Europäischer Vollstreckungstitel

  • Ich habe einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 EuGVVO für ein Versäumnisurteil vorliegen.
    Das Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen. In den Informationen des AG Warendorf habe ich gefunden, dass es sich um eine unbestrittene Forderung handeln muss. Die Forderung gilt als unbestritten, wenn die Schuldnerpartei vor Gericht säumig war. Gilt das auch für das schriftliche Verfahren?
    Weiterhin muss das Urteil zugestellt sein. Das Urteil wurde durch Aufgabe zur Post zugestellt. Liegt hier eine wirksame Zustellung vor?
    Außerdem fällt eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro an. Ist diese vorab anzufordern?

  • Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, ist von der Gläubigerpartei nicht die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen begehrt, sondern die Erteilung einer Bescheingiung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (21. Juni 2010 um 17:45)

  • Hinsichtlich der VO (EG) Nr. 44/2001 gilt folgendes:

    Für die Zwangsvollstreckung aus dem inl. Versäumnisurteil in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist von der Gläubigerpartei daher folgendes zu beachten:

    Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Versäumnsurteil in Ungarn ist erst möglich, nachdem das Gericht aus dem anderen EU-Mitgliedstaat erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in dem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Versäumnisurteils durch das Gericht im anderen EU-Mitgliedstaat mit Zustellungsbescheinigung.

    Sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil in abgekürzter Form hergestellt worden ist (§ 313 b ZPO), ist zunächst auf Antrag der Gläubigerpartei die inl. Entscheidung mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen vom zuständigen Richter zu vervollständigen, § 30 I, IV Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).
    Sodann ist die begehrte Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil zu erteilen.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die vorzulegenden Unterlagen im Vollstreckbarerklärungsverfahren.

    9 Mal editiert, zuletzt von rolli (3. August 2018 um 08:30)

  • Sofern und soweit von der Gläubigerpartei dagegen die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen beantragt worden ist bzw. beantragt wird, bedarf es für die Beantwortung der Frage(n) abschließend noch folgender Angaben:

    1. Datum des Erlasses des Versäumnisurteils,
    2. Angabe des anderen EU-Mitgliedstaates, in dem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll,
    3. Angabe, wie die Zustellung der Klageschrift und der gerichtlichen Verfügung an die Schuldnerpartei erfolgte?
    4. Handelt es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person und einen Verbraucher?
    5. Wurde die Forderung von der Schuldnerpartei zuvor bestritten?
    6. Wohnsitz der Schuldnerpartei.

  • Hallo Rolli, du scheinst dich ja mit dieser Materie sehr gut auszukennen.

    Ich leider nicht, ich gestehe... :oops:
    Habe mir daher verschiedene Infos auch aus dem Netz (AG Warendorf) gezogen, wegen des akt. Antrags der KL-Vertr. auf Bestätigung des VUs sowie der KFBs als europ. Vollstreckungstitel...

    Ich hoffe, du kannst mir helfen, ich beantworte mal für meinen Fall die Fragen:

    1. VU vom 04.03.2010, KFBs jeweils danach
    2. Polen
    3. Klage sowie die Vfg. wurden ÖFFENTL. ZUGESTELLT
    4. Schu/Bekl ist eine natürl. Person, seine Rechnungen hat er unter dem Namen, Einzel- und Großhandel mit ...artikeln gestellt
    5. im Verfahren wurde die Ford. nicht bestritten, aus den Anlagen zur Klage ist ersichtlich, dass er bestätigt hat, dass er die Gelder (Forderung) zurückzahlen wird - also nicht bestritten.
    6. Wohnsitz habe ich bisher keinen mitgeteilt bekommen, den würde ich erfragen


    DANKE IM VORAUS

  • Das inl. Versäumnisurteil kann im vorl. Fall nicht als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da eine Heilung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse weder nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 noch nach Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004 eingetreten ist.

    Eine Heilung nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 ist im vorl. Fall schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die Zustellung des inl. Versäumnisurteils nicht nach Art. 13 oder 14 VO (EG) Nr. 805/2004 erfolgte;
    das inl. Versäumnisurteil wurde mittels öffentlicher Zustellung (Zustellungsfiktion) an den Beklagten zugestellt.

    Eine Heilung nach Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004 ist im vorl. Fall ebenfalls áusgeschlossen, da der Beklagte die inl. Entscheidung nicht rechtzeitig bzw. nicht erhalten hat.

    Der inl. Kostenfestsetzungsbeschuss kann ebenfalls nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da die Hauptsachentscheidung nicht bestätigungsfähig ist und der Kostenfestsetzungsantrag und der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss offensichtlich ebenfalls durch öffentliche Zustellung zugestellt worden ist.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    7 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 12:07)

  • Stattdessen ist auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil und zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss zu erteilen.

