unzulässige ZV-Maßnahme-§ 89 InsO

  • Hallo, ich hätte da mal 'ne Frage zu § 89 InsO:Am 11.07. hat das AG-A das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.Am 22.09. hat das AG-B aber noch (in Unkenntnis des eröffneten Inso-Verfahrens) einen PfÜB erlassen. Der Schuldner legt jetzt bei dem AG-B den Eröffnungsbeschluss vor und beantragt die Pfändung aufzuheben (wg. § 89 Abs.1 InsO).Im Kommentar stand nun, dass das AG-A (Inso-Gericht) über diese Einwendung des Schuldners zu entscheiden hat und nicht das Vollstreckungsgericht AG-B. Wie wird das beim Insolvenzgerich denn gemacht?Zweite Frage: Kann der Schuldner überhaupt einen solchen Antrag stellen oder kann das nur der Insolvenzverwalter wegen der Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis?

  • 1. Rechtsbehelfe nach § 89 InsO sind grundsätzlich vom Insolvenzverwalter einzulegen; vom Schuldner nur bei Eigenverwaltung (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 90 Rz. 25 m.w.N.). Ist m.E. ein bisschen inkonsequent, wenn man andererseits einen Einspruch des Schuldners gegen einen trotz Unterbrechung nach § 240 ZPO nach Insolvenzeröffnung ergangenen Vollstreckungsbescheid zulässt (BAG ZInsO 2001, 727; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 240 Rz. 3 m.w.N.).

    2. Wiederum nach Uhlenbruck (a.a.O.): Gegen einen nach InsEröffnung vom Rechtspfleger erlassenen PfÜB ist nach LG München (ZInsO 2001, 1118) nach § 89 III InsO die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) statthaft, über die zuerst das Insolvenzgericht entscheidet. Funktionell zuständig ist der Richter (§ 20 Nr. 17a RPflG).

  • Sorry, aber das sehe ich anders: Das Insogericht muss (strenggenommen, weil tatsächlich kaum so machbar) von Amts wegen die fehlerhafte Entscheidung aufheben. Ich hatte das entweder so, dass mir das Vollstreckungsgericht die Akte zur weiteren Veranlassung zusandte oder der Schuldner mich darauf aufmerksam machte. Handeln muss das Insogericht ohne förmliches Rechtsmittel, denn der Pfüb (oder was auch immer) ist nicht rechtmäßig in die Welt gelangt (wie sollten die auch wissen, wann wer einen Antrag stellt - ist also gar nicht so selten).

  • Kommt wohl auf den Einzelfall an, egal wer mir einen solchen Antrag stellt, es sind erstmal Ermittlungen fällig. Und je nach Feststellungen wird weiter gehandelt. In der Regel setze ich direkt den IV/TH in Kenntnis, Anträge lassen dann nicht lange auf sich warten.

  • Zitat von Harry

    Kommt wohl auf den Einzelfall an, egal wer mir einen solchen Antrag stellt, es sind erstmal Ermittlungen fällig. Und je nach Feststellungen wird weiter gehandelt. In der Regel setze ich direkt den IV/TH in Kenntnis, Anträge lassen dann nicht lange auf sich warten.



    Entscheidest Du denn? Ich denke ja, die Entscheidung des AG HH und die Bezugnahme darauf des BGH scheinen mir sehr eindeutig. Und wenn ich als Rechtspfleger entscheide, der Richter aber eigentlich zuständig wäre, besteht ja doch ernsthaft die Gefahr der Nichtigkeit.:cool:

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Es ist schon etwas eingenartig, wenn das VG am 22.09. nichts von der Eröffnung am 11.07. weiß. Das sollte es soch eingentlich nicht geben. Da hat doch sicherlich irgend einer was verschlafen.

    Ich hatte das auch schon einge male und im ersten Fall hatte ich den TH drauf hingewiesen und ihn gebeten, die Pfändung aufheben zu lassen. Aber die Arbeit hätte ich mir sparen können. Nach einigen Monaten bin ich dann hin und habe die Aufhebung im Wege der Erinnerung beim VG beantragt, die dann auch prompt kam.

