Vertretung, Unterhalt

  • Ich habe dieSuchfunktion benutzt, jedoch nichts konkretes zu dieser Frage gefunden...

    Ich habe hier 2 Familienanwälte die regelmäßig die Leute wegen Beratungshilfe in Unterhaltsangelegenheiten hierher übersenden und nach kurzer Zeit Klage auf Auskunft einreichen mit Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

    Ich mag nicht Beratungshilfe bewilligen, wenn ich weiß die gegenseite antwortet net und anschließend folgt eh die Klage.

    Ein Zahlender würde auch nicht 2 mal zahlen...

    Ist es einem Rechtssuchenden nicht zuzumuten zunächst selbst den Antragsgegner zur Auskunft aufzufordern und sollte der andere sich weigern oder nicht reagieren, dem Rechtssuchenden im Rahmen der Sofortauskunft mitzuteilen, dass wenn der andere sich weigert er auf Auskunft klagen muss und zu sagen dass ist kein Fall für die Beratungshilfe. Habe heute mit einer Anwältin telefoniert und ihr gesagt was denn der Anwalt anderes kann, außer den Antragsgegner aufzufordern und das ich nicht den Sinn sehe vorher nochmal im Rahmen der Beratungshilfe den anderen aufzufordern und dann dafür 99.96 zu erhalten (Zaubern kann sie nämlich auch net).

    Ich bin auch der Meinung, dass zu prüfen ist, ob in diesen Fällen stets die Vertretung erfoderlich. Müsste man nicht sagen, wenn sich die Rechtssuchende beraten lassen will, ok das geht, aber erforderlich ist die Vertretung nicht, sondern Rechtssuchender fordere deinen Mann selbst zur Auskunft auf und falls er reagiert kannst mit den Unmterlagen zum Anwalt.

    Dann kriegt der Anwalt 35, 70 EUR und gut ist. Und erst wenn dann gegenseitige Auffassungen zu erläutern und klären sind ist die Vertretung erforderlich.

    Ich finde es außerordentlich merkwürdig, dass in Beratungshilfesachen betreffend Unterhalt stets die Vertretung erforderlich ist.

    Wie prüft ihr das? und ab wann wird auch die Vertretung als erforderlich angesehen.

    Ich hadere und möchte im vorliegenden Fall nur 35,70 festsetzen, da auch hier lediglich die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch die Bevollmächtigte erfolgt ist.

  • Um welchen Unterhalt handelt es sich denn? Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Wenn es sich um Kindesunterhalt handelt würde ich keine beratungshilfe erteilen und ihn ans Jugendamt verweisen.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Wegen der Erforderlichkeit der Vertretung haben wir gerade erst unsere Fronten abgesteckt. :guckstduh ab #34. Hier eine Wiederholung mit demselben Ergebnis durchzuführen, wäre müßig.


    Gerade bei Unterhalt ist die Rechtslage nicht einfach. Dabei ist es egal, ob es sich um Kindes- oder Trennungsunterhalt handelt. Es sind verschiedene Unterlagen anzufordern (Einkommensnachweis, Steuerbescheid, Nachweis des Aufwandes für Berufstätigkeit usw.). Ein Rechtsunkundiger ist mit der Durchsicht und der Berechnung der Anspruchshöhe schnell überfordert. Warum soll bei Trennungsunterhalt, wenn der Anwalt die Berechnung sowieso durchführt, dieser nicht auch die Unterlagen anfordern. Er sieht dann schneller, ob und was noch fehlt und kann dann ohne sofortige Rücksprache mit dem Mandanten nochmals nachfordern. Anders ist es, wenn der Mandant die Unterlagen selbst anfordert und dann zum RA geht und dieser dann feststellen muss, dass noch die Hälfte der Unterlagen fehlt. Ich denke, hier beschleunigt eine Vertretung das Verfahren.

    Bei Kindesunterhalt greift natürlich die andere Möglichkeit der Hilfe, nämlich das JA, dies unter Umständen bis zum 21. Lebensjahr des Unterhaltsberechtigten.

    Einmal editiert, zuletzt von André D (18. März 2010 um 07:46) aus folgendem Grund: Entschuldigung bitte, Link ist jetzt gesetzt, hatte ich vergessen :-(.

  • Wegen der Erforderlichkeit der Vertretung haben wir gerade erst unsere Fronten abgesteckt. :guckstduh ab #34. Hier eine Wiederholung mit demselben Ergebnis durchzuführen, wäre müßig.


