Zitat von advocatus diaboli@Bine1:
Daß der Mdt. vorher bezahlt hat, ist nicht zwingend erforderlich: Der Freistellungsanspruch (wegen der nicht anrechenbaren Gebühren) wandelt sich bei Erfüllungsverweigerung des Gegners sich in einen Zahlungsanspruch um. Genauere Begründung müßte ich nachschauen.
ich denke eben nicht, dass der Freistellungsanspruch von sich aus eine Geldforderung darstellt und daher die Bedingung des § 688 I ZPO nicht erfüllt sein dürfte.
Dass ich den Freistellungsanspruch in Geldeinheiten beziffern kann, heißt m.E. noch nicht, dass ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme gegeben ist.
In der Klagebegründung ist es einfacher.