Sorgeerklärung nach Ausschlagung

  • Dass das volljährig gewordene Kind bei noch nicht abgelaufener Ausschlagungsfrist "nochmals" ausschlagen kann, steht nicht in Zweifel. Das hat aber mit der Vertretungsproblematik und der Frage der Hemmung nichts zu tun, bei der nur in Frage steht, ob eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Im übrigen greift Dein Vergleich schon deshalb nicht, weil wir im Fall der innerhalb der Ausschlagungsfrist eintretenden Volljährigkeit bei § 1829 Abs.3 BGB sind, sodass nicht mehr das Gericht, sondern der Volljährige genehmigen muss. Und das muss er wiederum nur deshalb, weil zur Eltern(teil)-Ausschlagung die Genehmigung erforderlich war.

  • Ich vermag (bei laufender / gehemmter Ausschlagungsfrist) noch immer keinen groben Unterschied zwischen dem von mir genannten und in § 1829 III BGB normierten Beispiel und dem Sachverhalt, dass während der laufenden, da gehemmten, Ausschlagungsfrist beide Elternteile die e.S. erlangen und daher (bei erneuter Ausschlagungserklärung) kein Genehmigungserfordernis (mehr) besteht, zu erkennen.

    Ähnliches würde m.E. beim Tode der Mutter nach Ausschlagungserklärung, vor Erteilung der Genehmigung und Übertragung der e.S. auf den (die Verwandtschaft zum Erbl. vermittelnden) Kindesvater gelten ?!

    Mit erklärter Ausschlagung und Antragstellung ist die Frist gehemmt und läuft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auch nicht weiter.

    Einer Entscheidung des Familiengerichts fehlt jedoch m.E. das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bei laufender Frist eine Änderung der gesetzlichen Vertretung eintritt, der/die neue ges. Vertreter form- und fristgerecht ausschlägt/ausschlagen und zur Wirksamkeit dieser Erklärung keine Genehmigung erforderlich ist?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Aber so richtig überzeugend begründen kannst du deine Rechtsauffassung in Anbetracht des vorletzten Postings und des Postings #11 nicht ?!?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich verlinke die eine These hier nochmal : http://www.dnoti.de/Report/2009/rep1209.htm

    Eine Entkräftung meiner vorstehenden Argumentation finde ich allerdings nicht.

    Die Begündung von Dr. Ivo in der ZEV 2002, 309 (über b... online) :

    Zitat


    Denn nach der gesetzlichen Konzeption ist zur Erbschaftsausschlagung für das minderjährige Kind grundsätzlich die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Das Gesetz hält die Entscheidung über die Ausschlagung für so wesentlich, dass es sie im Interesse des Kindes der gerichtlichen Genehmigung unterwirft. Mit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist es nicht zu vereinbaren, über den Wortlaut der Ausnahmeregelung des § 1643 Abs.2 S. 2 BGB hinaus Ausschlagungen der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Dagegen spricht auch nicht, dass umgekehrt im Einzelfall die Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung zu bejahen ist, obwohl die Voraussetzungen des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Wortlaut nach vorliegen. Denn während es hier um eine Abweichung vom in § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der Genehmigungsbedürftigkeit geht, ist dort gerade eine diesem Grundsatz entsprechende Auslegung des Ausnahmetatbestandes geboten. Wird außerdem die Ausschlagung - entsprechend dem Wortlaut des § 1643 Abs. 2 BGB - einer gerichtlichen Genehmigung unterworfen, wird gerade der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz der Kindesinteressen realisiert.



    setzt sich auch mit der Frage der Fristhemmung und Frage der Wirksamkeit der neueren der beiden Erklärungen nicht abschließend auseinander.

    ich sehe da wirklich einen Konflikt zwischen Nachlassgericht, das auf einer Genehmigung beharrt und Familiengericht, das ein Rechtsschutzinteresse verneint.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • ich schlließe mal unseren Sachverhalt hier mal an:
    Erblasser verstirbt 1999 verheiratet und kinderlos. Im jahre 2009 wird im Rahmen einer Bodenordnung festgestellt, dass Grundbesitz vorhanden und berichtigt werden soll. Witwe soll Alleinerbin werden und " überzeugt die sechs Brüder des Erblassers, auszuschlagen. Die Erbschaft fällt über den Kindesvater einem minderjährigen Enkelkind an, dieses allein vertreten durch die nicht verwandte Kindesmutter.
    Die schlägt im Februar nach EA durch den Kindesvater für das Kind aus mit dem Hinweis, dass der NL nicht überschuldet erscheint. Nun kommt sie im Mai und erklärt, dass gestern die gemeinschaftliche elterliche sorge erklärt worden ist, und nun wollen beide Eltern noch einmal für das Kind ausschlagen........ auf Rückfrage von mir wird erklärt, dass die gemeinschaftliche elterliche Sorge erklärt wurde, damit die fam. gerichtliche Genehmigung nicht mehr erteilt werden muss ( ich hoffe mal, dass andere private Gründe trotzdem noch eine Rolle spielten ) Ich würde kurz zusammenfassen und sagen, das stinkt.... Allerdings dürften hier doch auch alle möglichen Fristen pp weg sein.. Erbanfall an das Kind im Februar, damals Kindesmutter allein, gemeinsame Sorgeerklärung erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist..... ich möchte eigentlich keine irgendwie gearteten Erklärungen aufnehmen, die aus meiner Sicht falsch sind, oder hat mich das nicht zu interessieren ? ...



