Zustimmung dinglicher Berechtigter bei Begründung Sondernutzungsrecht

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung von Sondernutzungsrechten vorliegen. Es gibt je 8 Wohnungen denen nun 8 Parkplätze als SNR zugeordnet werden sollen.
    Vorher gab es keine dingliche Regelung bezüglich der Parkplätze.

    Gem. §5 IV letzter Satz WEG bräuchte ich die Zustimmung der dinglich Berechtigten ja grundsätzlich nicht. Nur habe ich das Gefühl die Gläubiger zu benachteiligen, da ja momentan alle Parkplätze im Gemeinschaftseigentum stehen.
    Darf ich die Zustimmung trotzdem nicht erfordern?

  • Ja, du brauchst keine Zustimmung der Gl. der III Abteilung, beachte aber z.B: Nießbrauchsberechtigte in der II Abt. Dieser Grundsatz soll sogar gelten, wenn die SN nicht wertmäßig in etwa gleich sind z.B. in deinem Fall, 1 Stellplatz für einen Eigentümer und für die anderen ein Sondernutzungsrecht an einem Klingelknopf.

  • Also brauche ich die Zustimmung der Nießbrauchsberechtigten? Hab ich das richtig verstanden? Aber beschränkt persönliche Dienstbarkeitsberechtigte müssen nicht zustimmen oder doch?

  • Bei der Prüfung, ob eine Zustimmung von dinglich Berechtigten notwendig ist, musst du
    §§ 876, 877 BGB. beachten, d.h. sind die Berechtigten von der nachträglichen Begründung der SN betroffen oder nicht. Bei Gesamtbelastungen scheidet eine Betroffenheit aus z.B: Gehrecht u.s.w.,
    ist ein Nießbrauch nur an einer Wohnung eingetragen, hat der Berechtigte ein Mitbenutzungsrecht am gesamten gemeinschaftlichen Eigentum gehabt und durch die Begründung des SN zugunsten einer anderen Einheit verliert er es. Soll das SN aber zugunsten dieser Einheit eingetragen werden scheidet eine Beeinträchtigung aus.

  • Wenn die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten bzw. Grunddienstbarkeiten auf dem gesamten Wohnungseigentumsgrundstück lasten und ich deshalb zum Ergebnis komme, dass eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeiten durch die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts an einem Wohnungseigentum nicht vorliegt, ändert sich doch auch nichts dadurch, dass die Dienstbarkeit nach § 9 GBO vermerkt ist, oder ?

  • Hallo,

    bei der Neubegründung eines SNR stimmen die dingl. Berechtigten der anderen Einheiten zu.

    Bei einer Einheit ist
    a) ein Recht noch für die XY Bank eingetragen, die mit der Z Bank durch Übertragung des Vermögens verschmolzen ist.
    b) ein Recht noch für die A Bank. Das Recht ist aufgrund Ausgliederungsvertrag auf die B Bank übergegangen.

    Z und B stimmen der ÄTE zu.

    Brauch ich tatsächlich die Voreintragung von Z und B ??
    Dh. nach schöner/stöber 140, 995a, 995 f verfahren.

    Eine Ausnahme vom § 40 GBO - Aufhebung/Übertragung - ist natürlich nicht gegeben, aber doch irgendwie unverhältnismäßig?! :gruebel::confused:

    Vllt aber auch nur so, weil mal eine ÄTE sofort vollzugsreif wäre - bis auf diesen Punkt...

  • Ich meine, dass die Voreintragung nicht erforderlich ist.

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1058885
    definiert der BGH (Beschluss vom 10.5.2012, V ZB 279/11) das SNR als das durch Vereinbarung begründete Recht eines Wohnungs- oder Teileigentümers, abweichend von der Regel des § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG Teile des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss der übrigen Eigentümer allein zu benutzen.

    Mit der Einräumung des SNR werden daher alle anderen Eigentümer vom ansonsten unbeschränkten Mitgebrauch nach § 13 WEG ausgeschlossen. Daher müssen sie nach §§ 873, 877 BGB, der Gläubiger nach §§ 877, 876 Satz 1 BGB zustimmen (BGH, Beschluss vom 14.06.1984, V ZB 32/82; BayObLG, Beschluss vom 30. 6. 1989 - BReg. 2 Z 47/89 u.a.).

    876 Satz 1 BGB lautet: Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich.

    In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge bedarf jedoch die Aufhebung eines Rechts an einer Grundstücksteilfläche (hier: der Ausschluss vom Mitgebrauch der Teilfläche) nicht der Voreintragung (s. Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2016, § 40 RN 21 unter Zitat KG JFG 7, 372).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das hilft jedoch allenfalls hinsichtlich der Rechtsnachfolge durch Z. Hinsichtlich der Rechtsnachfolge von A auf B liegt lt. Sachverhalt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, sondern eine Sonderrechtsnachfolge, auf die § 40 GBO nicht anwendbar ist, vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 13 zu § 40 GBO.

  • Bei der Ausgliederung (hier von A auf B) handelt es sich aber auch um einen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge


    Und damit liegt eben keine erbgangsgleiche und unbeschränkte Gesamtrechtsnachfolge vor, wie sie Bauer/v. Oefele für die Anwendbarkeit des § 40 GBO fordern. Andere Auffassung allerdings Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 143.

  • Siehe Deinen Beitrag hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post980616
    („Na, dann werde ich im Hinblick auf die offenbar weitgehend einhellige Literaturmeinung bei meiner (und Eurer) bisherigen Rechtsansicht bleiben und in diesen Fällen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge weiterhin keine Voreintragung verlangen.“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für eure hilfe!


    Bei der Ausgliederung (hier von A auf B) handelt es sich aber auch um einen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, bei dem lediglich der Nachweis des Rechtsübergangs in Rede steht; s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post695051

    In dem schreiben zur Zustimmung von B erklären A und B (rein vorsorglich) noch die rechtsgeschäftliche Abtretung des Rechts.
    Wenn ich dank deinen Ausführungen eine voreintragung verneine, kann ich mir insoweit auch den Nachweis sparen.

    ein sonniges Wochenende wünsche ich!

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