abschließende Entscheidung ü.d. Erinnerung d.d. RPflG

  • hiesige Richter legt mir eine Erinnerung wie folgt vor:

    Herrn Rechtspfleger unter Hinweis auf die Vfg. Blt. xy ff. ( siehe Anlage) z.w.V. nach § 56 Abs.1 Satz 3 RVG i.V.m. §§ 3 Nr.3f,24a RPflG vorgelegt.

    Es wird darauf hingewiesen, dass der bislang mit der Sache befasste Rechtspfleger von der abschließenden Entscheidung über die Erinnerung gegen die von ihm als UdG getroffene Entscheidung ausgeschlossen ist, weshalb die Vorlage an den Vertreter erforderlich sein dürfte.......

    Ich finde diese Vorlage sehr befremdlich, kann dieser eigentlich nicht zustimmen und bitte um eure Meinung

    aus der Anlage:
    Für die Festsetzung der Vergütung ist im Falle der Beratungshilfe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig (§ 55 Abs. 4 RVG). Nach dem Erlass des JM Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2005 – 5650-Z.20 über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte ist die Festsetzung dem gehobenen Dienst vorbehalten, so dass sie durch den Rechtspfleger zu erfolgen hat. Gleichwohl handelt er dabei als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

    Die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle richtet sich nach § 56 RVG. Danach entscheidet über die Erinnerung das Gericht des ersten Rechtszugs. Da gemäß §§ 3 Nr. 3 f, 24a RPflG das der Festsetzung zu Grunde liegende Verfahren über die Bewilligung der Beratungshilfe dem Rechtspfleger übertragen ist, hat er als das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht (§ 56 Abs. 1 S. 3 RVG) über die Erinnerung zu entscheiden (AG Kiel, Beschluss v. 06.11.2009, 7 II 2861/09 m.w.Nachw.). Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des Amtsgerichts Kiel an, wonach mit dem ersten Justizmodernisierungsgesetz die ehemalige Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG, wonach der Rechtspfleger nicht befugt war, über Anträge zu entscheiden, die auf eine Änderung der Entscheidung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet waren, aufgehoben wurde, und deshalb die teilweise abweichende Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten des ersten Justizmodernisierungsgesetzes überholt und – soweit sie danach ergangen ist – mit der geltenden Rechtslage nicht mehr zu vereinbaren ist.

    Der Rechtspfleger hat somit abschließend über die Erinnerung gegen die Festsetzung zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich nicht um eine Abhilfeentscheidung, auf die – im Falle der Nichtabhilfe – die Sache dem Richter zur Entscheidung vorzulegen wäre (§ 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 RPflG), sondern um die Entscheidung über die sogenannte Ersterinnerung nach § 56 RVG gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Erst wenn eine für den Erinnerungsführer nachteilige Entscheidung des Rechtspflegers über die Ersterinnerung ergangen sein sollte, kann der Erinnerungsführer hiergegen Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 2 2. Alt. RVG oder – soweit die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 – 8 RVG nicht gegeben sein sollte – die sogenannte Zweiterinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG einlegen, über die dann im Falle der Nichtabhilfe der Richter zu entscheiden hätte (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG).

    Da vorliegend der Rechtspfleger noch keine abschließende Entscheidung über die Ersterinnerung, sondern lediglich eine in diesem Verfahrensstadium nicht mögliche Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, besteht für eine richterliche Entscheidung noch keine Möglichkeit. Deshalb beabsichtigt der mit der Sache befasste Richter die Angelegenheit zur Entscheidung an den Rechtspfleger zurückzugeben. Dabei soll der bislang mit der Sache befasste Rechtspfleger, der auch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wurde, darauf hingewiesen werden, dass er an einer Entscheidung über die Erinnerung gehindert ist, weil ein Rechtspfleger von einer abschließenden Entscheidung über eine Erinnerung ausgeschlossen ist, wenn er selbst die angefochtene Entscheidung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle getroffen hat (AG Köln, a.a.O.). Die Entscheidung über die Erinnerung wird deshalb durch den Vertreter des bislang mit der Sache befassten Rechtspflegers erfolgen müssen.

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    1. Korinther 16,14

  • Tja, die Soße ist wirklich streitig.

    Dich wird das nicht trösten, aber mein Richter macht das nicht mit mir. Ich mach einfach eine Nichtabhilfe und leg ihm das vor.

    Gut möglich, dass mein Richter die Rechtsauffassung des AG Kiel (noch) nicht bekannt ist.