    Gerade bei Unterhalt ist die Rechtslage nicht einfach. Dabei ist es egal, ob es sich um Kindes- oder Trennungsunterhalt handelt. Es sind verschiedene Unterlagen anzufordern (Einkommensnachweis, Steuerbescheid, Nachweis des Aufwandes für Berufstätigkeit usw.). Ein Rechtsunkundiger ist mit der Durchsicht und der Berechnung der Anspruchshöhe schnell überfordert. Warum soll bei Trennungsunterhalt, wenn der Anwalt die Berechnung sowieso durchführt, dieser nicht auch die Unterlagen anfordern. Er sieht dann schneller, ob und was noch fehlt und kann dann ohne sofortige Rücksprache mit dem Mandanten nochmals nachfordern. Anders ist es, wenn der Mandant die Unterlagen selbst anfordert und dann zum RA geht und dieser dann feststellen muss, dass noch die Hälfte der Unterlagen fehlt. Ich denke, hier beschleunigt eine Vertretung das Verfahren.

    Bei Kindesunterhalt greift natürlich die andere Möglichkeit der Hilfe, nämlich das JA, dies unter Umständen bis zum 21. Lebensjahr des Unterhaltsberechtigten.

    Eine Verweisung konnte ich auf den anderen thread nicht anklicken...
    Hilfe... :)

  • @ Hitch

    Wenn Du die Vermutung hast, die RA haben nicht das Ziel, eine außergerichtliche Klärung zu erreichen, musst Du dir die Schreiben, welche als Tätigkeitsnachweis vorgelegt werden, genau durchlesen. Nur wenn hieraus eindeutig hervorgeht, dass sie nur der Prozessvorbereitung dienen, kannst Du unter Zuhilfenahme von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG die Bewilligung von BerH verweigern. Dass ist aber sehr dünnes Eis. Da musst Du schon unwiderlegbare Argument aus den Schreiben ziehen können.

    Ansonsten gibt es nur einen Rat: Zähne zusammenbeißen, Augen zu und bewilligen. So sehr sich Dein Fell auch dagegen streubt, d. Ast. hat einen Rechtsanspruch auf BerH, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Das er einen Anspruch hat habe auch ich mit dickem Fell anerkannt. Ich meine nur das dafür dann allenfalls eine Beratung abzurechnen ist und nicht auch eine Vertretung...

    Kannst den Verweis auf den anderen thread nochmal reinstellen...

  • Ich mag nicht Beratungshilfe bewilligen, wenn ich weiß die gegenseite antwortet net und anschließend folgt eh die Klage.

    Ein Zahlender würde auch nicht 2 mal zahlen...

    Ist es einem Rechtssuchenden nicht zuzumuten zunächst selbst den Antragsgegner zur Auskunft aufzufordern und sollte der andere sich weigern oder nicht reagieren, dem Rechtssuchenden im Rahmen der Sofortauskunft mitzuteilen, dass wenn der andere sich weigert er auf Auskunft klagen muss und zu sagen dass ist kein Fall für die Beratungshilfe.


    Dann kriegt der Anwalt 35, 70 EUR und gut ist.


    Der Selbstzahler zahlt auch nicht zweimal; schon mal was von Anrechnung der GG gehört? Und im Ergebnis kriegt der RA ja auch nur 35,00 € - wo ist also das Problem?

  • Hier geht es allerdings um Trennungsunterhalt, Irmi ;)


    Bei Kindesunterhalt greift natürlich die andere Möglichkeit der Hilfe, nämlich das JA, dies unter Umständen bis zum 21. Lebensjahr des Unterhaltsberechtigten.

    ...wobei ich anmerken möchte, dass das JA bei uns in puncto Volljährigenunterhalt die Segel gestrichen hat und deutlich signalisierte "Können wir nicht!". Kindesunterhalt ist jedoch weiterhin machbar...

  • Das erinnert mich an einen Vers aus meiner Kindheit:

    Kann ich nicht heißt will ich nicht,
    vieles kannst du, willst nur nicht.


    Ich kann in meinem Geschäftsbereich mich auch schlecht hinstellen und sagen, dass kann ich nicht. Das JA hat den gesetzlichen Auftrag, in bestimmten Fällen den Unterhalt für Volljährige bis zum 21. Lebensjahr durchzusetzen. Wenn sie es nicht können, wozu gibt es Bücher, in denen man nachlesen kann, wie das geht. Von uns wird das schließlich auch erwartet.