    Rot: Für die bereits vor der Sorgerechtserklärung erfolgte Erbausschlagung durch die Mutter (für das Kind) fehlt es für die Genehmigungsfreiheit i.S. des § 1643 Abs.2 S.2 BGB BGB an der Voraussetzung, dass der ausschlagende Elternteil im Zeitpunkt seiner eigenen Ausschlagung entweder alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge innehaben muss. Der für sich selbst ausschlagende Vater war im Zeitpunkt seiner Ausschlagung aber überhaupt nicht sorgeberechtigt. Die nachträgliche Erlangung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge durch den Vater ist ohne Belang. Der Wortlaut des § 1643 Abs.2 S.2 BGB ist insoweit eindeutig. Er stellt auf die elterliche Sorge im Zeitpunkt der Eigenausschlagung des betreffenden Elternteils ab.

    Eine ganz andere Frage ist, ob die nunmehr gemeinsam sorgeberechtigten Eltern innerhalb der (auch infolge Hemmung) noch laufenden Ausschlagungsfrist nochmals ausschlagen können. Das ist natürlich zu bejahen, ändert aber nichts an der Sachlage, weil sich dadurch die Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt der Eigenausschlagung des betreffenden Elternteils nicht (rückwirkend)ändern. Auch für eine solche gemeinsame "Nachausschlagung" wäre also wiederum die Genehmigung nach § 1643 Abs.2 BGB erforderlich, weil es dabei bleibt, dass der Vater im Zeitpunkt seiner eigenen Erbausschlagung keinerlei elterliche Sorge innehatte.

  • Dann qualifizierst du die spätere Ausschlagung quasi als Genehmigung der Erstausschlagung und nicht als eigenständige (neue) Ausschlagungserklärung ... ?

    Ich hatte objektiv auf die Fristhemmung abgestellt und daher die neue Erklärung beider Sorgeberechtigter eben als eigenständige Erst-Ausschlagungserklärung qualifiziert.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Auch wenn Du die nochmalige Ausschlagung durch beide -nunmehr sorgeberechtigte- Eltern als Erstausschlagung für das Kind (!) qualifizierst, ändert das nichts an dem Umstand, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit im maßgeblichen Zeitpunkt der Eigenausschlagung (!) nicht gegeben waren, weil der betreffende Elternteil in diesem Zeitpunkt nicht (mit)sorgeberechtigt war. Es macht somit überhaupt keinen Unterschied, ob der im Zeitpunkt der Eigenausschlagung des einen Elternteils alleine sorgeberechtigte andere Elternteil alleine für das Kind ausschlägt oder ob beide Elternteile nach Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge (nochmals) gemeinsam ausschlagen. Es kommt nur darauf an, ob der eigenausschlagende Elternteil im Zeitpunkt seiner Eigenausschlagung alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil sorgeberechtigt ist. Und das ist in den hier problematisierten Fallgestaltungen eben unstreitig nicht der Fall.

  • Habe jetzt wieder mal diese Konstellation . Vater nasciturus ist in Erbfolge und schlägt aus neben weitern in der Erbfolge stehenden Personen . Kindesmutter des Nasciterus ist mit erschienen. Beide geben an sich schon nach der Sorgerechtserklärung erkundigt zu haben und dies in Kürze vornehmen zu wollen.

    Da beide da waren habe ich natürlich die Ausschlagungserklärung aufgenommen.
    Fam. Genehmigung ist nach obigen Angaben ( Zitatstellen Crownwell ) notwendig.
    Hätten die Eltern in spe Geburt abgewartet , bevor sie ausschlugen und Sorgerechtserklärung läge vor, hätten sie sich Genehmigungsantrag beim Familiengericht sparen können .

    Gibt es irgendeine neue Rechtsprechung hierzu?

  • Rechtsprechung kenne ich dazu nicht, aber für mich ist eindeutig: (hatte selbst schon solche Fälle)
    Hättest Du die Ausschlagung für den Nasciterus jetzt noch nicht aufgenommen, hätten sie alles (Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung und Ausschlagung) gleich nach der Geburt erledigen können.

  • Ich muss hierzu noch einmal nachfragen, weil ich das ganze vermutlich immer noch nicht verstehe.

    Herausgearbeitet wurde in den Beiträgen, dass dann keine Genehmigung erforderlich ist, wenn der Elternteil dessen ungeborenes Kind nachrückt, zum Zeitpunkt der Ausschlagung das Sorgerecht gehabt hätte.