    Wobei ich auch sagen muss, dass ich mich (und mein Richter) auf die Kommentierung stütze:
    Gem. § 55 Abs. 4 RVG muss der UdG festsetzen.
    Dann hatten der Richter und ich uns gemeinsam die Kommentierung zu § 56 RVG in Gerold/Schmidt, 18. Auflage, Rn. 3 ff. durchgelesen und sind gemeinsam zum Schluss gekommen, dass ich als Kostenbeamter eine Nichtabhilfe mache und die Akte dem Richter vorlege. Er entscheidet dann abschließend.

    Mit einem Vertreter oder so haben wir nicht rumgespielt ^^

  • Ich mache auch nur eine Nichtabhilfe und lege es dem Richter vor... Ob das natürlich richtig ist weiß ich auch nicht, wird aber hier schon immer so gemacht.

  • ...
    ich sehe die Gefahr darin, wenn es einmal durchgeht bekomme ich anschließend sämtliche Erinnerungen gegen Festsetzungsbeschlüsse nach einer "Nichtabhilfe"
    zurück, zwecks vorlage an den "begeistertern Kollegen"....

    gibt es andere Gerichte im Bundesland, in denen das tatsächlich so praktiziert wird?

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    1. Korinther 16,14

  • Hallo,

    ich halte die Rechtsauffassung deines Richters und die des AG Kiel für (rechtlich gesehen) überzeugend und richtig. Die Kommentierung in Gerold/ Schmidt überzeugt mich nicht wirklich.

    Bei unserem Gericht wird diese Verfahrensweise auch praktiziert- das funktioniert ganz gut. Manche Anwälte sind natürlich etwas verwundert bis erbost darüber, dass die Sache so umständlich ist (Entscheidung UdG, Nichtabhilfe, UdG, Entscheidung Rechtspfleger, Nichtabhilfe Rechtspfleger, Entscheidung Richter/ Landgericht).

    @Luedenscheid: Ist die von dir zitierte Entscheidung bisher irgendwo veröffentlicht, so dass man sie zitieren kann?

    Gruss,
    rezk




  • Nach der in Beitrag 1 geschilderten Vorgehensweise gibt es doch keine Richterentscheidung über die Erinnerung, sondern eine abschließende Entscheidung des Rechtspflegers (Vertreters). :confused:

    Bei uns am Gericht wird dies bei Kostenerinnerungen (KostO) so praktiziert (Nichtabhilfe des Rechtspflegers als Kostenbeamter, Entscheidung über Erinnerung durch Rechtspfleger (Vertreter)).

  • es handelt sich um eine "Ersterinnerung" lächel...
    Wenn der 2. Rechtspfleger entschieden hat, ist DANN natürlich auch noch wiederum ein Rechtmittel gegeben. erst dann kommt der Richter ins Spiel.
    In seiner Vorlage führt er hierzu aus:


    Da vorliegend der Rechtspfleger noch keine abschließende Entscheidung über die Ersterinnerung, sondern lediglich eine in diesem Verfahrensstadium nicht mögliche Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, besteht für eine richterliche Entscheidung noch keine Möglichkeit. Deshalb beabsichtigt der mit der Sache befasste Richter die Angelegenheit zur Entscheidung an den Rechtspfleger zurückzugeben. Dabei soll der bislang mit der Sache befasste Rechtspfleger, der auch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wurde, darauf hingewiesen werden, dass er an einer Entscheidung über die Erinnerung gehindert ist, weil ein Rechtspfleger von einer abschließenden Entscheidung über eine Erinnerung ausgeschlossen ist, wenn er selbst die angefochtene Entscheidung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle getroffen hat (AG Köln, a.a.O.). Die Entscheidung über die Erinnerung wird deshalb durch den Vertreter des bislang mit der Sache befassten Rechtspflegers erfolgen müssen.

    Das Szenario hat resk doch aufgeführt:
    (Entscheidung UdG, Nichtabhilfe, UdG, Entscheidung Rechtspfleger, Nichtabhilfe Rechtspfleger, Entscheidung Richter/ Landgericht).

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    1. Korinther 16,14

  • Mal ne andere Frage:
    Wer entscheidet bei Zuständigkeitsstreit zwischen Richter und Rechtspfleger? :D

    Gem. § 7 RPflG gibt dazu Auskunft. Welcher Richter in § 7 RPflG ist eigentlich gemeint?

    Wenn es der Richter sein sollte, der das Dezernat führt, kannste dir eine Entscheidung nach § 7 in die Haare schmieren.
    Ist es irgend ein anderer Richter, dann wäre es interessant zu sehen, was da raus kommt.

  • Grundsätzlich finde ich die Entscheidung des AG Kiel richtig, da § 4 II Nr. 3 RPflG aufgehoben worden ist.

    Die Entscheidung des AG Kiel (des weiteren LG Mönchengladbach, Beschluss vom 26.11.2008 - 5 T 313/08 -) führt dann jedoch zu Folgeproblemen.

