(Vorläufiges) Bestreiten einer Forderung

  • Mal ne Frage, wie dies bei anderen Gerichten gehandhabt wird: Ich habe als Verwalter eine Forderung vorläufig bestritten, da nur eine Forderungsaufstellung und keine Nachweise beigefügt waren. Nun möchte ich das Verfahren abschliessen und dies stellt die einzige angemeldete Forderung dar. Wird bei Euch die Forderung nun vom Verwalter endgültig bestritten oder wird einfach Schlussbericht ohne Schlussverzeichnis eingereicht? Vorläufig bestritten ist ja rechtstechnisch = bestritten.

  • Vorläufig bestritten ist bestritten. Ich ändere auch keine Tabellen ab, wenn mir mitgeteilt wird, dass nun endgültig bestritten ist, da das m.E. unsinnige Mehrarbeit ist.
    Ich würde ein leeres Schlussverzeichnis einreichen, da nun mal vorgeschrieben ist, dass ein Schlussverzeichnis niedergelegt wird, egal, ob ein Gläubiger drinsteht oder nicht. Außerdem könnte ja der Gläubiger im Schlusstermin Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erheben - da wäre es etwas blöd, wenn gar kein Schlussverzeichnis vorliegt. Ist wahrscheinlich nur Förmelei, aber vielleicht erspart man sich Ärger.

  • bei uns wird nicht vorl. bestritten. Wenn die Belege fehlen sit das Sache des Gläubigers.

    Auch müsste man sich ja die Unterlagen bei Legung der SR noch einmal ziehen und überprüfen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vorläufig bestreiten finde ich irgendwie schon immer unsinnig. Bestritten ist bestritten, ob nun vorläufig oder nicht. Wenn der Gläubiger keine Nachweise vorlegt, hat er eben Pech.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Vorläufig bestreiten finde ich irgendwie schon immer unsinnig. Bestritten ist bestritten, ob nun vorläufig oder nicht. Wenn der Gläubiger keine Nachweise vorlegt, hat er eben Pech.

    Fand ich auch, aber es geht doch hier um die Kosten einer etwaigen Klage. So war jedenfalls mein Stand.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hab gestern zufällig im HRP gelesen, dass das vorl. Bestreiten u.U. schon Sinn machen würde. Der IV gewinnt dadurch etwas mehr Zeit, die Forderung eingehend zu prüfen und dem Gl. wird deutlich gemacht, dass er evtl. auch ohne Feststellungsklage noch mit einer Feststellung rechnen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Naja, die meisten Gläubiger klagen ja ohnehin nicht sofort, wenn die Forderung bestritten wird, sondern fragen beim Verwalter nach wo das Problem liegt.
    Vorläufiges Bestreiten ist zumindest hier bei uns äußerst selten. Eher wird dann eine Forderung erst mal ungeprüft gelassen und im nächsten Termin mitgeprüft.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Oh, vertagt hatte ich bisher noch nie, aber eine elegante Lösung.


    Das machen wir häufig in größeren Verfahren. Insbesondere Forderungen des Finanzamtes bleiben gern mal ungeprüft, weil das FA immer gleich mit dem Feststellungsbescheid droht. Da haben die IVs mehr Zeit sich das ganze in Ruhe zu betrachten und dann wird halt im nächsten Termin geprüft. Meistens kommen sowieso noch Nachmeldungen, da kann man alles in einem machen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Naja, die meisten Gläubiger klagen ja ohnehin nicht sofort, wenn die Forderung bestritten wird, sondern fragen beim Verwalter nach wo das Problem liegt.
    Vorläufiges Bestreiten ist zumindest hier bei uns äußerst selten. Eher wird dann eine Forderung erst mal ungeprüft gelassen und im nächsten Termin mitgeprüft.




    Das mag ja pragmatisch sein, ich sehe jedoch dafür keine Stütze, außer im Fall von nachträglichen Anmeldungen im Sinne des § 177, I, S. 1 InsO.

    Wenn der Gläubiger die Forderung nicht glaubhaft macht, ist es sein Pech, wenn der im Feststellungsrechtsstreit die Kosten aufgebrummt bekommt. Da sollte er schon einmal vorher nachfragen. Die Vertagung des Termins, bloß weil es Schnarchnasen gibt, produziert einen Aufwand bei Gericht und Verwalter.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da ist bei uns das Finanzamt aber ganz zahm, solche Probleme haben wir hier nicht. Die melden an und dann wird bei Bedarf die Forderung vorläufig bestritten.




    Meinst Du mit "ganz zahm", dass dann die Aufforderung kommt, innerhalb von 14 Tagen festzustellen, sonst Feststellungsbescheid (der dann auch prompt kommt) :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da ist bei uns das Finanzamt aber ganz zahm, solche Probleme haben wir hier nicht. Die melden an und dann wird bei Bedarf die Forderung vorläufig bestritten.




    Meinst Du mit "ganz zahm", dass dann die Aufforderung kommt, innerhalb von 14 Tagen festzustellen, sonst Feststellungsbescheid (der dann auch prompt kommt) :gruebel:.


    Genauso kenn ich das hier auch. Wobei mir vieles auch verwalterabhängig zu sein scheint. Manche haben mehr Probleme mit dem FA, manche weniger.

    Es geht ja nicht nur um den Fall, dass ein Gläubiger keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einreicht. Dann wird der IV wohl sowieso eher bestreiten. Aber gerade in größeren Verfahren ist es dem IV oftmals nicht möglich alle Forderungen bis zum PT zu prüfen. Dann wird eben vertagt. Ich sehe da kein Problem drin. Aber gerne mache ich es auch nicht, besonders wenn zwischendrin mal wieder 2 Forderungen geprüft werden, dann wieder eine nicht und so weiter. Das ist sehr nervtötend, wenn man den neuen Termin dann vorbereitet. Mir persönlich ist es schon lieber, wenn der IV im ersten Termin prüft, aber wie gesagt, das geht halt nicht immer.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!