Inkassokosten

  • Guten Morgen,

    ich bin gerade in einem PfÜB über die Kosten eines Inkassobüros (als Vertreter eines Gläubigers -ohne anwaltliche Vertretung- gestolpert. Und zwar wird unter dem Punkt "Anzeige Mandat" ein nicht unerheblicher Betrag geltend gemacht... Muss ich mir die entstehung der Kosten nachweisen lassen? Und wenn ja, sind diese notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung??

  • "Anzeige Mandat" sind keine erstattungsfähigen Kosten. Das wissen die ganz genau! Wenn du eine Zwischenverfügung wegen dieser Kosten machst ("...bitte reichen Sie entsprechenden Nachweis ein..."), dann erhälst du eine neue Forderungsaufstellung ohne diese Kosten. Ich habe deswegen schon mit diesem Inkassobüro telefoniert, aber die haben sich dumm gestellt. Meinetwegen. Dann mache ich eben die unbeliebte Zwischenverfügung (für die!) und dann vergehen eben wieder 3 Wochen bis zum Erlass des Pfänders. Ist doch deren Nachteil und nicht meiner.

  • "Anzeige Mandat" sind keine erstattungsfähigen Kosten. Das wissen die ganz genau! Wenn du eine Zwischenverfügung wegen dieser Kosten machst ("...bitte reichen Sie entsprechenden Nachweis ein..."), dann erhälst du eine neue Forderungsaufstellung ohne diese Kosten. Ich habe deswegen schon mit diesem Inkassobüro telefoniert, aber die haben sich dumm gestellt. Meinetwegen. Dann mache ich eben die unbeliebte Zwischenverfügung (für die!) und dann vergehen eben wieder 3 Wochen bis zum Erlass des Pfänders. Ist doch deren Nachteil und nicht meiner.



    So läuft das bei uns auch, belegt werden können diese Kosten nie und werden schön brav abgesetzt.

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich hatte einmal in einem solchen Fall den Sachverhalt, dass die Forderung aufgrund von Teilzahlungen nach Absetzung der Inkassokosten aufgrund Auflage (der berichtigten Forderungsaufstellung gemäß) bereits vor 10 Jahren getilgt war (es ergab sich zwischendurch ein Minusbetrag) und danach wieder über 500 EUR neue Kosten entstanden waren. Ich habe den Antrag dann aufgrund Unzulässigkeit der Vollstreckung seit Vollzahlung im Jahre 19.. zurückgewiesen. Da kam auch nichts mehr nach ...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Unglaublich!! :eek:
    Man muss echt verdammt aufpassen, was manche Gläubiger alles in ihre Forderungsaufstellung nehmen. Einfach unterschreiben - ohne Prüfung -geht leider nicht.

  • Jetzt muss ich den Thread mal wieder aufwärmen.

    Hier macht ein Inkassobüro für die Mandatsübernahme Kosten geltend. Auf meine Zwischenverfügung schicken sie eine ganze Seite Begründung warum Inkassokosten wie Rechtsanwaltsgebühren zu betrachten sind. Das ist ja nun auch gar kein Problem.

    Nur: ich habe bei Juris geschaut und auch Mr. Google gefragt und im RVG nachgelesen. Ich finde keine Grundlage für die Notwendigkeit dieser Kosten nach § 788 ZPO. Hat sich da irgendetwas geändert? :gruebel:

  • Entsprechend der vorherigen Ausführungen frage ich mich, wofür diese Kosten überhaupt entstanden sein sollen. Für die bloße Anzeige "Hey, wir treiben jetzt die Forderung ein, zahle bitte an uns" dürfte maximal eine Gebühr entsprechend VV 3309 RVG entstehen (wenn überhaupt), die in der nachfolgenden Vollstreckungshandlung aufgeht.

    Werden keine Nachweise zur Entstehung der Gebühr eingereicht: Absetzen.
    Werden Nachweise eingereicht, aus denen nicht ersichtlich ist, dass es erstattungsfähige Kosten sind: Absetzen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Für die Mandatsübernahme bekommt der RA 0,00 €, bis zu dieser Höhe kann auch ein Inkassobüro Kosten geltend machen- also auch 0,00 €. Die Begründung habe sie dir ja schon geschickt- also darfst du darauf hinweisen, dass auch ein RA dafür keine Kosten erhält und daher um einen korrigierten PfÜB bitten.


    Oh, zu langsam..

    Einmal editiert, zuletzt von Insulaner (5. Januar 2018 um 11:16) aus folgendem Grund: #10

  • Ja, ich fand das schon recht dreist, aber manchmal übersieht man ja auch mal neuere Entscheidungen.

    Mir wurde eine Rechnung eingereicht wonach für die bloße Übernahme des Mandates als "Verzugsschaden" circa 60,00 € entstanden sind.

    ich werde nochmal höflich um Abänderung bitten. Dankeschön und schönes Wochenende :)

  • Entsprechend der vorherigen Ausführungen frage ich mich, wofür diese Kosten überhaupt entstanden sein sollen. Für die bloße Anzeige "Hey, wir treiben jetzt die Forderung ein, zahle bitte an uns" dürfte maximal eine Gebühr entsprechend VV 3309 RVG entstehen (wenn überhaupt), die in der nachfolgenden Vollstreckungshandlung aufgeht.

    Werden keine Nachweise zur Entstehung der Gebühr eingereicht: Absetzen.
    Werden Nachweise eingereicht, aus denen nicht ersichtlich ist, dass es erstattungsfähige Kosten sind: Absetzen.

    100 % Zustimmung. Wenn es für einen Rechtsanwalt diese Kosten nicht gibt - dann gibt es diese auch nicht für ein Inkassobüro. Sieht auch der BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V ) genauso.

  • Der Anwalt bekommt schon Geld für die "Übernahme des Mandats" - vom Mandanten. Mindestens eine Beratungsgebühr.

    Es dürfte dann halt nur an der Erstattungsfähigkeit mangeln.

  • Der Anwalt bekommt schon Geld für die "Übernahme des Mandats" - vom Mandanten. Mindestens eine Beratungsgebühr.

    Es dürfte dann halt nur an der Erstattungsfähigkeit mangeln.

    Für die reine Beratung gibt es ja auch einen Gebührentatbestand. Aber eben nicht für die bloße Übernahme des Mandats. Diese kann auch das Inkassobüro nicht erfinden. Sorry wenn ich jetzt Worte auf die Goldwaage lege.

  • Die Kostenregelungen aus § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 RDGEG werden zum 1.10.21 mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl. I 20, 3320) in § 13e RDG n. F. überführt (vgl. hierzu FMP 20, 187). Danach stehen Inkassodienstleistern die gleichen Gebühren und Auslagen wie Rechtsanwälten im gerichtlichen Mahnverfahren zu. Im Übrigen bleibt es dabei, dass Inkassokosten nur in Höhe der vergleichbaren Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind.
    (IWW, VE Vollstreckung effektiv, AUSGABE 10 / 2021 | SEITE 163)

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