Mahnbescheid über vergessene Zinsen

  • Mandant hat selbst Mahnbescheid erstellt, VB ist erlassen. Mandant vergaß jedoch die Zinsen. Kann man die nachträglich per Mahnbescheid geltend machen: bisherige Zinsen kapitalisieren und ab morgen 5 Prozentpunkte etc. ?
    Oder muss Zahlungsklage erhoben werden?

  • Ich würde die Zinsen in einem neuen MB beantragen (Katalog-Nr. 46) und ab morgen mit 5+ B verzinsen.

    Interesanter wäre dann noch die Frage, wie bekomme ich aber die vergessenen Zinsen aus der Hauptforderung tituliert, denn bei dem o.a. Weg hätte ich ja nur Zinsen + Zinseszinsen, aber nicht den eigentlichen Zinsbetrag aus der Hauptforderung des (1.) Mahnbescheides.

  • Die Frage ist, ob Einspruch eingelegt wird/wurde.

    In diesem Fall würde ich im Wege der Klageerweiterung vorgehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • "wie bekomme ich aber die vergessenen Zinsen aus der Hauptforderung tituliert, denn bei dem o.a. Weg hätte ich ja nur Zinsen + Zinseszinsen, aber nicht den eigentlichen Zinsbetrag aus der Hauptforderung des (1.) Mahnbescheides.": Genau dies sehe ich als Problem!
    (Einspruch wurde übrigens nicht eingelegt.)

  • Man könnte es mit folgendem Antrag probieren:

    5 % Zinsen über Basiszinssatz aus EUR ... vom ....

    Muss mal probieren, ob sich dies so in das Mahnbescheidsformular eintragen läßt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ich denke nicht, dass das getrennt gehen kann, weil es getrennte Titel (die dementsprechend auch getrennt befriedigt werden können) existieren, die aber abhängig sind.

    Ich würde den VB (höchst wahrscheinlich ans Mahn-)Gericht schicken, mit dem Antrag diesen VB um die Zinsen zu erweitern. M.E. müsste das möglich sein mit der Folge, dass neu zugestellt werden muss (wegen Erweiterung) und das ganze einfach zusammengetackert werden muss.

  • Ohnehin bliebe bei gesonderter Antragstellung die Frage der Mehrkosten. Als Schuldner würde ich mich gegen diese jedenfalls verwehren.

    @Bine: Kann ich denn überhaupt einen VB erweitern, ohne daß der MB erweitert wurde? VB wird "auf Grundlage des MB" erlassen, § 699 ZPO.

  • Genau das sind die Fragen, die mir beim Lesen durch den Kopf schossen:

    Ohnehin bliebe bei gesonderter Antragstellung die Frage der Mehrkosten. Als Schuldner würde ich mich gegen diese jedenfalls verwehren.



    Wäre ich Antragsgegner würde ich bzgl. der Mehrkosten Widerspruch resp. Einspruch einlegen.


    @Bine: Kann ich denn überhaupt einen VB erweitern, ohne daß der MB erweitert wurde? VB wird "auf Grundlage des MB" erlassen, § 699 ZPO.



    Ich denke nicht, dass eine Erweiterung des Vollstreckungsbescheid möglich ist. Das ist ja vergleichbar mit der Erweiterung der Klage nach dem Urteil. Was nicht mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurde, kann nicht in den Vollkstreckungsbescheid aufgenommen werden.

  • Vielleicht wäre Klage mit dem Antrag

    "Der VB des AG ... vom ..., Az.: ... wird abgeändert mit der Maßgabe, daß die Hauptforderung ab ... mit ... zu verzinsen ist."

    das Mittel der Wahl.

  • Vielleicht wäre Klage mit dem Antrag

    "Der VB des AG ... vom ..., Az.: ... wird abgeändert mit der Maßgabe, daß die Hauptforderung ab ... mit ... zu verzinsen ist."

    das Mittel der Wahl.



    Wobei die Kostenfrage bleibt.

  • "Vielleicht wäre Klage mit dem Antrag

    "Der VB des AG ... vom ..., Az.: ... wird abgeändert mit der Maßgabe, daß die Hauptforderung ab ... mit ... zu verzinsen ist."

    das Mittel der Wahl." Dies wäre eine schlaue Möglichkeit.
    Ich denke immer noch daran, einfach Zahlungsklage zu erheben mit dem Antrag:
    Der Beklagte hat x % Zinsen aus .. Euro vom bis 04.05.2010 in Höhe von insgesamt ... Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus .. Euro ab dem 05.05.2010 zu zahlen.
    Müsste eigentlich auch gehen. Dann hätte man 2 Titel.


