§ 319 ZPO im Mahnverfahren

  • Hallo, hab hier echt einen komplizierten Fall, bei dem ich mir unschlüssig bin, ob eine Berichtigung gem. § 319 ZPO möglich ist.
    Es wurden zwei Mahnbescheidsanträge gestellt (Ltd. & Co. KG)
    Maschinell wurden die Verfahrensdaten in der Weise geändert, dass nunmehr zwei Vollstreckungsbescheide auf die KG lauten, aber keine gegen die Ltd.
    Jetzt eantragt der Antragssteller eine Berichtigung gem. § 319 ZPO.
    Kann ich diesem Antrag wegen offensichtlicher Unrichtigkeit stattgeben, da der Fehler auf seiten des Gerichts liegt? und müsste dann entsprechend der Gesamtschuldnervermerk geändert werden.
    Oder soll ich dem Antragssteller mitteilen, ein Austausch der Rechtspersönlichkeit vorliegt der von § 319 ZPO nicht gedeckt ist und ein neues Verfahren (mit neuen Kosten) gegen die Ltd. geführt werden soll.

  • Was heißt maschinell geändert? Hat das System von alleine die Ast. so hingebaut oder wurde das manuell vom RPfl. geändert?
    Ich würde sagen § 319 geht nicht, da ein Austausch der Rechtspersönlichkeit vorliegt. Der eine Antrag bzw. VB ist zurückzufordern wegen unzulässiger Doppeltitulierung. Den wirst Du ja sicher schon bei den Akten haben. Einfach in der Akte behalten.
    Es ist ein neues Verfahren durchzuführen, ggf. mit Erstattung der Kosten aus der Landeskasse.

  • ich würde das Verfahren in die nichtmaschinelle Bearbeitung (11er) führen und dann unter dem vorhanden Aktenzeichen einen neuen MB gegen die Ltd an diese zustellen. Weiteres Verfahren wie üblich.
    Der Gesamtschuldnervermerk muß ggf. hinsichtlich der Firma berichtigt werden, sollte aber keinesfalls gestrichen werden.

  • Ok, das geht auch. Man muss dann eben nur die Beteiligten ändern lassen und mit den Klebis aufpassen. ;)
    Der Gesamtschuldnervermekt auf dem VB der KG darf aber erst drauf, wenn im Ltd.- Verfahren kein Wiederspruch erhoben wurde. Also nicht gleich jetzt draufpinnen.

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