Genehmigung Grundstücksverkauf "Ablauf"

  • Solange man dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO nachweist, dass der beurkundete Vertrag vom genehmigten Entwurf nicht abweicht, sehe ich auch nicht, wie man um eine Genehmigung des beurkundeten Vertrages nicht herumkommen.

    Wie das gehen soll weiß ich nicht. Und deswegen halte ich es auch für unsinnig, Verträge zu "genehmigen", die noch gar nicht geschlossen sind.

    Nein, tom, wenn der Entwurf identisch ist mit dem Vertrag, dann ist die Genehmigung in Ordnung. Dass es für das GBA mühsam ist, das zu prüfen, steht auf einem anderen Blatt.
    Ich würde der Betreuerin raten, vom GBA eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu verlangen.

  • Ich erlaube mir, diesen Thread mal aus der Versenkung zu holen. Kürzlich wurde von mir auch einer Betreuerin die Genehmigung erteilt, eine Eigentumswohnung nach Maßgabe eines notariellen Vertragsentwurfs zu verkaufen.

    Aufgrund des nun eingetretenen Problems sollte man von einer Genehmigung eines Entwurfs absehen, diese nur in Aussicht stellen und den Genehmigungsbeschluss erst nach der notariellen Beurkundung erlassen.

    Jetzt dürfte es dem Betreuer nur helfen, einen Genehmigungsbeschluss für den geschlossenen Vertrag zu erlassen.

  • Solange man dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO nachweist, dass der beurkundete Vertrag vom genehmigten Entwurf nicht abweicht, sehe ich auch nicht, wie man um eine Genehmigung des beurkundeten Vertrages nicht herumkommen.

    Wie das gehen soll weiß ich nicht. Und deswegen halte ich es auch für unsinnig, Verträge zu "genehmigen", die noch gar nicht geschlossen sind.

    Nein, tom, wenn der Entwurf identisch ist mit dem Vertrag, dann ist die Genehmigung in Ordnung.


    Einen Grundstücksvertrag, der völlig dem zuvor eingereichten Entwurf entsprochen hätte, ist mir noch nicht untergekommen. Regelmäßig enthielt der Entwurf noch im Vorfeld oder während der Beurkundung zu klärende Punkte.

  • Nein, tom, wenn der Entwurf identisch ist mit dem Vertrag, dann ist die Genehmigung in Ordnung. Dass es für das GBA mühsam ist, das zu prüfen, steht auf einem anderen Blatt.
    Ich würde der Betreuerin raten, vom GBA eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu verlangen.

    Der Entwurf trägt doch anders als der endgültige Vertrag keine UR-Nummer oder ein sonstiges eindeutiges Erkennungsmerkmal. Das GBA kann daher nicht mit Sicherheit wissen, dass der Vertrag dem genehmigten Entwurf entspricht (Es sei denn, der Entwurf ist Bestandteil des Beschlusses).

  • Die Vorgenehmigung eines Rechtsgeschäfts ist zweifelsfrei zulässig und wenn die Grundbuchkollegin das bestreitet, ist sie auf dem rechtlichen Holzweg.

    Eine völlig andere - von tom zu Recht hervorgehobene - Frage ist, wie man dem Grundbuchamt in der erforderlichen Form des § 29 GBO nachweisen soll, dass der beurkundete Vertrag und das vorgenehmigte Rechtsgeschäft inhaltlich völlig identisch sind. Aber auch diesbezüglich gibt es einen Ausweg: Man verbindet den notariellen Entwurf in ordnungsgemäßer Form mit der gerichtlichen Genehmigung, macht den somit zum Bestandteil der Genehmigung und schon ist die Form des § 29 GBO gewahrt, weil auch die Genehmigung als solche dieser Form genügt.

    Im vorliegenden Fall könnte man einen weiteren - deklaratorischen - Beschluss (mit Verbindung des Entwurfs) erlassen, in welchem klargestellt wird, dass sich die Genehmigung vom ... inhaltlich auf den beigehefteten Entwurf bezieht, der inhaltlich unverändert bereits Gegenstand der Genehmigung vom ... war.

    Da dieser Beschluss keinen materiellen Regelgungsgehalt hat, sondern lediglich die grundbuchrechtlichen Formprobleme überbrücken soll, ist ein erneutes Durchlaufen des Rechtskraftprozedere nicht erforderlich.

  • Die Vorgenehmigung eines Rechtsgeschäfts ist zweifelsfrei zulässig und wenn die Grundbuchkollegin das bestreitet, ist sie auf dem rechtlichen Holzweg. Ich bin wirklich erstaunt, dass dies von einigen (den meisten!) hier in Zweifel gezogen wurde.

