'Ulkiges' zur Verfahrenspflegschaft

  • Guten Morgen! Ich schildere euch mal einen Fall, der gestern aus unserem Nachbarbundesland bei mir auf dem Tisch gelandet ist und würde mich über euer Feedback freuen. Am besten Bestätigung ;) oder wie das bei euch an den Gerichten gehandhabt wird.
    Im Wege der Rechtshilfe soll der Betreute im Pflegeheim zur beantragten Wohnungskündigung angehört werden. An sich ja kein Problem, aber beim Durchblättern der Akte stellte ich fest, dass bereits ein Verfahrenspfleger Stellung zu der ganzen Sache genommen hat. Dieser führte in seiner Stellungnahme aus, dass der Betroffene "weder ansprechbar, noch in der Lage zu kommunizieren ist. Er kann selbst seinen natürlichen Willen nicht äußern und somit seinen Aufenthalt nicht bestímmen." Bei der Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin, weshalb denn nun eine persönliche Anhörung erfolgen müsse, wenn bereits ein Verfahrenspfleger bestellt worden ist, entgegnete diese, dass ich mich überzeugen soll, dass der Betroffene tatsächlich nicht anhörungsfähig ist. Das stieß dann bei mir auf gehörige Skepsis, denn schließlich darf der Verfahrenspfleger ja nur bestellt werden, wenn der Betroffene nicht anhörungsfähig ist oder von der Anhörung Nachteile für die Gesundheit zu erwarten sind. Dieser Einwand führte zum Ausspruch "Wir machen das hier eben so." :eek:
    Nun werde ich also anhören, höchstwahrscheinlich nach einem kurzen Blick auf das Pflegebett feststellen, dass der Verfahrenspfleger Recht hat, und wieder ins Auto steigen. Nach weiterer Durchsicht der Akte habe ich wiederum festgestellt, dass der Verfahrenspfleger an dem dortigen Gericht gar nicht durch Beschluss bestellt worden ist. Der Verfahrenspfleger taucht das erste Mal in der Akte auf, als der Richter ihm die Akte zur Einsicht übersendet. Scheinbar ist der Verfahrenspfleger dort auch ein Universal-Beteiligter, denn er nimmt vorher auch zur notwendigen Aufgabenkreis-Bestimmung des Betreuers etc. Stellung. Dabei muss doch auch der Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers bestimmt sein und seine Tätigkeit endet auch mit Abschluss des jeweiligen Verfahrensabschnittes.
    Sorry, aber das ist wirklich einer der gröbsten Patzer, die mir bis jetzt untergekommen sind. Wenn die das dort immer so handhaben... :wechlach:

  • Die Verfahrensweise erscheint teilweise komisch.

    Aber ich gebe einiges zu bedenken.

    Bei einer Wohnungskündigung hat das Gericht anzuhören. Wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene nicht anhörungsfähig ist, kann die Anhörung unterbleiben, § 34 Abs. 2. Im vorliegenden Fall hätte ich wohl auch eine Anhörung unterlassen.

    Das heißt aber nicht, dass, wenn eine Anhörung des Betroffenen möglich ist, kein Verfahrenspfleger zu bestellen. In vielen Fällen kann man gut mit den Betroffenen besprechen, dadurch können sie aber noch nicht ihre Interessen im Verfahren vertreten. der Verfahrenspfleger ist zu bestellen, wenn dies zur wqahrnehmung der Interessen erforderlich ist. In dem besonders bedeutsamen Fall der Wohnungskündigung halte ich die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den regelfall, es sei den der Betroffene stimmt ausdrücklich zu und der Betroffene hat unzweifelhaft die Angelegenheit erfasst.




  • so auch die Handhabung bei uns

    § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt den Grundsatz für die Bestellung eines Verfahrenspflegers dar ("zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich"), der S. 2 nennt nur Regelfälle, in denen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

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