Vertretung, Unterhalt

  • Das Problem trat auch schon auf, bevor ich mich an die Beratungshilfe gemacht habe... Der Richter hat in einer Entscheidung über eine Erinnerung wohl festgestellt, dass das JA seinem gesetzlichen Auftrag nicht hinreichend nachkommen kann. Danach haben wir eine zeitlang versucht, das Geld aus dem Topf des JA zu holen, was aber letzten Endes auch im Sande verlaufen ist...

    Mal gucken, vielleicht kann ich ja eine Revolution auslösen :teufel:

  • Man mag ja über einen absoluten Einzelfall mal hinwegsehen; falls aber in gewissen Gebieten die JÄmter ihre Hausaufgaben nicht machen, darf dafür nicht die Justizkasse herhalten.



    Und das Jugendamt ist auch dann eine andere Hilfemöglichkeit, wenn es nachgewiesenermaßen nicht weiterhilft? Das kann es doch wohl auch nicht sein! :daumenrun:daumenrun:daumenrun

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Nach Volljährigkeit kann das Jugendamt nur beratend und unterstützend tätig werden. Die Unterstützung kann so aussehen, dass Zahlungspflichtige angeschrieben oder angemahnt werden; Hilfestellung bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können auch gegeben werden.

    Wenn jedoch von vorn herein ersichtlich ist, dass es auf eine Familienstreitsache hinausläuft, wird das Jugendamt dem Jugendlichen den Rat geben, direkt einen Anwalt aufzusuchen. Der Beistand darf einen Volljährigen in Familienstreitsachen nicht vertreten; für diesen besteht Anwaltszwang. Um Zeitverzögerungen zu vermeiden kann es daher sinnvoll sein, direkt einen Anwalt aufzusuchen.

  • Im Ernst,
    warum wird denn hier über das Jugendamt diskutiert als andere Möglichkeit,

    Wichtig und dabei ging es mir bei diesem Thread, wie die Erforderlichkeit der Vertretung geprüft wird.

    Ich finde wenn der andere sowieso nicht antwortet kann ich auch Beratungshilfe verweigern mit dem Hinweis, das eh geklagt werden muss.
    Und wenn eine Auskunftbereitschaft der anderen Seite vorhanden ist, kann der Rechtssuchende mit den Unterlagen zum Anwalt gehen

  • Knifflig.

    Wenn der Anwalt einem sagt, welche Unterlagen er zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs braucht und was in dem Anschreiben drin stehen muss, kann man sich auf den Standpunkt stellen: Da reicht eine Beratung aus. Sofern sich der Gegner quer stellt und auf persönliche Anschreiben nicht reagiert, kann die Vertretung als erforderlich erachtet werden.

    Wenn die Partei allerdings nicht rafft, was ihr der Anwalt da erzählt, ist es definitiv besser, wenn der Anwalt das Schreiben selbst aufsetzt, weil ansonsten viel in die Binsen gehen kann.

    Deshalb tendiere ich schon fast dazu zu sagen: Erforderlich ist die Vertretung in den meisten Fällen.

    Und: Sorry für's Off-topic :oops:

  • @ Hitch

    Wenn Du die Vermutung hast, die RA haben nicht das Ziel, eine außergerichtliche Klärung zu erreichen, musst Du dir die Schreiben, welche als Tätigkeitsnachweis vorgelegt werden, genau durchlesen. Nur wenn hieraus eindeutig hervorgeht, dass sie nur der Prozessvorbereitung dienen, kannst Du unter Zuhilfenahme von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG die Bewilligung von BerH verweigern. Dass ist aber sehr dünnes Eis. Da musst Du schon unwiderlegbare Argument aus den Schreiben ziehen können.

    Ansonsten gibt es nur einen Rat: Zähne zusammenbeißen, Augen zu und bewilligen. So sehr sich Dein Fell auch dagegen streubt, d. Ast. hat einen Rechtsanspruch auf BerH, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.



