§ 9 VBVG (Abrechnungszeitraum)

  • Also nachdem die Beschwerdekammer und ich auch nochmal den Betreuer auf 5 Wochen "Vergütungsverlust" hingewiesen habe und mir sein RA so blöd und arrogant rübergekommen ist, habe ich den Beschluss ausgefertigt und heute zur Post gegeben. Können mich doch alle mal....:teufel:


    Da Dir diese Tätigkeit wie ein "innerer Reichsparteitag" vorgekommen sein dürfte, wage ich zu fragen: Was machen Deine Magenschmerzen? ;)


  • Da Dir diese Tätigkeit wie ein "innerer Reichsparteitag" vorgekommen sein dürfte, wage ich zu fragen: Was machen Deine Magenschmerzen? ;)



    4 Kaffee und alles ist wieder gut. :daumenrau

    Die Magenschmerzen werde ich wohl noch ein paar Jahre haben, einmal Kind - immer Kind!

  • Nach einer Entscheidung des OLG-Münchens kann nur nach jeweils drei
    Monaten abgerechnet werden. 6, 9, 12 Monate sind ebenfalls zulässig.
    Eine Umstellung auf Kalenderquartale wird nicht zugelassen.

  • Das ist auch richtig so und wird hier seit 01.07.2005 so gehandhabt. Hier wurde nie auf Kalenderquartal umgestellt.
    Aber diese Diskussion haben wir schon geführt.

  • Sagt mal:
    Wie handhabt Ihr das mit der Rundung von Stundenbruchteilen?
    Ich habe hier einen Antrag, bei dem 4,23 Stunden in Rechnung gestellt wurden. Ich habe festgesetzt mit 4,2 Stunden. Ich runde erst ab .,.5 auf.
    Nu beschwert sich der Betreuer ...

    Eure Meinung bitte...

  • Nach § 6 IV VBVG wird auf volle Zehntel aufgerundet - also 4,3 Stunden.

    Aber nur, wenn sich ein die Vergütung ändernder Umstand ergeben hat.
    Wenn nur gequotelt wird weil z. B. Berufsbetreuer A die Betreuung von B
    übernommen hat, müsstest Du mit 4,23 rechnen.

  • hatten wird das hier nicht schon einmal ? siehe # 5, 6

    Bei Stundenbruchteilen ist immer auf volle Zehntel aufzurunden. Die kaufmännische Rundung greift hier (da eine andere gesetzliche Rundungsregel besteht) nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • hatten wird das hier nicht schon einmal ? siehe # 5, 6

    Bei Stundenbruchteilen ist immer auf volle Zehntel aufzurunden. Die kaufmännische Rundung greift hier (da eine andere gesetzliche Rundungsregel besteht) nicht.


    Nenn mich blind und belehrungsresistent ... :oops: :(
    *sich in eine dunkle Ecke verkriecht und leise weint*

  • Hallo,

    ich häng mich hier mal mit meinem blöden Fall ran:
    Betreuer hat beim letzten Vergütungsantrag knapp 4 Monate beantragt (bis 30.06.07), damit hätte er auf das Kalenderquartal umgestellt. Ich habe ihm das fällige Tätigkeitsquartal (bis 1.6.) gewährt und den darüber hinaus gehenden Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Rest nicht fällig ist und nur im 3,6,9 oder 12-Monatsrhythmus und nicht pro Kalenderquartal abgerechnet werden kann. Jetzt beantragt er Vergütung für die Zeit vom 1.7.-30.09., er verliert, wenn ich mich nicht irre, so fast den ganzen Monat Juni und die Zeit vom 01.10.-01.12.07. Eine Fälligkeit wäre im Übrigen auch noch nicht eingetreten.

    Stimmen meine Überlegungen oder seht Ihr es anders?

    Darf man den Betreuer eigentlich auf Fehler zu seinen Lasten hinweisen, man schadet ja damit der Staatskasse?


  • Darf man den Betreuer eigentlich auf Fehler zu seinen Lasten hinweisen, man schadet ja damit der Staatskasse?



    Ich würde zum Telefon (vorausgesetzt man kann gut mit ihm Reden)greifen und ihm die Zeiträume noch einmal erklären. Evtl. bittet er Dich ja dann den Antrag zurückzustellen, da er einen Fehler bemerkt hat und ihn berichtigen möchte.;) Ich sehe darin keine Schädigung der Staatskasse, sondern eine Basis für gute Zusammenarbeit.
    Wenn ich einen solchen Antrag mit einem m.E. falschen Abrechnungszeitraum bekomme, mache ich eine Zwvfg. in der ich den Betreuern den Zeitraum genau aufdrösel und um Berichtigung des Antrages bitte. Das hat bislang immer funktioniert. Dann war auch das Programm umgestellt und die nächsten Anträge waren ok.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf


  • Darf man den Betreuer eigentlich auf Fehler zu seinen Lasten hinweisen, man schadet ja damit der Staatskasse?



    Ich mache es mir da immer ganz einfach:

    Wenn zuviel beantragt: ZwVfg. mit Erläuterung.
    Wenn zu wenig beantragt: § 308 ZPO analog.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Klar ist, dass rechtlich nicht mehr zugestanden werden darf, als beantragt ist. Ich gehe aber nach dem Grundsatz vor: tit for tat oder do ut des. Ein Betreuer, der merkt, dass ich auch bereit bin, seine Interessen im Auge zu haben, wird sicherlich gerne mit mir zusammenarbeiten und helfen, manche Kuh vom Eis zu holen. Ich greife also zum Telefon bzw. habe "Generalvollmacht", Anträge nach oben zu ändern. So vermeide ich eine Nachzahlungsverfügung, die ja doppelte Arbeit für viele Stellen des Justizgefüges mit sich bringt.
    Ich würge mir andererseits bei Kürzungen auch keine Beschlüsse mit förmlicher Zustellung ab. Die Betreuer erhalten die Berechnung und sind in 100% der Fälle einsichtig.

  • Vermutlich liegt da mein Problem. Es handelt sich um einen extrem faulen Betreuer, über den von Einrichtungen ständig (zu recht) Beschwerden kommen, nur die Vergütungsanträge kommen ohne Mahnung und da hat er mich auch schon mal gelinkt mit Wohnung statt Heim. Telefonisch ist er nicht erreichbar, es läuft nur der AB.

  • zu #95: tit for tat oder do ut des: Ich gebe damit du gibst oder Wie du mir so ich dir, also auch Rache für zugefügtes Leid.:teufel:

  • Vermutlich liegt da mein Problem. Es handelt sich um einen extrem faulen Betreuer, über den von Einrichtungen ständig (zu recht) Beschwerden kommen, nur die Vergütungsanträge kommen ohne Mahnung und da hat er mich auch schon mal gelinkt mit Wohnung statt Heim. Telefonisch ist er nicht erreichbar, es läuft nur der AB.



    OK, bei solchen Vorzeichen würde ich, wie in #94, §308 ZPO analog anwenden.

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