    Im übrigen wird auf die Ausführungen vom 21. 06. 2010 zu der VO (EG) Nr. 44/2001 Bezug genommen (Nr. 3 zu diesem Thema).

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die vorzulegenden Unterlagen im Vollstreckbarerklärungsverfahren.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 12:10)

  • Ob die Vorschrift des Art. 34 VO (EG) Nr. 44/2001 der Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung entgegensteht, ist nicht vom inl. Gericht zu prüfen, sondern von dem polnischen Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren.

    Im übrigen ist die öffentliche Zustellung eine wirksame Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung.
    In Einzelfällen ist jedoch durchaus eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung - trotz der öffentlichen Zustellung - möglich.

    Grundsätzlich ist eine fiktive Zustellung (z. B. öffentliche Zustellung) ohne Hinzukommen weiterer Umtände im Einzelfall niemals rechtzeitig.

    Ist es dem Beklagten jedoch als Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger zurechenbar, dass er seine neue Anschrift nicht bekanntgegeben hat, ist dagegen eine öffentliche Zustellung rechtzeitig bzw. wird diese als rechtzeitig angesehen.
    Dies ist jedoch in der Regel nur dann der Fall, wenn der Beklagte mit der Einleitung eines Verfahrens rechnen musste.

    Es hängt letztlich vom Einzelfall ab, ob die inl. Entscheidung vom polnischen Gericht anerkannt und vollstreckbar erklärt wird.

    Die Voraussetzungen sind jedoch nicht vom inländischen Gericht zu prüfen.

    Das inl. Gericht prüft insoweit lediglich, ob eine wirksame Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt und ob die Entscheidung im Inland vollstreckbar ist.

    Aus den vorgenannten Gründen ist daher auf Antrag der Gläubigerpartei die begehrte Bescheinigung nach Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen.

  • ich klinke mich mal mit ein:
    Kläger beantragt Bestätigung als Vollstreckungstitel nach Art. 6 EuVTVO. Jedoch hatte Beklagte von Anfang an Wohnsitz in Österreich und dürfte auch kein Verbraucher sein, da es im gegenständlichen Rechtsstreit darum ging, dass die Klägerin als Zeitarbeitsfirma an die Beklagte Mitarbeiter überlassen hat und die Beklagte hierfür wohl nicht gezahlt hat.

    Damit liegen doch die Vorraussetzungen des Art. 6 EuVTVO nicht vor, oder?

    Kommt dann nur noch die EuGVO in Frage und muss nun erst Antrag gestellt werden, dass das VU um Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzt wird? Muss das ergänzte VU dann neu zugestellt werden?

    Danke schon mal.

  • Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.

    Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. fällige Geldforderung;

    2. unbestrittene Forderung;

    3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

    4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

    5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

    6. da es sich bei dem inl. Versäumnisurteil um eine Säunisentscheidung handelt:
    ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/der Ladung zum Gerichtstermin an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);

    7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

    8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
    Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens oder Nichterscheinens zum Gerichtstermin.

    9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
    Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.

    Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil der Schuldnerpartei nach Art. 13 oder 14 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und das inl. Versäumnisurteil rechtskräftig ist.

    Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.

    Die verbraucherschützenden Vorschriften der VO (EG) Nr. 805/2004 sind im vorl. Fall nicht zu berücksichtigen, da die Schuldnerpartei kein Verbraucher ist.
    Der ausländische Wohnsitz der Schuldnerpartei steht daher der Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel nicht entgegen.


    2.
    Dem österreichischen Vollstreckungsorgan sind von der Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

    (vollstr.) Ausfertigung des Versäumnisurteils des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
    Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    7 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 12:13)

  • wunderbar, vielen Dank.

    Hab in der Akte grade gesehen, dass damals schon daran gedacht worden ist auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des VU mitzuzustellen. Damit sollte einer Bestätigung nichts mehr im Wege stehen.

  • Ich muss mich auch mal dranhängen..

    In M-Sachen ist ein KfB ergangen, dieser soll nun nach Antrag des Gläubigers (Privatperson) ergänzt werden (was ergänzt werden soll, schreibt er nicht) oder hilfsweise die Bestätigung eines europäischen Vollstreckungsbescheids.

    KfB ist 2008 ergangen, wurde in Deutschland zugestellt.

    Was mach ich nun? :oops::confused:

  • Die Gläubigerpartei begehrt offensichtlich die Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen - hilfsweise die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.

    Die vorgenannten Unterlagen werden für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigt.

    Der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss kann u. a. nur dann als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung bestätigungsfähig ist und die Schuldnerpartei dem Kostenersatz weder im Erkenntnisverfahren noch im Kostenfestsetzungsverfahren widersprochen hat.

    In der Literatur wird teilweise auch die andere Auffassung vertreten, dass es bei dem Bestreiten der Kostenforderung allein auf das gesonderte Kostenfestsetzungsverfahren ankommt.

  • Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.


    Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


    1. fällige Geldforderung;


    2. unbestrittene Forderung;


    3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;


    4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;


    5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;


    6. da es sich bei dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss um eine Säumnisentscheidung handelt:
    ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (= Abschrift des Kostenfestsetzungsantrags) an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);


    7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,


    8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
    Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens.


    9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
    Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.


    Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss der Schuldnerpartei nach Art. 13 oder 14 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig ist.


    Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.



    2.
    Dem Vollstreckungsorgan in dem anderen EU-Mitgliedstaat sind von der Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:


    (vollstr.) Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
    Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    8 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 12:18)

  • Im vorl. Fall dürfte daher eher die Bescheinigung nach Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen sein.
    Hierbei gilt folgendes:

    Für die Zwangsvollstreckung aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist von der Gläubigerpartei daher folgendes zu beachten:

    Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss in dem anderen EU-Mitgliedstaat ist erst möglich, nachdem das Gericht aus dem anderen EU-Mitgliedstaat erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in dem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Gericht im anderen EU-Mitgliedstaat mit Zustellungsbescheinigung.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die vorzulegenden Unterlagen im Vollstreckbarerklärungsverfahren.

    6 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 12:21)

  • Ich hab hier ein VU (aus dem Jahr 2009) vorliegen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Österreich und möchte die Vollstreckung daher auch in Österreich gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten führen.
    Gegenstand des VU:

    1. B wird verurteilt Zug um Zug gegen Herausgabe von Büchern
    ....
    ....
    a) an den K - eine Geldforderung X mit Zinsen usw. - zu leisten

    b) Bücher ... herauszugeben

    2. Fristsetzung für 1b); nach Ablauf dieser Frist wird der B verurteilt Geldforderung X nebst Zinsen zu zahlen

    Bezüglich der enthaltenen Geldforderungen unter 1 a) und 2. ist die Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel beantragt und sofern dies nicht möglich sein sollte eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO.


    Ich habe Probleme mit der Bestätigung der Ziffer 2.) :gruebel:

    Sollte hier eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO erteilt werden oder geht auch beides nebeneinander (für 1a die teilweise Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel und für 2. die Bescheinigung gem Art. 54)?

    Kann eine Bestätigung der aufgrund des VU erfolgten KFB`s als euop. Vollstreckungstitel auch dann erfolgen, wenn nur eine Bescheinigung nach Art. 54 für die Kostengrundentscheidung erteilt wurde? :confused:

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Klageschrift wurde förmlich zugestellt, das Urteil ebenfalls. Dann kam ein Kfa, woraufhin ein Kfb erlassen wurde. Der Kfb wurde samt Kfa mit Aufgabe zur Post gem. §184 ZPO zugestellt.
    Jetzt kam ein Antrag auf Erlass eines europäischen Vollstreckungstitels hinsichtlich des Kfb.
    Jetzt sind wir hier am rätseln, ob dies möglich ist. Dabei dreht sich alles um die Frage, was das verfahrenseinleitende Schriftstück ist. Nur der Kfa oder die Klageschrift, da das Kostenfestsetzungsverfahren ja zum Hauptsacheverfahren gehört und nur ein Annex dazu ist.
    Hat jemand diesbezüglich Erfahreungen? :confused:
    Die Klageschrift wurde förmlich zugestellt, der Kfa nicht.

  • Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.


    Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


    1. fällige Geldforderung;


    2. unbestrittene Forderung;


    3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;


    4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;


    5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;


    6. da es sich bei dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss um eine Säunisentscheidung handelt:
    ordnungsgemäße Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags (= verfahrenseinleitendes Schriftstück im Kostenfestsetzungsverfahren) an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);


    7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,


    8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
    Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens.


    9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
    Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.


    Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil der Schuldnerpartei nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und das inl. Versäumnisurteil rechtskräftig ist.


    Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.



    2.
    Dem österreichischen Vollstreckungsorgan sind von der Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:


    (vollstr.) Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
    Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das http://'%5burl NRW [/URL]Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf



    3.
    Im vorl. Fall kann jedoch der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, da die Zustellung lediglich durch Aufgabe zur Post (Fiktion der Zustellung) erfolgte.
    Ein Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 ist daher nicht möglich.


    P:
    Im übrigen ist umstritten, ob im vorl. Fall der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss als Europ. Vollstreckungstitel bestätigungsfähig ist.
    Grund:
    1. Die Hauptsacheentscheidung enthält keine unbestrittene Forderung und ist daher nicht bestätigungsfähig.
    2. Die Schuldnerpartei hat bereits im Erkenntnisverfahren dem Kostenersatz widersprochen.
    (Umstritten ist, welcher Zeitpunkt für das Bestreiten der Kostenforderung maßgebend ist (Erkenntnisverfahren oder Kostenfestsetzuungsverfahren).
    In der Fachliteratur wird immer mehr auf das Kostenfestsetzungsverfahren abgestellt.



    6 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 12:25)

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