    Fraglich ist für mich, hier welcher Zeitpunkt der maßgebliche Zeitpunkt ist.

    Was ist also richtig?

    1) Als die künftige Kindesmutter bei SLE ausschlug (Datum der Beurkundung) hatte der Vater mangels Sorgeerklärung
    noch kein Sorgerecht.
    Also Genehmigung erforderlich.

    2) Die Ausschlagung wird erst zur Geburt wirksam. Man muss also auf diesen Zeitpunkt abstellen. Wenn nun
    bis zum Zeitpunkt der Geburt eine Sorgerechtserklärung abgegeben wird und der Kindesvater innerhalb der
    Ausschlagungsfrist ebenfalls ausschlägt, ist die Ausschlagung ohne Genehmigung wirksam.

  • Ziffer 2) , ist ehrlich gesagt , dass für mich überzeugendere.
    Ziffer 1) ist aber wohl die herrschende Meinung.Siehe auch das zitierte Gutachten


    In Zukunft werde ich also , selbst wenn die Eltern in spe beide kommen, sie darüber aufklären, dass sie gemeinsam die Ausschlagungserklärung nach der Geburt des Kindes und gemeinsamer Sorgerechtserklärung abgeben können, wenn sie sich den Genehmigungsantrag ersparen wollen.
    Dieser stösst ja oft auf praktische Schwierigkeiten, weil die Eltern nicht an die notwendigen Informationen herankommen.

  • Die Sorgerechtserklärung kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Hatte schon den Fall, dass die Eltern direkt vom NL-Gericht zum JA gegangen sind und am nächsten Tag mit der Sorgerechtserklärung wiederkamen. Konnte dann ohne Probleme die Ausschlagungserklärung für den Elternteil und für das Kind aufnehmen. Ich fürchte aber, dass nicht alle Jugendämter immer so spontan sind.

  • Habe heute genau denselben Fall gehabt. Kindsvater schlägt aus. Lebensgefährtin ist hochschwanger. (Noch) keine Sorgeerklärung abgegeben. Die künftige Kindsmutter hat (mit-) ausgeschlagen. Familiengerichtliche Genehmigung wurde beim Familiengericht angeregt. Erbschaft für das noch nicht geborene Kind wird ggf. nach Sorgeerklärung erneut ausgeschlagen werden. Ich glaube kaum, dass das Familiengericht bis zur Geburt eine Genehmigung erteilen wird.

  • Hallo!
    Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall, aber doch wieder anders...

    Das minderjährige Kind wird über den nicht sorgerechtigten Vater Erbe. Die Kindesmutter schlägt am 14.05.2019, einen Tag nach Kenntnis, form- und fristgerecht aus und beantragt auch zeitgleich die fam.gerichtliche Genehmigung. Die Genehmigung wird erteilt und am 05.02.2020 rechtskräftig. Die Mutter macht jedoch innerhalb der Frist keinen Gebrauch. Gegenüber dem Familiengericht meldet sich am 08.09.2020 ein RA und teilt mit, dass der Kindesmutter die Genehmigung aufgrund diverser Umzüge nicht zugegangen ist bzw. dass ihr diese abhanden gekommen ist. Gegenüber mir (Nachlassgericht) beantragt der RA Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Diesen Antrag habe ich zurückgewiesen, weil die §§1942 BGB keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorsehen (so auch Thüringer Oberlandesgericht vom12.10.2015, FamRZ 206, 661). Ich habe der Betroffene dann geraten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dann ging am 04.01.2021 eine Anfechtungserklärung beider Eltern (!!) ein - Begründung: Die fam. Genehmigung sei ihr zuerst nicht zugegangen und als sie diese erhalten habe, sei sie aufgrund einer kurz darauf eingetreten Psychose nicht in der Lage gewesen, hiervon Gebrauch zu machen. Auf meine Nachfrage hat der Kindesvater mitgeteilt, dass ihm durch Beschluss vom 14.07.2020 (RK 18.08.2020) die elterliche Sorge (mit-)übertragen worden ist...
    Und nu?
    Soweit ich hier gelesen habe, muss ich auf den Zeitpunkt der Ausschlagung abstellen. Dort wäre eine Genehmigung notwendig gewesen, von der nicht Gebrauch gemacht worden ist. --> somit unwirksam!
    Jetzt kommt die Anfechtung. Mal abgesehen davon, ob die Begründung einen Anfechtungsgrund darstellt, ist sie nicht viel zu spät? In der Erklärung ist nicht angegeben, seit wann Kenntnis vom Anfechtungsgrund besteht (m. E. aber doch spätestens seit meiner Mitteilung an die Kindesmutter, dass eine nochmalige Ausschlagung nicht möglich ist und sie sich anwaltlich beraten lassen sollte (05.11.2020)…
    Wie seht Ihr das?

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