  • Ich denke immer noch daran, einfach Zahlungsklage zu erheben mit dem Antrag:
    Der Beklagte hat x % Zinsen aus .. Euro vom bis 04.05.2010 in Höhe von insgesamt ... Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus .. Euro ab dem 05.05.2010 zu zahlen.
    Müsste eigentlich auch gehen. Dann hätte man 2 Titel.



    Dann kannste auch einen neuen Mahnbescheid beantragen mit den zinsen als Hauptforderung.

  • Grisu: Mahnbescheid würde ich zwar bevorzugen, da mit keinem Widerspruch zu rechnen ist.
    Wenn ich die kapitalisierten Zinsen von z. B. 1.300 Euro als Hauptforderung einsetze, dann aber Zinsen von 5 PP über den Basiszins aus 50.000 Euro beantrage, falle ich erstmal aus dem System und bei der manuellen Bearbeitung haut mir der Rechtspfleger den Mahnbescheidsantrag um die Ohren.

  • Bine hat aber doch recht:

    Wenn ich wegen der Zinsen einen eigenen Titel habe - wie halte ich fest, daß die Verzinsung einen Betrag betrifft, der anderweitig tituliert - und vielleicht längst getilgt - ist?

    Bei fälligen Zinsen kein Problem, aber bei den künftigen?

  • Grisu: Mahnbescheid würde ich zwar bevorzugen, da mit keinem Widerspruch zu rechnen ist.
    Wenn ich die kapitalisierten Zinsen von z. B. 1.300 Euro als Hauptforderung einsetze, dann aber Zinsen von 5 PP über den Basiszins aus 50.000 Euro beantrage, falle ich erstmal aus dem System und bei der manuellen Bearbeitung haut mir der Rechtspfleger den Mahnbescheidsantrag um die Ohren.



    Wirklich? Ich mache keine Mahnsachen (mehr), aber ich sehe kein Problem einen Mahnbescheid über 1.300 € rückständige Zinsen zzgl. 5 %-Punkte über Basiszinssatz aus 50.000 € seit dem ... zu erlassen.

    Bine hat aber doch recht:

    Wenn ich wegen der Zinsen einen eigenen Titel habe - wie halte ich fest, daß die Verzinsung einen Betrag betrifft, der anderweitig tituliert - und vielleicht längst getilgt - ist?

    Bei fälligen Zinsen kein Problem, aber bei den künftigen?



    Vielleicht als praktische Lösung den Bezug zum bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid mit reinbringen. Also z.B. "1.300 € rückständige Zinsen zzgl. 5 %-Punkte über Basiszinssatz aus den mit Vollstreckungsbescheid vom ..., Az XY ungelöst, titulierten 50.000 € seit dem ... "

  • Vielleicht wäre Klage mit dem Antrag

    "Der VB des AG ... vom ..., Az.: ... wird abgeändert mit der Maßgabe, daß die Hauptforderung ab ... mit ... zu verzinsen ist."

    das Mittel der Wahl.

    so in der Art meinte ich das auch, aber ans Mahngericht - also ohne "Klage"

    Der Antrag wird "wie der MB" (in Anlehnung oder wie auch imemr) zugestellt. Der Gegner hat 2 Wochen Frist sich zur Wehr zu setzen (wie die normale Widerspruchsfrist) und dann geht der Zinstitel hinten dran.

    Wahlweise tatsächlich ans Streitgericht aber als Feststellungstitel.
    "wird festgestellt, dass der VB XY vom ... ab heute zu verzinsen ist" :gruebel:


    @Bine: Kann ich denn überhaupt einen VB erweitern, ohne daß der MB erweitert wurde? VB wird "auf Grundlage des MB" erlassen, § 699 ZPO.



    Ich denke nicht, dass eine Erweiterung des Vollstreckungsbescheid möglich ist. Das ist ja vergleichbar mit der Erweiterung der Klage nach dem Urteil. Was nicht mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurde, kann nicht in den Vollkstreckungsbescheid aufgenommen werden.


    ich kann das Urteil aber erweitern, indem ich einen neuen ANtrag stelle, der den Bezug zum Urteil herstellt.
    Der Weg wäre mir eigentlich klar, aber die Zuständigkeit ist in meinen Kopf noch nicht klar... Mahngericht, was eigentlich ohne Prüfung läuft? Auf der anderen Seite hab ich öfters Abänderungen des VB (Namenskorrekturen), die eben im Nachhinein drankommen und so ähnlich seh ich das hier auch.

    Dazu käme dann wieder die Kostenfrage. Wenn es nur um die Feststellung der Nebenforderungen geht, hat es einen eigenen Wert? Wenn ja, nur einen Bruchteil?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!