    Ich werde also den TH aus Gründen der Arbeitsminimierung nicht mehr anschreiben sondern gleich das Gericht.

    Ich denke, dass nicht nur der TH sondern auch der Schuldner und auch der Drittschuldner berechtigt sein müssen die Aufhebung zu beantragen. Schließlich ist der DS durch den Beschluss beschwert und hat irgend wann ein Problem wenn er nicht mehr weiß, was er mit dem Beschluss machen soll/darf/muss.

  • Die Erinnerung kann durch den Insolvenzverwalter eingelegt werden. Statthafter Rechtsbehelf wäre die Erinnerung gem. § 766 ZPO. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Richter des Insolvenzgerichts, der Rechtspfleger hat jedoch eine Abhilfebefugnis, § 572 I 1 ZPO analog, da sich das Erinnerungsverfahren nach den allgemeinen Regeln des § 766 ZPO richtet. ( Hintzen, Insolvenzrecht)

  • Bei uns war immer die beliebte Frage: Besteht eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers. Wenn ja: des Inso-Rechtspflegers oder des Vollstreckungsrechtspflegers???:gruebel: Bei uns hat das immer für heftigste Diskussionen gesorgt. Wie wird das bei Euch gehandhabt bzw. wo steht was dazu?

  • Eine Abhilfebefugnis dürfte es ja wohl nur geben für den, der den Beschluss auch erlassen hat. Man stelle sich nur vor, ich mache ein Beschluss und mein Kollege hilft ab. Dieser elendige Besserwisser :indiefres ...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • nach BGH, 21.9.06, IX ZB 11/04 ist das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsggericht funktionell zuständig um über eine Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines PfÜb zu entscheiden (89 InsO)

  • Hallo, habe das gerade zufällig in Juris gelesen, einfach § 89 InsO und 850 ZPO eingeben, dann kommt genau die Entscheidung dazu.

    Ich habe nämlich das Problem, daß das Vollstreckungsgericht mir einen PfüB von 2003 vorlegt mdB um Aufhebung, EÖ Insolvenzverfahren 2006. Ist doch gar nicht notwendig, oder? Alte ZV-Maßnahmen werden doch automatisch unwirksam!

  • Ich häng mich mal hier ran:

    Ich habe das gleiche Problem wie Katrin:
    Kontopfüb aus 2006, gewöhliche Forderung aus Vertrag, Inso-Eröffnung jetzt, Antrag des Schu. auf Aufhebung des Pfüb, da ansonsten das Bankkonto nicht gekündigt werden kann.
    Antrag wurde mir als Vollstr.G vom Inso.G zugeleitet mit der Bitte, über die Erinnerung per (Abhilfe-)Beschluss zu entscheiden.

    Zur Zuständigkeit finde ich gar nichts, und auch wenn ich zuständig bin: Aufheben kann ich doch den Pfüb m. E. gar nicht, oder? Wurde ordnungsgemäß erlassen, Vollstreckung daraus ist automatisch ausgesetzt durch die Insolvenz...? Müsste nicht der InsoVerw. das Konto trotz der Pfändung kündigen können?:confused:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • § 89 Abs.3 InsO. Ab ans Insolvenzgericht.



    welches für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist.

    Jedoch wird dem Vollstreckungsgericht eine Abhilfemöglichkeit zugesprochen, sofern du den PfÜB aufgrund der Erinnerung im Wege der Abhilfe aufheben möchtest, kannst du dies als Vollstreckungsgericht machen.



    Warum sollte im vorliegenden Fall das Vollstreckungsgericht abhelfen?

  • Na, weil es eine Pfändung erlassen hat, die es nicht hätte erlassen dürfen.

    Ich habe auch gerade wieder einen PfÜB nach IE auf dem Tisch. Das Gute an der Sache ist, dass die Rechtspfleger des VG auch die Insolvenzen machen. Unverständlich ist da nur, dass doch noch ein PfÜB erlassen wurde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!