§§ 750 I, 766 ZPO, Art. 20 VO (EG)Nr. 805/2004

  • Beim heisigen Amtsgericht ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen.
    Die Gläubigerpartei hat ihren Sitz in England, die Schuldnerpartei ihren Sitz im Inland.
    Als Vollstreckungsutnerlagen haben vorgelegen:
    eine Ausfertigung des englischen Versäumnisurteils,
    eine Ausfertigung der Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen,
    eine Übersetzung der vorgenannten Unterlagen in deutscher Sprache.

    Für den Erlasse des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war weder die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zum englischen Versäumnisurteil noch die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zur Bestätigung des engl. Gerichts erforderlich.

    Da die nach Art. 20 VO (EG) Nr. 805/2004 vorzulegenden Unterlagen vorgelegen haben, wurde der Pfüb antragsgemäß erlassen.

    Bis jetzt noch kein Problem.

    Gegen den Pfüb hat jedoch die Schuldnerpartei Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt.
    Die Schuldnerpartei begründet ihre Erinnerung damit, dass weder der Zustellungsnachweis zu dem Europ. Vollstreckungstitel (Bestätigung des englischen Gerichts) noch der Zustellungsnachweis zu dem englischen Versäumnisurteil vorgelegen hat.

    M. E. ist ein Zustellungsnachweis zu der Bestätigung nicht erforderlich, da die Vorschrift des § 1084 ZPO a. F. inzwischen ersatzlos aufgehoben worden ist.
    Der deutsche Gesetzgeber verlangt nur die Zustellung der Bestätigung des Europ. Vollstreckungstitels für inländische titel, vergl. Wrotlaut des § 1080 I S. 2 ZPO.

    Fraglich ist jedoch, ob auf die Vollstreckungserinnerung der Schuldnerpartei § 750 I ZPO zu berücksichtigen ist bzw. die Vorschrift des § 750 I ZPO im vorl. Fall auf das englische Versäumnisurteil anzuwenden ist.

    Gibt es bereits bei anderen Gerichten derartige Fälle?
    Wie wurden über die Anträge entschieden?
    Gibt es ggfs. bereits Rechtsprechung hierzu?

  • Nach meiner Ansicht gilt § 750 Abs. 1 ZPO auch für den ausländischen Vollstreckungstitel (so auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1082 Rn. 3; Rellermeyer, Rpfleger 2005, 389, 402). Dagegen muss die Bestätigung nicht zugestellt werden; § 1080 ZPO gilt nur für die Bestätigung deutscher Titel (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1080 Rn. 3, § 1082 Rn. 2).

    Im Übrigen finde ich keine Aufhebungsvorschrift zu § 1084 ZPO; es geht in dieser Vorschrift auch nicht um die Zustellung.

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