Bankrücklastgebühren

  • wie komm ich denn bitte an die Kosten?
    Notwendige Kosten der ZV sind es irgendwie nicht wirklich...:gruebel:

    Zur Vermeidung der ZV wurden 10 Schecks über Teilzahlungen verschickt. Hiervon sind einige geplatzt aber nicht alle. Der letzte Scheck wurde nicht "nachüberwiesen" - wie die vorher geplatzten, so dass nun die letzte Rate und 3 mal Bankgebühren offen sind.

    Eigentlich ist es doch ein materiell-rechtlicher Schaden, d.h. ich müsste einen MB wegen 30 € machen müsste??? Kann doch auch nicht ernsthaft Sinn machen :gruebel:
    Vieleicht doch irgendwie 788? Zöller sagt vorsichtshalber nix dazu :(

  • Ich habe da spontan auch keine Idee, würde aber in Anbetracht des geringen Betrages und der Tatsache, daß der Zöller dazu nichts sagt, aus sportlichen Gründen die Festsetzung nach § 788 ZPO beantragen. Vielleicht ist das in der Tat eine Frage, die so noch nicht in veröffentlichter Form entschieden worden ist.

  • Hatte nicht der BGH entschieden, dass diese Kosten seitens der Bank nicht geltend gemacht werden dürfen, da diese zum gewöhnlichen Aufgabenbereich einer jeden Bank gehören oder so ähnlich ?

    Oder galt das nur in Richtung Kontoinhaber des ungedeckten Kontos ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • the bishop:

    Letzteres trifft zu. Begründung ist u.a., daß niemand im Verhältnis zu seiner Bank verpflichtet ist, stets ausreichendes Guthaben auf dem Konto zu haben.

    "Gehört zum gewöhnlichen Aufgabenbereich" betraf die gekippte Gebührenerhebung für die PfÜB-Bearbeitung.

  • Zitat von Bine1

    wie komm ich denn bitte an die Kosten?
    Notwendige Kosten der ZV sind es irgendwie nicht wirklich...:gruebel:

    Zur Vermeidung der ZV wurden 10 Schecks über Teilzahlungen verschickt. Hiervon sind einige geplatzt aber nicht alle. Der letzte Scheck wurde nicht "nachüberwiesen" - wie die vorher geplatzten, so dass nun die letzte Rate und 3 mal Bankgebühren offen sind.

    Eigentlich ist es doch ein materiell-rechtlicher Schaden, d.h. ich müsste einen MB wegen 30 € machen müsste??? Kann doch auch nicht ernsthaft Sinn machen :gruebel:
    Vieleicht doch irgendwie 788? Zöller sagt vorsichtshalber nix dazu :(

    Man könnte ja auch die Kosten für den Rückscheck mit den folgenden Teilzahlungen verrechnen.
    Es gibt durchaus Rechtsprechung, die dem Vollstreckungsorgan anschließend verbietet, die Verrechnung der Zahlung zu prüfen.
    Damit bliebe dann vermutlich nur noch eine restliche (höhere) Hauptforderung offen, die problemlos vollstreckt werden könnte.

  • aber bei Beantragung des Pfübs schick ich doch ein Forderungskonto mit, in welchem die Bankrücklastschriften aufgeführt werden.

    Wenn die nun gestrichen werden, wie begründe ich weiter? Bzw. wieso soll Mandant dafür zahlen, dass das Konto des Schuldners nicht gedeckt war? Irgendwie muß ich da doch rankommen????

  • Zitat von Plotzenhotz

    Man könnte ja auch die Kosten für den Rückscheck mit den folgenden Teilzahlungen verrechnen.
    Es gibt durchaus Rechtsprechung, die dem Vollstreckungsorgan anschließend verbietet, die Verrechnung der Zahlung zu prüfen.
    Damit bliebe dann vermutlich nur noch eine restliche (höhere) Hauptforderung offen, die problemlos vollstreckt werden könnte.



    Da ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner in diesem Zusammenhang bestehen dürfte, würde ich (allerdings nur aus dem Bauch heraus, d.h. ohne Prüfung der Zulässigkeit dieser Verfahrensweise !) zur Vermeidung einer erneuten Titulierung auch zur unmittelbaren Verrechnung der Zahlungen mit den Gebühren (100,- € ./. 5,- € Gebühren = 95,- € Zahlung taucht in der Forderungsaufstellung auf) tendieren.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also, ich als RPfl erkenne Bankrücklastkosten dann im Rahmen des §788 ZPOan, wenn mir glaubhaft gemacht wird, daß deren Enstehung nicht vorhersehbar war. Und davon gehe ich erst einmal aus. D.h. generell ja, es hört m.E. aber da auf, wo über Monate hinweg Bankrücklastkosten entstehen ohne daß der Gl. dem offenbar sinnlosen Versuch des Einziehens der Forderung auf diese Art und Weise ein Ende macht. Vor allem sind die Kosten m.E. dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner dem Gl. eine Einzugsermächtigung erteilt hat, dann hat er nämlich auch für ausreichend Kontodeckung zum vereinbarten Termin zu sorgen.
    Aber : Achtung, die Kosten sollten im PfüB- Antrag eindeutig als Bankrücklastkosten gekennzeichnet werden, andere Bankgebühren, die auf Gläubigerseite entstehen (z.B aufgrund Sondervereinbarung mit der eigenen Bank, es gibt da ein RA- Büro, daß eine solche Vereinbarung getroffen hat) setze ich nämlich generell ab.

  • Die sportliche HErausforderung habe ich angenommen udn werde berichten ;)
    Und wehe, ich habe grade hier alle Rechtspfleger gegen mich!!!

    @Bine1: Läuft das Spiel noch oder hat der Schiri schon abgepfiffen? ;)

  • der Schiri war hier der gegnerische RA, den ich flehend angerufen habe, seinen Mandanten zur Vernunft zu bringen und mir Kohle rüberzuschieben, weil ich sonst böse werde :teufel:

    Aber das nächste Mal kommt bestimmt :(

  • Hallo zusammen,

    ich hol mal das alte Thema hier wieder hoch.
    Hat jemand aktuelle Rechtssprechung zum Thema "Bankrücklastgebühren"als notwendige Kosten gem. § 788 ZPO? Ich hab die bisher immer moniert und aus der Forderungsaufstellung streichen lassen, haben alle Gläubiger dann auch gemacht.

    Jetzt habe ich aktuell jedoch eine große Kanzlei, die unbedingt 3,00 € für Bankrücklastgebühren haben möchte, da eine Zahlung des Schuldners aufgrund mangelnder Kontodeckung rückgebucht wurde. Belege wurden bisher gar keine eingereicht.

    Wie prüft ihr, wenn solche Kosten geltend gemacht werden?
    Wenigstens einen Kontoauszug oder Beleg, auf denen diese 3,00 € abgebucht werden würde ich schon gerne sehen. Und eigentlich auch eine Einzugsermächtigung o. Ä. vom Schuldner, denn wenn eine solche nicht erteilt wurde, dann kann der Gläubiger ja schlecht dem Schuldner anlasten, dass das Konto nicht gedeckt war...
    Oder wie seht ihr das?

  • Rücklastschriftgebühren setze ich nur fest, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner diesem Verfahren zugestimmt hat. Weiterhin muss ich den Kontoauszug sehen, wo diese Kosten verauslagt werden und diese dem Vorgang gegen den Schuldner zugeordnet werden konnten. Habe ich bisher nur 2 x gehabt, dass ein Gläubiger das glaubhaft machen konnte. Meistens wird zurückgenommen.

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