GbR - neue Vollmacht als Lösung für den Erwerb?

  • Es gibt hier ein Modell, wo ein "Bauträgerehepaar" Grundstücke als GbR erwerben will. Die Sache wird aus den bekannten Gründen nicht funktionieren. Der Notar ist jedoch an einer Lösung interessiert, weshalb wir hier gemeinsam mal nachgedacht haben. Die betroffene Kollegin hatte eine zunächst gut aussehende Idee, die ich hier vorstellen möchte. Vielleicht haben wir vor Betriebsblindheit was entscheidendes übersehen:

    1.
    Die GbR wird (wie hier vorgeschlagen) im Erwerbsvertrag für das erste Grundstück gegründet.

    2.
    Um den Erwerb weiterer Grundstücke durch diese GbR zu ermöglichen, wird in der Gründungsurkunde eine Grundstücksvollmacht (z.B. auf einen Gesellschafter) mitbeurkundet.

    Mit dieser Vollmacht sollte dann in der Zukunft das Problem des Vertretungsnachweises umgangen werden können. Da sich die Gründungsurkunde in der Grundakte und auch in der Vollmacht befindet, gibt es auch kein Problem, das Bestehen der Gesellschaft zu belegen (wie zuletzt OLG München).

    Gibt es einen Haken? Wenn ja, wo?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Genau so lasse ich das auch zu und sehe das z.Zt. als einzige Lösungsmöglichkeit an.
    Ich meine aber, dass wir das in irgendeinem GbR-Thread auch schon mal diskutiert haben.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Es sollte bei der Vollmachtserteilung aber unbedingt darauf geachtet werden , dass die Vollmacht an den Bevollmächtigten nicht an seine Stellung als Gesellschafter geknüpft ist.
    .

  • Hier in #35:

    Rechtsgeschäftlicher Erwerb und Zuschlagserwerb durch eine GbR (allgemein)

    Ich sehe im Ergebnis mit Ausnahme einer Unsicherheit für den Fall der Bestellung von Finanzierungsrechten der Erwerber-GbR keinen Haken.

    Im Einzelnen:

    Mit der Gründung der GbR in der ersten Erwerbsurkunde sind Existenz, Identität, Gesellschafterbestand und organschaftliche Vertretung der GbR nachgewiesen. Dieser Ersterwerb stößt daher nicht auf Schwierigkeiten.

    Die Vollmachtserteilung an einen (oder auch alle!) Gesellschafter gewährleistet, dass weitere Grundstücke für dieselbe GbR erworben werden können, die bereits das erste Grundstück erworben hat (Lautner NotBZ 2009, 77, 83 Fn.64 m.w.N.). Man sollte aber unbedingt darauf achten, die Vollmacht weit genug zu fassen, um allen späteren Eventualitäten aus dem Weg zu gehen (zur Vermeidung einer Bindung an die Gesellschafterstellung vgl. bereits #3).

    Eine kleine Unsicherheit sehe ich bei Finanzierungsgrundpfandrechten der GbR und den damit in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsunterwerfungen (sowohl für die GbR persönlich als auch nach § 800 ZPO). Es könnte nämlich zweifelhaft sein, ob die vorgenannte Vollmachtserteilung auch die Bestellung solcher Rechte abdeckt, weil die GbR insoweit nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin für einen Dritten handelt (es müsste Unterbevollmächtigung gestattet sein). Um dieser Unsicherheit aus dem Weg zu gehen, würde ich empfehlen, (a) die GbR-Vollmacht ausdrücklich auch für die Fallgestaltungen zu erteilen, bei welchen die GbR selbst als Vertreterin für einen Dritten handelt und (b) dass der jeweilige Veräußerer nicht nur die Erwerber-GbR als solche, sondern auch die Bevollmächtigten der GbR persönlich zur Bestellung der Finanzierungsgrundpfandrechte der GbR zu bevollmächtigt und außerdem auch noch ausdrücklich das Untervollmachthandeln für die GbR aufgrund bereits bestehender oder noch zu erteilender GbR-Vollmachten gestattet. Dem entspricht, dass bei der Gebrauchmachung von der Vollmacht sowohl die GbR als Vertreterin (ihrerseits vertreten durch die Bevollmächtigten) als auch die Bevollmächtigten als persönliche Vertreter des Veräußerers auftreten.

    Aber auch wenn es hier im Einzelfall Schwierigkeiten geben sollte, lassen sie sich durch eine Genehmigung der Grundpfandrechtsbestellung seitens des Veräußerers beseitigen. Wenn man die GbR- und Veräußerervollmachten sorgfältig formuliert, sollten sich solche Schwierigkeiten aber vermeiden lassen.

  • Danke, das Ding hatte ich nicht mehr auf dem Plan. Die Lösung war auch zu einfach, als daß sie nicht schon einer hätte haben müssen. Aber lieber nachgefragt, als ...

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