    Das ist genau meine Auffassung!

    § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG besagt nämlich, dass der Anwalt Prozessvorbereitungen selbst treffen muss. In dem Punkt gebe ich keine Bewilligung, wenn klar ist, dass der Rechtsanwalt morgen oder übermorgen eh die Klage einreicht.

    Hab auch schon mehrmals - selbst bei bereits bewilligten Scheinen - die Auszahlung der Vergütung verweigert.

    Das geht selbstverständlich nur, wenn man den Einzelfall gründlich und genau begründen kann. Sonst hebt einen der Richter lässig wieder auf.

    Beispielsfall:
    Hatte ich mal hier reingestellt, bin zu faul zu suchen, daher in Kurzform:
    A'in erscheint in der RAST und will für Trennungs- Scheidungs- und Folgesachen nen Schein.

    Es stellte sich heraus, dass die A'in seit mehreren Jahren (5 Jahre glaub ich) getrennt vom Ehegatten lebt. Denn dieser ist auch seit der ganzen Zeit im Knast. Laut ihrer Aussage gäbe es nichts zu regeln. Sie will einfach geschieden werden. Mehr nicht.

    Den Beratungshilfeantrag hatte ich dann unter Hinweis § 19 RVG zurückgewiesen, da eventuelle außergerichtliche Anschreiben dann eher unter Prozessvorbereitungen fallen. Ebenso sind mögliche Beratungsthemen (Versorgung? Hausrat?) usw. mündlich zu führen und auch unter Prozessvorbereitungen zu subsummieren.

    Der Richter hat mich gehalten.

    (Mir jetzt bitte keine PM schicken, ob ich Aktenzeichen schicken kann. Ich sammel meine eigenen Entscheidungen nicht, da das bei meinen Richter nicht notwendig ist. Der hält mich bei vernünftiger Argumentation auch so.)

  • Beispielsfall:
    Hatte ich mal hier reingestellt, bin zu faul zu suchen, daher in Kurzform:
    A'in erscheint in der RAST und will für Trennungs- Scheidungs- und Folgesachen nen Schein.

    Es stellte sich heraus, dass die A'in seit mehreren Jahren (5 Jahre glaub ich) getrennt vom Ehegatten lebt. Denn dieser ist auch seit der ganzen Zeit im Knast. Laut ihrer Aussage gäbe es nichts zu regeln. Sie will einfach geschieden werden. Mehr nicht.


    Ich will ja jetzt nicht nerven (doch, natürlich will ich das), aber hast DU da nicht strenggenommen BerH gewährt, indem DU der Astin die Rechtslage erklärt hast? Sie wollte sich beim RA erkundigen, wie dat jetzt so geht middä Scheidung von´n Karl-Dieter...DIE Auskunft hat sie ja bekommen.
    Das ist ja nun eine andere Konstellation.Um bei deinem Bespiel zu bleiben: die Astin möchte den Schein und es IST ne Menge zu regeln; sie weiß zB nicht mal, was der Mann verdient.

    Und es ist doch auch nicht so, dass man immer bereits vorher weiß, ob die Ggs Auskunft erteilt. Dass sie komplett verweigert, ist eher die absolute Ausnahme. Im Regelfall geht´s doch um die Höhe des Anspruchs (also der Abzugsposten )- und das kann man ja nun iwkrlich nicht vorher ahnen, womit die Ggs so ankommt. Im Nachhinein ist man naklar immer schlauer und Du hast ja das Glück, immer die fertige Geschichte auf den Tsich zu kriegen; da sagt es sich natürlich leichter, dass die außergerichtliche Vertretung sinnlos war, weil sowieso geklagt werden musste..:strecker



  • Wie ich schon unter #20 geschrieben habe, ist vor dem Auskunftsantrag (Klage ist ja nicht) der wirksame Verzug über Auskunft und Mehrforderung erforderlich. Also gehts nicht ohne vorherige Beratung und Beiordnung.

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