    Eine völlig andere - von tom zu Recht hervorgehobene - Frage ist, wie man dem Grundbuchamt in der erforderlichen Form des § 29 GBO nachweisen soll, dass der beurkundete Vertrag und das vorgenehmigte Rechtsgeschäft inhaltlich völlig identisch sind. Aber auch diesbezüglich gibt es einen Ausweg: Man verbindet den notariellen Entwurf in ordnungsgemäßer Form mit der gerichtlichen Genehmigung, macht den somit zum Bestandteil der Genehmigung und schon ist die Form des § 29 GBO gewahrt, weil auch die Genehmigung als solche dieser Form genügt. Genau so macht man das.

    Im vorliegenden Fall könnte man einen weiteren - deklaratorischen - Beschluss (mit Verbindung des Entwurfs) erlassen, in welchem klargestellt wird, dass sich die Genehmigung vom ... inhaltlich auf den beigehefteten Entwurf bezieht, der inhaltlich unverändert bereits Gegenstand der Genehmigung vom ... war. Das würde ich als Gericht nicht machen, da in diesem Fall ich kontrollieren müsste, ob auch wirklich alles identisch ist. Das darf das GBA selbst machen.

    Da dieser Beschluss keinen materiellen Regelgungsgehalt hat, sondern lediglich die grundbuchrechtlichen Formprobleme überbrücken soll, ist ein erneutes Durchlaufen des Rechtskraftprozedere nicht erforderlich.

    Ich bin bei meinem obigen Statement natürlich davon ausgegangen, dass der Vertragsentwurf an die Genehmigung geheftet wurde. Etwas anderes habe ich noch nie gesehen und auch selbst noch nie anders gemacht. - Ja, ich habe schon etliche Entwürfe genehmigt, deshalb erstaunt mich auch die irrige Meinung, dass das nicht ginge!

  • Das Problem ist doch, dass die Verträge so gut wie nie "völlig identisch" sind. Ein Beteiligter zieht um, die Kontonummer ändert sich, das Fälligkeitsdatum war bei Genehmigung noch offen (weil es ja davon abhängig ist, wann denn nun tatsächlich beurkundet wird) und so weiter.

    Hat man nur Ärger mit (denn wie uschi schon sagt: "da in diesem Fall ich kontrollieren müsste, ob auch wirklich alles identisch ist. Das darf das GBA selbst machen" - das GBA bedankt sich auch sehr schön) den man nicht hat, wenn man sich vorher vom AG -BetG- das OK für den Vertrag in seinen wesentlichen Grundzügen holt und den beurkundeten Vertrag zur Genehmigung einreicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Problem ist doch, dass die Verträge so gut wie nie "völlig identisch" sind. Ein Beteiligter zieht um, die Kontonummer ändert sich, das Fälligkeitsdatum war bei Genehmigung noch offen (weil es ja davon abhängig ist, wann denn nun tatsächlich beurkundet wird) und so weiter.

    Hat man nur Ärger mit (denn wie uschi schon sagt: "da in diesem Fall ich kontrollieren müsste, ob auch wirklich alles identisch ist. Das darf das GBA selbst machen" - das GBA bedankt sich auch sehr schön) den man nicht hat, wenn man sich vorher vom AG -BetG- das OK für den Vertrag in seinen wesentlichen Grundzügen holt und den beurkundeten Vertrag zur Genehmigung einreicht.


    Da stimme ich dir ja zu, aber in unserem Fall ist -angeblich- der Entwurf unverändert und -unterstellt- auch angeheftet, dass die Übereinstimmung nachprüfbar ist. Natürlich ist es einfacher, wenn der Betreuer sich vorab mit dem Betreuungsgericht abspricht und erst den beurkundeten Vertrag zur Genehmigung einreicht. Aber den Betreuer daran hindern, es anders zu machen, wenn es so (auch) zulässig ist, darf ich nicht. Da kann das GBA sich zwar ärgern, aber keine neue Genehmigung verlangen.

  • Das Problem ist doch, dass die Verträge so gut wie nie "völlig identisch" sind. Ein Beteiligter zieht um, die Kontonummer ändert sich, das Fälligkeitsdatum war bei Genehmigung noch offen (weil es ja davon abhängig ist, wann denn nun tatsächlich beurkundet wird) und so weiter.

    Hat man nur Ärger mit (denn wie uschi schon sagt: "da in diesem Fall ich kontrollieren müsste, ob auch wirklich alles identisch ist. Das darf das GBA selbst machen" - das GBA bedankt sich auch sehr schön) den man nicht hat, wenn man sich vorher vom AG -BetG- das OK für den Vertrag in seinen wesentlichen Grundzügen holt und den beurkundeten Vertrag zur Genehmigung einreicht.


