Nds.: Übertragung vom Rpfl. auf UdG

  • Mit der "Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" vom 04.07.2005 (Nds.GVBl. S. 223 - VORIS 30000) sind folgende Geschäfte für Niedersachsen vom Rpfl. auf den UdG übertragen worden:

    1) Annahme von Vfg.en von Todes wegen zur amtl. Verwahrung (§§ 2258 b, 2300 BGB), § 3 Nr. 2 c RPflG

    2) Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten, §§ 20 Nr. 1 RPflG, 9 Abs. 3 S. 1 ArbGerG

    3) Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG

    4) Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen gerichtl. Urkunden nach § 797 Abs. 3 ZPO, § 20 Nr. 13 RPflG.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Na siehste, Nr. 2) und 3) betrifft mich auch. Wenn ich aufzähle, was noch gemacht werden darf, dann brauche ich nicht mehr so lange...

  • mich würde mal interessieren, ob mittlerweile auch die im vergleich zu allen anderen berufsausbildungen auffällig kurze 2-jähre ausbildung für den mittleren reformiert oder qualitativ gepusht wird. ich weiss (ohne die angehörigen des mittleren abqualifizieren zu wollen) gar nicht wirklich, was in dieser ausbildung überhaupt für fachwissen vermittelt wird.

  • Zitat von oL

    mich würde mal interessieren, ob mittlerweile auch die im vergleich zu allen anderen berufsausbildungen auffällig kurze 2-jähre ausbildung für den mittleren reformiert oder qualitativ gepusht wird. ich weiss gar nicht wirklich, was in dieser ausbildung überhaupt für fachwissen vermittelt wird.



    Diese (interessante) Frage ist in diesem Zusammenhang möglicherweise nicht wirklich wichtig... Es würde mich nämlich wundern, wenn mit "Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" nicht gleichzeitig "Angestellte/r" gemeint ist. Und dass die eher selten in Richtung Justiz ausgebildet sind, ist wohl nicht nur in Bayern so. Die werden dann halt im Job angelernt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ja, aber haben die keine berufsschule oder sogar blockunterricht?

    ich weiss von einer reno-kollegin, die hat im anschluß mittleren dienst gemacht, die hat in der ausbildung -selbsterklärtermaßen aus langeweile- wieder mit dem rauchen angefangen. sie erzählte irgendwas davon, dass man lernt, unterschiedliche stiftfarben für unterschiedliche tätigkeiten zu benutzen. ist allerdings schon ein paar jahr her.

  • Zitat von Stefan

    Justizfachangestellte bzw. Justizfachangestellter ist ein nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.



    ja, stellt niemand in abrede. aber hier ging es um den mittleren dienst.

    und auf für die fachangestellten stellt sich mir die frage was genau an wissen vermittelt wird.

  • @oL: Du bist zwischengerutscht. Meine Antwort bezog sich auf Andreas:

    Zitat

    wenn mit "Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" nicht gleichzeitig "Angestellte/r" gemeint ist. Und dass die eher selten in Richtung Justiz ausgebildet sind, ist wohl nicht nur in Bayern so.

  • sind denn die "urkundsbeamten" des mittleren mit ihrer 2-jährigen ausbildung fachlich qualitativ höher angesiedelt als die fachangestellten mit ihrer 3-jährigen ausbildung?

    schwer vorstellbar.

  • So wird es jedenfalls oft gesehen. Das sind teilweise noch Zöpfe aus der Vergangenheit und bei der Angestelltenausbildung wird eben sehr viel Wert auf schreibtechnische Fähigkeiten und praktische Ausbildung gelegt und im Gegenzug kommen geschäftsstellenrelevante Theorie-Kenntnisse kürzer. Die lassen sich später schlechter vertiefen als schreibtechnische Fähigkeiten. Teilweise will man die Ausbildung künftig vereinheitlichen, auch umnur noch Angestellte oder Beamte zu haben. Das wird dann aber wohl auf eine dreijährige Ausbildung hinaus laufen.

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