Grundschuld bei Teilungsversteigerung

  • Von vier Miterben betreibt einer die Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG. Im Grundbuch ist eine Grundschuld in Höhe von 40.000,00 € aus dem Jahr 1980 (Damals 80.000 DM) zugunsten der Bank X eingetragen.
    Bank X teilt außergerichtlich mit, dass keinerlei Darlehen zu LAsten des Erblassers bestehen.

    Beim Versteigerungstermin erhält ein MIterbe den Zuschlag. Als Teil des geringsten Gebots bleibt die Grundschuld nebts 14 % Zinsen für die Bank X bestehen.

    Muss nun der Erwerber die (nicht valutierte) Grundschuld ablösen, d.h. 10.000 € an die MIterben bezahlen?
    Danke schonmal für alle Hinweise

  • wenn die Grundschuld nicht valutiert, kann der Ersteher doch eine Löschungsbewliigung von der Bank verlangen und dann mit Löschungszustimmung (Form: § 29 GBO!)den Antrag auf Löschung stellen.

  • Danke schonmal für die Antworten.
    Müssten dann die anderen Miterben der Löschung nicht zustimmen?

    Bei der Versteigerung wurde immer gesagt, dass der Erwerber die 40.000 € zu seinem Gebot hinzuzählen muss. Muss der Erweber nur der X Bank ausgleichen? Oder ist ein Eigentumsrecht der Miterben entstanden?

  • da er Alleineigentümer ist, muss er auch nur allein zustimmen! bezüglich der "Hinzuzählung": siehe § 50 ZVG und entsprechende Kommentierung bei Stöber; da ist eigentlich alles gesagt!

  • Also ich verkünde immer, dass bestehen bleibende Rechte durch den Ersteher in voller Höhe an den/die Berechtigte/n der Grundschuld zu leisten ist. Sonst wäre der Ersteher ja ungerechtfertigt bereichtert. Der Betrag der Grundschuld wird seinem (Bar-)Gebot hinzugerechnet...

  • Wenn das Bargebot 180.000 € war, was muss der Ersteher dann bei der nicht valutierten Grundschuld am Verteilungstermin bezahlen?

    Was heißt dann hinzugerechnet? 180.000 + 40.000?

  • Hallo,

    ich stimme Carsten zu. Der Ersteher wäre ungerechtfertigt bereichert, wenn die Grundschuld ohne weitere Zahlung zur Löschung gebracht wird.

    M.E. muss der Ersteher die komplette GS-Hauptsache nebst GS-Zinsen ab Tag des Zuschlags an den Grundschuldgläubiger zahlen. Letztgenannter muss dann diesen Betrag an die Berechtigten des Rückgewähranspruchs (das können sein: Zessionare, Pfändungsgläubiger oder ggfls. die Erben) auskehren.

    Die Banken sind meist aufgrund der Zweckbestimmung verpflichtet, die komplette GS-HS anzunehmen, um die Rechte des einzelnen oder aller Rückgewährsberechtigten nicht zu beschneiden.

  • M.E. ist die entscheidende Frage, wem die Rückgewähransprüche hinsichtlich der Grundschuld zustehen.
    Dem Inhaber des RGW-Anspruchs ist die Grundschuld wirtschaftlich zuzurechnen.
    Wenn die der Grundschuld zugrunde liegende Verbindlichkeit vom Erblasser bzw. aus dem Nachlass zurückgeführt wurde, darf die Bank dem Ersteher eine Löschungsbewilligung nur gegen Zahlung des gesamten Grundschuldbetrages aushändigen. Sie muss diesen Betrag dann an den/die Rückgewährberechtigten weiterleiten.

    Erteilt die Bank dagegen ohne weiteres dem Ersteher doe Lö.-bewilligung macht sie sich m.E. schadensersatzpflichtig.

    Im Verteilungstermin werden alle diese Fragen allerdings nicht behandelt.

  • Im Erlösverteilungstermin hat der Ersteher den Betrag seines Meistgebotes nebst entsprechenden Zinsen zu bezahlen. Mehr will das Gericht nicht.

    Wenn eine Grundschuld eingetragen ist, dann wird diese mit ihrem Kapital als bestehenbleibendes Recht berücksichtigt. Irgendjemand kann einen Anspruch auf dieses Kapital erheben. Grundsätzlich mal der eingetragene Berechtigte und der steht in einer Rechtsbeziehung zum eingetragenen Eigentümer. Je nach dieser Rechtsbeziehung gestalten sich Rückgewährsansprüche an der Grundschuld (so z. Bsp durch Abtretung, Löschung, Verzicht etc.). Das ist also eine Frage nach dem Einzelfall, und somit vom Gericht kaum zu beantworten.

