"Wir" sind Insolvenzverwalter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Geschäftsführer von dieser hat sich als Vertreter der Gesellschafter eine gegen einen Drittschuldner gerichtete Forderung abgetreten und hat nun den Antrag gestellt, den vorhandenen Titel auf sich übertragen zu lassen. Der Rechtspfleger hat Bedenken wegen der Form der Abtretung und scheut deshalb noch eine Entscheidung. Der Antrag ist aber entscheidungsreif.
Wir sind der Meinung, dass die Forderung aufgrund §§ 129 ff. InsO zurückabzutreten ist. Dummerweise ist dies aber kein Automatismus, § 143 InsO verlangt, dass die Forderung formell rückabgetreten wird. Im vorliegenden Fall werden wir auf Rückabtretung klagen müssen.
In der Zwischenzeit würden wir die Erteilung der Klausel gern verhindern. Denn wenn der Geschäftsführer beim Drittschuldner vollstreckt, haben wir zwar einen Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer. Dieser dürfte aber wirtschaftlich wertlos sein.
Verhinderung der Klauselerteilung durch Forderungsprätendent
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nur so aus der hüfte:
gegenüber dem Drittschuldner die Wirksamkeit der Abtretung in Zweifel ziehen - Insichgeschäft in Zeiten der Krise - (vielleicht bekommt er einfach Angst und hinterlegt)
rechtlich: dinglicher Arrest ! (oki, das impliziert zunächst die Forderungsinhaberschaft des GF- aber nur in formaler Hinsicht)
aber m.E. lässt sich ganz gut damit argumentieren, dass seine Forderungsinhaberschaft (äußerst) zweifelhaft ist, aber auch bei Bestehen der Forderungsinhaberschaft diese anfechtbar ist und Geld bekanntlich flüchtig....
sorry, was besseres fällt mir im mom nicht ein -
warum ist den abgetreten ? Bzw. was würdest Du geltend machen ? § 134 InsO oder aber Rückgewähr aufgrund anderer Norm ?
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Warum abgetreten wurde, wissen wir nicht. Entweder es gibt keinen Grund, dann § 134 InsO. Oder aber es erfolgte eine Nachbesicherung von Darlehen, dann § 135 InsO.
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