    Genauso sehe ich das auch!

    Und das die meisten - wie von Cromwell geschrieben - davon ausgehen würden, dass eine Vorgenehmigung eines Grundstückskaufvertrages nicht möglich sei, glaube ich nicht.

    Wie die Diskussion zeigt, ist sie einfach nicht praktikabel (Aus den von Tom genannten Gründen weisen Entwürfe eigentlich immer Lücken bzw. Abweichungen auf.).


  • Und das die meisten - wie von Cromwell geschrieben - davon ausgehen würden, dass eine Vorgenehmigung eines Grundstückskaufvertrages nicht möglich sei, glaube ich nicht.

    Klarstellung: Das habe ich und nicht Cromwell geschrieben:D

  • Ich werde auch zukünftig nur noch den endgültigen Vertrag genehmigen... Ehe ich dann immer noch einen Klarstellungsbeschluss machen muss :(

  • Ich werde auch zukünftig nur noch den endgültigen Vertrag genehmigen... Ehe ich dann immer noch einen Klarstellungsbeschluss machen muss :(



    Das hast du doch gar nicht in der Hand, wenn um eine Vorabgenwhmigung ersucht wird.

  • Sehr richtig.

    Wenn es genehmigungsfähig ist, dann ist es genehmigungsfähig, allerdings tragen die Beteiligten dann das Risiko, dass noch einmal - samt Rechtskraftprozedere - "nach"genehmigt werden muss, falls sich noch etwas am Vertrag inhaltlich ändert.

  • Ich werde auch zukünftig nur noch den endgültigen Vertrag genehmigen... Ehe ich dann immer noch einen Klarstellungsbeschluss machen muss :(

    :gruebel: Wenn du magst, darfst du einen Klarstellungsbeschluss machen, aber müssen tust du es nicht, das haben wir dir klar geschrieben. Und auch, dass es nicht deine Entscheidung ist, ob du einen Entwurf zur Genehmigung bekommst, sondern die des Betreuers.

  • Ich werde auch zukünftig nur noch den endgültigen Vertrag genehmigen... Ehe ich dann immer noch einen Klarstellungsbeschluss machen muss :(



    Das hast du doch gar nicht in der Hand, wenn um eine Vorabgenwhmigung ersucht wird.


    Das nicht, man kann aber auf die Risiken/Problematik der Vorgenehmigung hinweisen.

    Bislang kam bei mir jeder Betreuer dadurch zur Erkenntnis, dass es ihm reicht, wenn die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit bejaht wird und das förmliche Prozedere nach notarieller Beurkundung erfolgt.

  • Ich hänge mich (erst seit 3 Monaten im Betreuungsgericht) mal wegen eines anstehenden Grundstücksverkaufes an:
    Landwirtsehegatten sind in Gütergemeinschaft Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Die Ehefrau ist seit einiger Zeit im Pflegeheim, die Kosten trägt der Bezirk. Der Ehemann führt die Landwirtschaft noch.
    Betreuung wurde jetzt angeordnet für den Aufgabenkreis "Veräußerung von Grundstücken der Betreuten", weil die Heizung saniert werden muss und kein Geld mehr vorhanden ist, Betreuer ist der Ehemann. Weitere Aufgabenkreise sind nicht angeordnet, weil es eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht gibt. Ich habe mit dem Betreuer vor dem noch ausstehenden Verpflichtungstermin telefoniert, um ein paar Informationen zu erhalten. Es stellt sich so dar: der Betreuer hatte sich bereits beim Bauernverband erkundigt, aber keine echte Hilfe erhalten weil es ein ungewöhnlicher Fall sei. Neben der anstehenden Heizungssanierung steht auch die Aufgabe der Landwirtschaft (in ca. 3 Jahren) aus Altersgründen an (der einzige Sohn will die Landwirtschaft nicht weiter führen). Mit der zu erwartenden Rente wird er sicher nicht auskommen, sodass ein Teilverkauf und evtl. Umbau erforderlich sein wird. Der Ehemann möchte auch dies schon jetzt besprechen. Beim Bezirk hat er sich noch nicht erkundigt, er kann daher nicht einschätzen, ob bei einem Grundstücksverkauf der Bezirk sofort Ansprüche geltend macht.
    Meine Frage ist nun: wie geht man so etwas an, um es in die richtigen Bahnen zu lenken?

  • ...
    Meine Frage ist nun: wie geht man so etwas an, um es in die richtigen Bahnen zu lenken?

    Man schickt den Mann zu einem Anwalt/Steuerberater!
    Erst recht wenn Betriebsgrundstücke vor Betriebsstillegung veräußert werden sollen.

    Er soll auch ALLES außer den Grundstücksverfügungen mit der Vollmacht machen.

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