    Der Gesetzgeber hat den Rechtsbehelf des § 56 RVG unbefristet ausgestaltet, erst bei der Beschwerde ist eine Frist von 2 Wochen vorgesehen (§ 33 III RVG). Demgegenüber ist die Zweiterinnerung befristet einzulegen (§ 11 II RPflG). Hier stellt sich schon die Frage, auf welche Frist zurückgreifen kann. § 56 RVG enthält keine Frist. Das Festsetzungsverfahren ist m.E. ein Verwaltungsverfahren, dass gesondert (auch mit Zuständigkeiten und Rechtsbehelfen) geregelt ist. Nach § 11 II RPflG ist die befristete Erinnerung in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen. Wenn überhaupt (Stichwort: Verwaltungsverfahren und abschließende Regelung in §§ 56, 33 RVG) kann somit bei der Zweiterinnerung auf die Frist des § 63 FamFG, somit Monatsfrist, zurückgegriffen werden.

    Ggf. lässt sich die Problematik mit der Ersterinnerung und der Zweiterinnerung in Beratungshilfesachen auch umgehen, in dem man über den Festsetzungsantrag förmlich als Rechtspfleger entscheidet (wirksam nach § 8 V RPflG). In diesem Fall ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die unbefristete Erinnerung des § 56 I RVG zulässig, über die der Richter als Gericht entscheidet (Hartmann 38. Auflage § 56 RVG RdNr. 8; OLG Hamm RPfleger 1989,319).

  • Wir haben dahingehend überhaupt keine Probleme.
    Die Vergütungsfestsetzung macht der UdG (mittlerer Dienst), über Rechtsmittel entscheidet der Richter, damit hab ich überhaupt gar nichts zu tun.

  • Ich halte die Auffassung des Richters bzw. die des AG Kiel auch für nachvollziehbar und richtig und würde daher dem Rpflg.-Vertreter vorlegen. Nach meiner Erfahrung ist nach der Zurückweisung der Erinnerung sowieso meist Schluss. Scheinbar überlegen nicht so viele Anwälte, hier zumindest nicht, ob es da noch was weiter gibt!

  • Ich halte die Auffassung des Richters bzw. die des AG Kiel auch für nachvollziehbar und richtig und würde daher dem Rpflg.-Vertreter vorlegen. Nach meiner Erfahrung ist nach der Zurückweisung der Erinnerung sowieso meist Schluss. Scheinbar überlegen nicht so viele Anwälte, hier zumindest nicht, ob es da noch was weiter gibt!




    nicht so bei uns....

    in 95% aller Erinnerungen wird diesen vom Richter entsprochen obwohl vielfach eine zurückweisende Empfehlung des Bez.Rev. vorliegt....

    Andere Gerichte..andere Sitten

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    1. Korinther 16,14

  • Wir haben dahingehend überhaupt keine Probleme.
    Die Vergütungsfestsetzung macht der UdG (mittlerer Dienst), über Rechtsmittel entscheidet der Richter, damit hab ich überhaupt gar nichts zu tun.




    War bislang auch nie ein Problem....lächel
    aber nun haben wir es und es gilt es zu lösen...

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    1. Korinther 16,14


  • Ggf. lässt sich die Problematik mit der Ersterinnerung und der Zweiterinnerung in Beratungshilfesachen auch umgehen, in dem man über den Festsetzungsantrag förmlich als Rechtspfleger entscheidet (wirksam nach § 8 V RPflG). In diesem Fall ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die unbefristete Erinnerung des § 56 I RVG zulässig, über die der Richter als Gericht entscheidet (Hartmann 38. Auflage § 56 RVG RdNr. 8; OLG Hamm RPfleger 1989,319).



    Da muss ich dich mal loben! Das ist so ein richtig kreativer Lösungsvorschlag der mir Freude bereitet :D :daumenrau



  • nicht so bei uns....

    in 95% aller Erinnerungen wird diesen vom Richter entsprochen obwohl vielfach eine zurückweisende Empfehlung des Bez.Rev. vorliegt....



    Noch ein Grund mehr es doch mal mit den Rpflg-Kollegen zu versuchen :)

  • So ganz hab ich das noch nicht verstanden.

    Wenn ich bei einer in der Zwangsvollstreckung bewilligten PKH als UdG(-Rechtspfleger) die Festsetzung der aus der Landeskasse an den beigeordneten RA zu erstattenden Anwaltsgebühren teilweise zurückweise,

    - ist dagegen die unbefristete Erinnerung zulässig ?

    - über die ein Kollege als Rechtspfleger zu entscheiden hätte ?

    - Im Falle seiner Zurückweisung ginge es wie weiter: nochmal Erinnerung zum Richter / Beschwerde zum LG / Wert der Beschwer ... :confused:

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