  • Genau! Was sind das denn für unqualifizierte Aussagen? Solange die Beratungspflichten der JÄmter bestehen, können sie ihre Aufgaben nicht den Gerichten zuschieben; zumal die dann diese Bequemlichkeit aus ihrem ohenhin kleinen Geldsack über die Beratungshilfe finanzieren müssten. Da sollte der betroffene Kollege aber mal dazwischenhauen und ggfs. über die Behördenleitung in die Eskalationsstufen des zuständigen JAmtes gehen. Das haben wir hier auch schon durch und siehe da, nun läuft es wohl wesentlich besser ...



  • Alles gut und richtig, aber solange, bis die geschilderten Zustände abgeschafft sind, sollte weiterhin BerH bewilligt werden. Sonst stehen die Ratsuchenden im Regen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • welche Zustände ?
    Bei uns läuft das z.B. problemlos. Kenne auch viele andere JÄ, da geht's ebenfalls ohne Probleme......

    Nur weil es vereinzelt mal nicht so klappt wie man es ( unter Umständen auch subjektiv) wünscht, kann man doch nicht überall immer BerH bewilligen.

  • welche Zustände ?
    Bei uns läuft das z.B. problemlos. Kenne auch viele andere JÄ, da geht's ebenfalls ohne Probleme......

    Nur weil es vereinzelt mal nicht so klappt wie man es ( unter Umständen auch subjektiv) wünscht, kann man doch nicht überall immer BerH bewilligen.



    Na, die von Lord Reis geschilderten. In meinem Beritt läuft es auch prima und ich bin sicherlich ein großer Verfechter von § 18 SGB VIII. Wenn aber das JA in manchen Gerichtsbezirken die Leute abweist mit den Worten "können wir nicht", was sollen die dann machen?
    Klar sollte man dann versuchen, Kontakt mit den übergeordneten Stellen aufzunehmen und das abzustellen, aber solange das nicht passiert ist, gäbe es bei mir eben in der Zwischenzeit noch BerH.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Klar sollte man dann versuchen, Kontakt mit den übergeordneten Stellen aufzunehmen und das abzustellen, ...






    wobei "man" nicht unbedingt der Rechtspfleger der BerH sein sollte. Der sollte lieber :psst: sein, sonst :binsauer:pcfrust:von oben. Lieber melden und auf deren Veranlassung hin auf Hilfe hoffen. Dann Rechtspfleger = :ichwarsni = manchmal besser so, als direkt als kleines Licht andere Behörden anzuschreiben

  • Beratungshilfe darf nur bewilligt werden, wenn andere Hilfsmöglichkeiten nicht bestehen. Wenn in einem bestimmten Fall eben andere - gesetzlich auch noch verankerte - Hilfsmöglichketen bestehen, darf sie nicht bewilligt werden. Ich sehe da eigentlich keinen Ermessenspielraum. Man mag ja über einen absoluten Einzelfall mal hinwegsehen; falls aber in gewissen Gebieten die JÄmter ihre Hausaufgaben nicht machen, darf dafür nicht die Justizkasse herhalten. Letztlich müsste es doch darauf hinauslaufen, dem hin-und hergejagten Bürger zu empfehlen, sich über das Verhalten des Mitarbeiters des Jugendamtes bei dessen Chef zu beschwerden. Fehlverhalten von Dritten (Behörden) können doch nicht die vom Gericht zu beachtenden Normen außer Kraft setzen.

  • Um noch einmal zur Ausgangsfrage zurückzukehren: Die bloße Aufforderung zur Auskunftserteilung mit Nachweis wäre schon ein gravierender Verfahrensfehler. Ihn zu vermeiden setzt fachjuristische Kenntnisse voraus, wie man aus den Beiträgen unschwer ersehen kann: Fachanwälte und Beistände wissen, dass die Aufforderung zur Auskunft mit einem speziellen Verzug über die rückwirkende Zahlungspflicht verknüpft sein muss, damit es was bringt. Mal ganz abgesehen von der taktischen Frage: Vereinfachtes Verfahren oder streitiges Verfahren?

    Wenn wegen Prozessstandschaft oder aus anderen Gründen nicht ans Jugendamt verwiesen werden kann, ist ein Fachanwalt beizuordnen. Sonst handelt sich der Rechtssuchende schnell gravierende Nachteile ein.

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