Der Eigentümer legt ein Urteil vor, in dem der AV-Berechtigte verurteilt wird, der Löschung der Vormerkung zuzustimmen. Auf den ersten Blick würde ich sagen, die (materiellrechtliche) Zustimmung ist keine Bewilligungserklärung i.S.v. § 19 GBO. Kann man so weit gehen, diese Zustimmung als Bewilligung auszulegen? Wenn nein, könnte man die AV aus anderen Gesichtspunkten löschen?
Zustimmung = Löschung?
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Ich würde diese Formulierung als ausreichend ansehen. Ob der Berechtigte nun sagt er "bewilligt" die Löschung oder er "stimmt der Löschung zu" kann doch im Endeffekt keinen Unterschied machen. Es ist doch wohl auch ganz hM, dass man nicht auf bestimmte Ausdrücke wie z.B. "bewilligen und beantragen" bestehen kann.
Und da das Urteil die Erklärung des Berechtigten ersetzt, würde ich löschen.
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Ich sehe auch kein Problem. Allerdings muss ggf. die Rechtskraft eingetreten bzw weitere Voraussetzungen gegeben sein (§ 894 ZPO)..
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Die Kollegen bei uns waren sich spontan einig, dess die Zustimmung nicht als Löschungsbewilligung ausgelegt werden kann. Allerdings ist unser LG nicht unserer Meinung.
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