    Erworben hat der Miterbe hier zu einem Preis von 180.000,- € + 40.000,- € (Irgendjemand steht dieses Kapital zu.) Der Ersteher muss sich nun einmal darauf einstellen, zu seinem Gebot für das bestehendebleibende Recht auch dieses Kapital an irgendjemand zu zahlen.

  • Soweit die Gläubigerbank bereits eine Löschungsbewilligung erteilt hat und der neue Eigentümer sie in Händen hält, kann er die Grundschuld unproblematisch löschen lassen. Ob er einen Anspruch auf Aushändigung einer Löschungsbewilligung hat, wenn diese noch nicht erteilt wurde, hängt von der Sicherungsabrede ab. In den meisten Sicherungsabreden, die ich kenne, kann die Bank diese Löschungsbewilligung erteilen. Regelmäßig ist die Bank laut Sicherungsabrede nicht verpflichtet, nach Darlehensablösung, noch irgendwelche Rechte aus der Grundschuld herzuleiten. Sie muss daher m.E. den Grundschuldbetrag auch nicht verlangen. Und wenn sie den Betrag nicht verlangt, muss der neue Eigentümer natürlich auch nicht zahlen. Ungerechtferigt bereichert ist der Ersteher m.E. ebenfalls nicht, da zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung die Grundschuld ja noch bestand und er sie auch übernehmen musste. Eine andere Frage stellt sich hinsichtlich der Erbengemeinschaft. Ich könnte mir vorstellen ( wobei ich von Nachlasssachen nicht viel Ahnung habe), dass im Rahmen der Erbauseinandersetzung der Nachlass errechnet wird, indem die man den Betrag der Grundschuld nicht als Verbindlichkeit von der Nachlassmasse abzieht.

  • Die Grundschuld war im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr valutiert, weil das durch sie gesicherte Darlehen bereits zu Lebzeiten des Erblassers zurückbezahlt war. Die Nachlassverbindlichkeiten belaufen sich daher insoweit auf Null.

  • Die nicht mehr valutierte Sicherungsgrundschuld in der Teilungsversteigerung - eines meiner Lieblingsthemen :).

    Was mit den 40.000 passiert, interessiert uns als Vollstreckungsgericht nicht. Dies ist ein Problem des Erstehers, der Bank und den anderen ehemaligen Miteigentümern. Die Bank ist meiner Ansicht nach verpflichtet, die 40.000 vom Ersteher abzuverlangen und dann im Rahmen der Erfüllung der Rückgewährsansprüche zu verteilen. Wer die Rückgewährsberechtigten sind, kommt drauf an - je nach dem was in der Sicherungsabrede vereinbart wurde bzw. je nach dem, wer das Darlehen getilgt hat. Wenn noch der Erblasser das Darlehen getilgt hat, dann dürften jedem der 4 Miterben wohl der Anteil entsprechend der Erbquote laut Erbschein zustehen, wenn dies je 1/4 ist müßte die Bank von dem Ersteher 30.000 verlangen und jeweils 10.000 an die anderen ausbezahlen.
    Das ganze ist ein heißes Eisen, vor allem deshalb, weil viele Banken nach Darlehenstilgung sämtliche Unterlagen relativ bald vernichten und so nach 20 Jahren nichts mehr aufgefunden werden kann. Ich will gar nicht wissen, wie viele "Bomben" da noch in den Grundbüchern dieses Landes schlummern und wie oft da schon was schief gelaufen ist. Aber wie gesagt, dieses Problem interessiert uns als Vollstreckungsgericht nicht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Als Bank würde ich mit der Grundschuld genau so verfahren wie mit den dinglichen Zinsen die ich im Rahmen der Verteilung erhalten habe:

    Auszahlung an den Rückgewährsberechtigten, nämlich i.d.R. den ursprünglichen Grundschuldbesteller, oder dessen Rechtsnachfolger. Falls dies mehrere Personen sind geht alles nur mit gemeinschaftlicher Weisung.

    Löschungsbewilligung gibt es nur gegen Zahlung des gesamten Grundschuldkapitals nebst dinglicher Zinsen seit Verteilungstermin.

    MfG
    RK4

  • Zu diesem Thema gibt es eine BGH - Entscheidung aus den 80ern.
    Vielleich finde ich sie morgen.
    Danach ist so zu verfahren, wie Rangklasse 4 es dargestellt hat.
    Die Banken mögen es nicht, sind aber verpflichtet, die Beträge einzuziehen.
    Wie von hiro dargestellt, ist dies gerade für die Banken eine heisses Eisen.

  • BGH IV b ZR70/87
    Rechtspfleger 89/120

    Bei Teilungsversteigerungen gebe ich immer den Hinweis, dass die Banken verpflichtet sind, den Grundschuldbetrag vom Ersteher in voller Höhe einzuziehen und an die Darlehensnehmer auszuschütten.
    Nur Löschungsbewilligung erteilen wäre zu einfach.
    Leider wird es wohl immer wieder mal so (falsch) gehandhabt.

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