Optieren zur Umsatzsteuer

  • Zum Versteigerungstermin habe ich eine Erklärung des Schuldners erhalten, daß er auf die Steuerbefreiung gem. § 9 UstG verzichtet. Die versteigerungsrechtlichen Folgen sind mir klar und auch ausführlich in Stöber, Rd.Nr. 7.10 ff erörtert. Was ich nicht so ganz verstehe, was mich aber interessiert, sind die wirtschaftlichen Hintergründe dieser Erklärung. Hat jemand aus dem Forum da Ahnung? Warum werden solche Erklärungen abgegeben?

  • @oL: Danke für den Hinweis. Hatte ich übersehen. Wenn ich das richtig verstehe, muß also der Verkäufer sofern er Unternehmer ist (Schuldner in der Zwangsversteigerung) bereits erstattete Umsatzsteuer aus vorangegeangenen Rechtsgeschäften, die mit der Veräußerung eigentlich garnichts zu tun haben, an das Finanzamt zurückerstatten, wenn er nicht zur Umsatzsteuer optiert. Gut, wenn dem so ist, verstehe ich den wirtschaftlichen Sinn.

    Kai: Habe mir den Aufsatz mal ausgedruckt. Muß ich mir allerdings in einer ruhigen Stunde mal zu gemüte führen. Beim ersten Anlesen habe ich nur Bahnhof verstanden. Wenn aber Sinn ist, die Rückerstattung bereits erstatteter Umsatzsteuer zu vermeiden, reicht mir das eigentlich schon.

  • Bei Gewerbeobjekten unter Zwangsverwaltung kann die Frage der Umsatzsteueroption auch auf den Zwangsverwalter zukommen.

    Da das Gericht eine Aufsichtspflicht gegenüber dem Zwangsverwalter hat, könnte man sich die Frage stellen, ob das Gericht bei entsprechenden Objekten, bei der die Option nicht ausgeübt wird, beim Zwangsverwalter nachfragen muss, warum er die Option nicht ausübt.

    Ich hab das allerdings noch nicht gemacht. Haben andere damit Erfahrungen?

  • Überhaupt keine Erfahrungen. Stelle gerade wieder fest, daß ich den Aufsatz nochmal lesen wollte. Das wird mit Sicherheit die größte Gehirnakrobatik des letzten Jahrzehnts. Finanzbeamter hätte ich nie werden dürfen. Ich weiß auch, daß z.B. der Meistbietende, der abgetreten hat und der Ersteher jeweils Grunderwerbsteuer zu zahlen hat, aber die Logik hat sich mir bis heute nicht wirklich erschlossen.

  • Zitat von Kai

    Bei Gewerbeobjekten unter Zwangsverwaltung kann die Frage der Umsatzsteueroption auch auf den Zwangsverwalter zukommen.



    wenn er gewerblich vermietet, oder wann ?

    Zitat von Stefan

    Ich weiß auch, daß z.B. der Meistbietende, der abgetreten hat und der Ersteher jeweils Grunderwerbsteuer zu zahlen hat, aber die Logik hat sich mir bis heute nicht wirklich erschlossen.



    das finde ich eigentlich logisch: ein ersteher/käufer, der weiterverkaufen will, muss an sich erstmal selbst kaufen, was steuer auslöst und dann weiterverkaufen, was erneut steuer auslöst. abtretungen direkt an den dritterwerber bringen exakt dasselbe ergebnis und könnten sonst als umgehungsmethoden benutzt werden.

  • Tut mir leid, finde ich nicht logisch. Der Meistbietende ist nicht Ersteher, nicht Eigentümer etc. Der Fiskus will mitverdienen, logisch. Wenn also der Meistbietende seine Rechte gegen ein höheres Entgeld abtritt, dann sollte das m.E. unter die Einkommenssteuer fallen. Wie der Name schon sagt Grunderwerbsteuer: ein Erwerb durch den Meistbietenden hat aber gar nicht stattgefunden. Macht aber auch nichts, wenn ich das nicht verstehe, Lohnsteuerjahresausgleich verstehe ich ja auch nicht.:)

  • Greife das Thema "frisch" auf.
    Zu meinem Termin meldet der Zwangsverwalter aktuell an:

    .... teile ich mit, dass ich wegen der Möglichkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zur Umsatzsteuer optiere. Dies bedeutet insbesondere, dass das Meistgebot bei ZU-Erteilung ein Bruttobetrag sein muss...

    Soweit, so gut.
    Ist diese Anmeldung lediglich zu verlesen oder wie händelt Ihr dies???:gruebel:

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ohne nachzulesen: ich würde die Mitteilung der Option (des Schuldners) im Termin nur bekannt machen.
    Aber was hat der Zwangsverwalter damit zu tun?

  • Aber kann der Zwangsverwalter auch die "Optionierung" zur Versteigerung erklären??

    Ich dachte, dies ist Sache des Schulders bzw. InsoVerwalters.

  • Aber kann der Zwangsverwalter auch die "Optionierung" zur Versteigerung erklären??

    Ich dachte, dies ist Sache des Schulders bzw. InsoVerwalters.




    die Umsätze sind zwar dem Schuldner zuzurechnen, jedoch ist der Zwangsverwalter durch die Befugnis aus § 152 Abs.1 verpflichtet, die Umsatzsteuer zu entrichten und ggfls. die Erklärungen gem . § 15a UStG
    abzugeben....

    PS: habe die Anmeldung verlesen, der Bankenvertreter wußte auch nichts
    weiteres zu erklären...

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich hole diesen alten Beitrag mal aus aktuellen Anlass wieder hoch..

    Gehe ich recht in der Annahme, dass das "Optieren zur Umsatzsteuer" bei der Verkehrswertfestsetzung keine Rolle spielt?
    Ich würde das dann einfach im Versteigerungstermin bekannt geben und vorher brauche ich nicht zu veranlassen?

  • Ja.

    So sehe ich das auch.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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