Fehlende Zustellung der Terminsbestimmung an Beteiligte

  • Hallo,
    ich hänge mich mal mit meiner Frage hier an:
    Inwiefern kann die fehlende Zustellung der Terminsbestimmung an einen Beteiligten geheilt werden nach § 189 ZPO (so verstehe ich Stöber in 3.1 zu § 83)?
    Der Termin ist kommende Woche und der Beteiligte ist nicht benachrichtigt worden. Aufgefallen ist es jetzt, weil dieser Beteiligte den Beitritt beantragt hat :eek:. Dieser ist aufgrund § 43 Abs. 2 ZVG nicht mehr rechtzeitig möglich.
    Was nun? Tatsächlich den Termin aufheben???

    Danke und liebe Grüße

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Wenn er (vom Gericht) nicht benachrichtigt wurde (was bedeutet, dass die Terminbestimmung nicht zugestellt wurde), kann auch keine Heilung eintreten. Die Heilung eines Zustellungsmangels erfolgt dadurch, dass dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück trotz des Zustellungsmangels tatsächlich zugeht.

    Aufheben musst du nicht, da der Mangel der fehlenden Zustellung der Terminbestimmung geheilt werden kann, indem der Empfänger das Versäumnis genehmigt. Hierzu würde ich beim Gläubiger umgehend per Fax nachfragen. Wenn du bis zum Versteigerungstermin keine Antwort hast, kannst du den Termin durchführen, zu Beginn auf das Problem hinweisen und wenn ein Gebot abgegeben wird, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, einen Verkündungstermin bestimmen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn er (vom Gericht) nicht benachrichtigt wurde (was bedeutet, dass die Terminbestimmung nicht zugestellt wurde), kann auch keine Heilung eintreten. Die Heilung eines Zustellungsmangels erfolgt dadurch, dass dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück trotz des Zustellungsmangels tatsächlich zugeht.

    Aufheben musst du nicht, da der Mangel der fehlenden Zustellung der Terminbestimmung geheilt werden kann, indem der Empfänger das Versäumnis genehmigt. Hierzu würde ich beim Gläubiger umgehend per Fax nachfragen. Wenn du bis zum Versteigerungstermin keine Antwort hast, kannst du den Termin durchführen, zu Beginn auf das Problem hinweisen und wenn ein Gebot abgegeben wird, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, einen Verkündungstermin bestimmen.


    Über einen Verkündungstermin haben wir auch schon nachgedacht. Aber was soll dieser genau bezwecken?

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Die Anhörung des Gläubigers würde ich auch machen und wenn ich keine Antwort haben, den Termin nicht durchführen, sondern aufheben. Selbst der Zuschlagstermin hilft mir doch nicht weiter. Wenn der Gläubiger sich nicht zuckt, liegt mir keine Genehmigung vor und ich muss den Zuschlag versagen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Anhörung des Gläubigers würde ich auch machen und wenn ich keine Antwort haben, den Termin nicht durchführen, sondern aufheben. Selbst der Zuschlagstermin hilft mir doch nicht weiter. Wenn der Gläubiger sich nicht zuckt, liegt mir keine Genehmigung vor und ich muss den Zuschlag versagen.

    Inwieweit hilft dabei die erste Variante von § 84 Abs. 1 ZVG (keine Beeinträchtigung des Beteiligten) für den Fall einer nicht vorhandenen Genehmigung?

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  • Die Beeinträchtigung liegt nach meiner Ansicht schon vor. Da er den Termin nicht kannte, konnte er seinen Beitrittsantrag nicht rechtzeitig stellen. Ansonsten musst du prüfen, ob keine Beeinträchtigung besteht. Nur du kennst das GB.

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  • Die Anhörung des Gläubigers würde ich auch machen und wenn ich keine Antwort haben, den Termin nicht durchführen, sondern aufheben. Selbst der Zuschlagstermin hilft mir doch nicht weiter. Wenn der Gläubiger sich nicht zuckt, liegt mir keine Genehmigung vor und ich muss den Zuschlag versagen.

    Der Zuschlagtermin hilft insoweit, als dass das dem Anwalt Zeit einräumt, sich mit seinem Mandanten zu verständigen und diesem auch wiederum Zeit einräumt, sich Gedanken über die Entscheidung zu machen (soweit anwaltlich vertreten. Ansonsten räumt es dem Gläubiger ausreichend Zeit ein, sich zu entscheiden).
    Sollte bis zum Verkündungstermin keine Antwort vorliegen, rufe ich beim Anwalt an, man kann auch 1 oder 2 Tage vor dem Termin erinnern.

    Je nach Rang des beitretenden Gläubigers würde ich klar von einer sofortigen Aufhebung absehen, da die Genehmigung regelmäßig kommt. Wenn es die erstrangige Bank wäre (und nicht aus RK 2 oder 3 vollstreckt wird), würde ich wohl sogar noch vor dem Versteigerungstermin anrufen. Wenn ein Gläubiger aus der RK 5 beitritt, der aller Voraussicht nach nichts zu erwarten hat, würde ich nicht aufheben.

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  • Ich habe jetzt keinen Kommentar zur Hand, meine aber, dass § 43 II ZVG nicht nach der Rangklasse unterscheidet. Sind die Voraussetzungen des § 43 II ZVG eines (egal welches) Beteiligten nicht eingehalten, ist aufzuheben. Kann eine Genehmigung des Beteiligten nicht erlangt werden, würde ich grundsätzlich aufheben und mich nicht auf das Glatteis eines Zuschlages oder eines Verkündungstermines begeben.

    Missy: Vorsorglich die Frage: Liegt hier ein Fehler des Gerichts vor, also war der Beteiligte "schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt"?

  • Ich habe jetzt keinen Kommentar zur Hand, meine aber, dass § 43 II ZVG nicht nach der Rangklasse unterscheidet. Sind die Voraussetzungen des § 43 II ZVG eines (egal welches) Beteiligten nicht eingehalten, ist aufzuheben. Kann eine Genehmigung des Beteiligten nicht erlangt werden, würde ich grundsätzlich aufheben und mich nicht auf das Glatteis eines Zuschlages oder eines Verkündungstermines begeben.

    Missy: Vorsorglich die Frage: Liegt hier ein Fehler des Gerichts vor, also war der Beteiligte "schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt"?


    Ja, es war ein Fehler des Gerichts. Sollte keine Genehmigung kommen, bleibt es wohl bei der Aufhebung :mad:.
    Meine Frage richtete sich v.a. um die erste Variante in § 84 Abs. 1.

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  • Die gesetzlichen Vorgaben sind klar (wobei auch nachträglich noch genehmigt werden kann). Ich halte nur eine Aufhebung innerhalb weniger Tage für übereilt und halte sie auch für übereilt, wenn zur Versteigerung noch keine Erklärung vorliegt.

    Die Frage nach den Rangverhältnissen diente der Klarstellung, da davon auch abhängen kann, wie wahrscheinlich eine Genehmigung kommen mag oder ob sie verweigert wird.

    Zudem sollte auch noch § 84 I ZVG beachtet werden. Wenn eine Beschluss nach §§ 77, 85a ZVG am Ende steht, liegt wohl unzweifelhaft keine Beeinträchtigung vor.

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