Allgemeines zu "Ich schreibe einen Aufsatz"

  • Da ein User per pN einige allgemeine Fragen zum Thema Veröffentlichungen an mich gerichtet hatte und dies auch für andere Autoren (in spe) von Interesse sein könnte, stelle ich die Antwort nebst Ergänzungen mal hier ein:

    Das Verfassen eines Aufsatzes ist als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen, die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (bzw. den entsprechenden Landesgesetzen) nicht genehmigungspflichtig ist. Allerdings besteht eine Anzeigepflicht vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn dafür ein Entgelt gezahlt wird (§ 66 Abs. 2 BBG).

    Von letzterem kann man hier ausgehen, wobei es bzgl. der Höhe des Honorars nach meinen bisherigen Erfahrungen entweder so ist, daß bei der betr. Zeitschrift ein fester Tarif von x Euro / Seite besteht oder der Schriftleiter den Betrag nach billigem Ermessen festsetzt.

    Empfehlenswert ist die Registrierung (genauer: der sog. Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages) bei der VG Wort in der Kategorie "Wissenschaft". Das kostet nichts. Nach der Veröffentlichung kann man den Beitrag dann dort melden. Die dafür anzugebende Seitenzahl richtet sich nicht nach der Anzahl der Druckseiten, sondern es wird von einer Normseite (30 Zeilen x 55 Anschläge oder so ähnlich) ausgegangen, also einfach die Zeichenzahl laut Dateieigenschaften der Manuskriptdatei durch Zeichenzahl der Normseite teilen und dann hat man das Ergebnis.

    Mitte des nächsten Jahres kommt dann ein Scheck von der VG Wort. :cool: Gezahlt werden ca. 2,50 Euro pro Normseite (der Betrag variiert von Jahr zu Jahr). Bei 2 - 3 Druckseiten kann man davon ausgehen, daß dies i.d.R. 8 - 10 Normseiten entspricht.

    Und als ob ein Scheck "einfach so" noch nicht genug wäre: Das Honorar und die Tantieme der VG Wort sind an sich natürlich dann steuerpflichtiges Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, d.h. man muß bei der Steuererklärung auch die Anlage GSE einreichen. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist dieses aber - stark vereinfacht gesagt - steuerfrei, wenn es 410 Euro im Jahr nicht überschreitet und auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorhanden sind (§ 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG).

  • Zitat von Diabolo

    Das verstehe ich nicht. Was macht denn VG Wort mit der Meldung des Beitrages?

    Das ist die Voraussetzung dafür, daß es den in diesem Zusammenhang erwähnten Scheck gibt. Registrieren muß sich da niemand, aber wenn man es nicht tut, ist es im Grunde verschenktes Geld.

  • Die eingangs genannte Meldung dürfte voraussetzen, dass man selbst noch Inhaber der Urheberrechte an dem betreffenden Artikel ist. Dies dürfte nicht der Fall sein, weil man seine Urheberrechte im Zusammenhang mit der Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift an den betreffenden Verlag überträgt. Dies ist mit dem vom Verlag gezahlten Veröffentlichungshonorar abgegolten.

  • Zitat von juris2112

    Die eingangs genannte Meldung dürfte voraussetzen, dass man selbst noch Inhaber der Urheberrechte an dem betreffenden Artikel ist. Dies dürfte nicht der Fall sein, weil man seine Urheberrechte im Zusammenhang mit der Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift an den betreffenden Verlag überträgt. Dies ist mit dem vom Verlag gezahlten Veröffentlichungshonorar abgegolten.



    so dachte ich das nämlich auch. Man muß unterschreiben, dass man seine Rechte abtritt.........
    und sich u.U. wegen der 20-30 Euro noch Ärger einzuhandeln........?????

  • Zitat von juris2112

    Die eingangs genannte Meldung dürfte voraussetzen, dass man selbst noch Inhaber der Urheberrechte an dem betreffenden Artikel ist. Dies dürfte nicht der Fall sein, weil man seine Urheberrechte im Zusammenhang mit der Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift an den betreffenden Verlag überträgt. Dies ist mit dem vom Verlag gezahlten Veröffentlichungshonorar abgegolten.

    Das Urheberrecht ist nach § 29 Abs. 1 UrhG unübertragbar (Ausnahmen: Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder Erbauseinandersetzung). Einem Verlag wird im Rahmen der Veröffentlichung ein Nutzungsrecht (§§ 31 ff UrhG) eingeräumt; dafür ist eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 32 Abs. 1 UrhG), wobei dies in der Tat i.d.R. durch das Veröffentlichungshonorar abgegolten ist.

    Die Ausschüttung der VG Wort hat mit dem Verhältnis Autor/Urheber - Verlag eigentlich nichts zu tun. Der in der Kategorie Wissenschaft auszuschüttende Betrag wird in einen Urheber- und einen Verlagsanteil aufgesplittet. Voraussetzung für einen Anspruch auf den Urheberanteil ist nur, daß man Urheber ist. Damit wird sowohl für Urheber als auch Verlag pauschal abgegolten, daß Dritte sich des Urheberrechts und des Werkes namentlich durch Anfertigung von Fotokopien bedienen.

    Das Geld stammt aus zwei Quellen: Zunächst hat der Gerätehersteller eine Einmalzahlung pro Gerät zu leisten. Für entgeltpflichtige Fotokopierer z.B. in Hochschulen, Bibliotheken und Copyshops muß der Betreiber jährlich eine Abgabe leisten (das ist daran zu erkennen, daß diese Fotokopierer mit jeweils mit diversen farbigen Aufklebern mit dem Text "VG Wort" + Jahreszahl beklebt sind).

  • Allgemein eine Frage. Wie veröffentlicht man seine Entscheidungen eigentlich bei juris?

    Ich bin jetzt gerade nicht auf Arbeit, aber da gibts doch in Word so ein Anonymisierungs-Tool und irgendwo eine Anleitung, wie man das alles an juris schickt. Frag mal euren örtlichen Juris-Admin, wenn nicht: PN, dann schick ich es dir (ich bin mir sicher, ich finde es irgendwo ;)).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich bin jetzt gerade nicht auf Arbeit, aber da gibts doch in Word so ein Anonymisierungs-Tool und irgendwo eine Anleitung, wie man das alles an juris schickt. Frag mal euren örtlichen Juris-Admin, wenn nicht: PN, dann schick ich es dir (ich bin mir sicher, ich finde es irgendwo ;)).




    Bitte p.N.. Hab das nicht so drauf!

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