Zustimmung = Löschung?

  • Der Eigentümer legt ein Urteil vor, in dem der AV-Berechtigte verurteilt wird, der Löschung der Vormerkung zuzustimmen. Auf den ersten Blick würde ich sagen, die (materiellrechtliche) Zustimmung ist keine Bewilligungserklärung i.S.v. § 19 GBO. Kann man so weit gehen, diese Zustimmung als Bewilligung auszulegen? Wenn nein, könnte man die AV aus anderen Gesichtspunkten löschen?

  • Ich würde diese Formulierung als ausreichend ansehen. Ob der Berechtigte nun sagt er "bewilligt" die Löschung oder er "stimmt der Löschung zu" kann doch im Endeffekt keinen Unterschied machen. Es ist doch wohl auch ganz hM, dass man nicht auf bestimmte Ausdrücke wie z.B. "bewilligen und beantragen" bestehen kann.

    Und da das Urteil die Erklärung des Berechtigten ersetzt, würde ich löschen.

    Ulf

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