unzulässige ZV-Maßnahme-§ 89 InsO

  • Jamie also Dein Fall ist deshalb etwas kompliziert, weil Du eben der Bank nicht sagen kannst, her mit Geld und das mit dem Finanzamt regel ich später mittels :strecker.

    Also § 166 InsO knüpft daran an, dass der Verwalter eine Sache in Besitz hat und diese für die Fortführung des Unternehmens verwenden kann. Er soll nicht darin gestört werden, in dem jeder Sicherungsgläubiger Rechte geltend macht. Bei einer Verpfändung (zumindest von Sachen) fehlt es am Besitz des Schuldners. So besteht kein Wertungswiderspruch zu § 166 InsO.

    Ach und manchmal ergibt sich eben manches nicht aus dem Gesetz. Da hilft nur auswendig lernen und als Gott gegeben hinnehmen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also mache ich einfach ´ne Anfechtung mit dem Ziel, dass das FA den Verzicht erklärt und wenn das FA nicht reagiert, muss halt geklagt werden. Wie unsinnig. Nun denn.

    Wieso umständlich, wenn es auch einfacher ginger.

  • Jamie ich sage mir bei fast allen Anfechtungsklagen des Finanzamtes - was für eine unsinnige Sache. Die sind auch bei eindeutigen Sachen immer so etwas von stur. Aber so ist das nun mal mit der Insolvenzanfechtung.

    Im Übrigen ist "Verzicht auf Pfandrecht" genau richtig. Stand in meinem Skript für Fachanwaltsleergang auch so.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Jamie ich sage mir bei fast allen Anfechtungsklagen des Finanzamtes - was für eine unsinnige Sache. Die sind auch bei eindeutigen Sachen immer so etwas von stur. Aber so ist das nun mal mit der Insolvenzanfechtung.

    Im Übrigen ist "Verzicht auf Pfandrecht" genau richtig. Stand in meinem Skript für Fachanwaltsleergang auch so.



    Der Vollständigkeit halber noch die Paragrafenkette: § 316 Abs. 3 AO, § 843 ZPO.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Vielleicht stehe ich einfach nur auf dem Schlauch, aber ich hole den Thread mal wieder hoch.

    Am 02.10.17 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, am 06.10.17 wurde der Bank eine Pfändung eines Insolvenzgläubigers zugestellt. Der Gläubiger sieht derzeit keine Notwendigkeit, die Pfändung gegenüber der Bank aufzuheben, da die je wegen der IE eh hinfällig sei. Ich habe daher beim Insolvenzgericht Erinnerung gem. § 766 ZPO eingelegt. Jetzt schreibt mir der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts, dass das Vollstreckungsgericht zuständig sei. Hier gilt doch aber § 89 Abs. 3 InsO, oder?

  • Dem Vollstreckungsgericht steht eine Abhilfemöglichkeit zu.

    Sinnvollerweise hätte der (für die Bescheidung der Erinnerung zuständige) RICHTER die Erinnerung an das Vollstreckungsgericht übermittelt, mit der Bitte das Verfahren zur Prüfung der Abhilfe durchzuführen.

    Der Rechtspfleger des InsO-Gerichts ist funktionell in das gesamte Erinnerungsverfahren nicht eingebunden....

  • Der Gläubiger sieht derzeit keine Notwendigkeit, die Pfändung gegenüber der Bank aufzuheben, da die je wegen der IE eh hinfällig sei.

    Der BGH hat ja ohnehin kürzlich festgestellt, dass ein Gläubiger eine Pfändung nicht "aufheben" kann, sondern dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Der Drittschuldner ist weder auf Zuruf des Verwalter noch auf Zuruf des Gläubigers handlungsfähig. War ja meine Auffassung auch in 6 Jahren Verwalterbüro. Aber *seufz*.... :D

  • Dem Vollstreckungsgericht steht eine Abhilfemöglichkeit zu.

    Sinnvollerweise hätte der (für die Bescheidung der Erinnerung zuständige) RICHTER die Erinnerung an das Vollstreckungsgericht übermittelt, mit der Bitte das Verfahren zur Prüfung der Abhilfe durchzuführen.

    Der Rechtspfleger des InsO-Gerichts ist funktionell in das gesamte Erinnerungsverfahren nicht eingebunden....


    :zustimm:

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