Sicherungshypothek aus Grundschuld

  • Hallo!

    Folgender Sachverhalt:
    1. Die Bank betreibt bzgl. Grundstück a dinglich aus einer Grundschuld I.

    2. Aus einer anderen Grundschuld II (die auch nur auf Grundstück a lastet) haben sie sich an zwei weiteren Grundstücken (alle drei stehen im selben Grundbuch) jeweils eine Sicherungshypothek eintragen lassen.

    3. Jetzt beantragen Sie aus diesen Sicherungshypotheken die Anordnung- bzw. den Beitritt zu dem ersten Verfahren.

    Im Moment sehe ich das weitere Verfahren so:

    Es ist kein Beitritt möglich.
    Die Anordnung für die beiden weiteren Grundstücke kann erfolgen. (dinglich?)
    Eine Verbindung der Verfahren ist derzeit nicht möglich.
    Die Verbindung wäre möglich, wenn aus der Grundschuld II auch bei Grundstück a betrieben werden würde.

    Sehe ich das ungefähr richtig?:gruebel:

  • Kann ich erst beantworten, wenn mir der Sachverhalt klar wird.
    Der Satz
    2. Aus einer anderen Grundschuld II (die auch nur auf Grundstück a lastet) haben sie sich an zwei weiteren Grundstücken (alle drei stehen im selben Grundbuch) jeweils eine Sicherungshypothek eintragen lassen.

    ist mir unverständlich. Aus einer Grundschuld sich Sicherungshyp. eintragen zu lassen, wie soll das angehen. Aus der (ggf. in derselben Urkundetitulierten) persönlichen Forderung geht das, aus der Grundschuld aber eben nicht.

    Wenn nunmehr das Verfahren wegen der Zwasis begehrt wird, dann kommt es drauf an, ob nur wegen der dinglichen Forderung vollstreckt werden soll (diese darf ja immer nur an einem Grundstück lasten) - dann darf keine Verfahrensverbindung erfolgen. Wird dagegen auch wegen der persönlichen Forderung die Versteigerung betrieben, können sowohl ein Beitritt hinsichtlich des Grdst. a als auch eine Neuanordnung hinsichtlich der weiteren Grundstücke b und c erfolgen und sogleich die Verfahren verbunden werden.

  • Ich korrigiere Punkt 2: Selbstverständlich aus der in der Grundschuldbestellungsurkunde befindlichen persönlichen Forderung.

    Für die Verbindung müsste dann aber auch aus der persönlichen Forderung aus dieser Grundschuldbestellungsurkunde II in Grundstück a betrieben werden um eine Verbindung zu ermöglichen, oder?

    Und ein Beitritt kann doch aus den Sicherungshypotheken nicht erfolgen, da diese andere Grundstücke betreffen.

  • Ich korrigiere Punkt 2: Selbstverständlich aus der in der Grundschuldbestellungsurkunde befindlichen persönlichen Forderung.

    Für die Verbindung müsste dann aber auch aus der persönlichen Forderung aus dieser Grundschuldbestellungsurkunde II in Grundstück a betrieben werden um eine Verbindung zu ermöglichen, oder?

    Und ein Beitritt kann doch aus den Sicherungshypotheken nicht erfolgen, da diese andere Grundstücke betreffen.


    Sehe ich beides genauso: Verbindung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 18 ZVG, Beitritt nur, soweit bereits ein Verfahren anhängig ist.


  • Sehe ich das ungefähr richtig?:gruebel:


    Unter Berücksichtigung der Ergänzung: Ja.
    Gl. muss entweder:
    1. aus der Grundbestellungsurkunde I wegen des persönlichen Anspruchs in Grundstück a) beitreten und in Grundstücke b) + c) die Anordnung beantragen oder
    2. aus der Grundschuldbestellungsurkunde II wegen des persönlichen Anspruchs in Grundstück a) beitreten und in Grundstücke b) + c) die Anordnung beantragen.
    Dann ist eine Verbindung möglich; "Klammer" ist der persönliche Anspruch ("wegen einer Forderung"). Sinnvollerweise wählt der Gläubiger Variante 2. und beantragt hinsichtlich der Grundstücke b) und c) die Anordnung wegen des dinglichen (aus der Sihyp) und persönlichen Anspruchs, denn sonst bleiben die beiden Sihyps bestehen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hallo. Ich hänge mich mal an das Thema an mit einer ähnlichen Frage:
    Ich habe eine Grundschuld für die A-Bank. Die A-Bank hat aus der Grundschuld Sicherungshypotheken auf nicht mit der Grundschuld belasteten Grundstücken eintragen lassen.
    Jetzt wurden sowohl die eigentliche Grundschuld als auch die aus der Grundschuld eingetragenen Sicherungshypotheken von der A-Bank an die B-Bank abgetreten.
    Die B-Bank möchte jetzt die Umschreibung des Vollstreckungstitels hinsichtlich der Sicherungshypotheken auf sich als neue Gläubigerin. Die Umschreibung der Grundschuld auf die B-Bank bzgl. des mit der Grundschuld belasteten Grundbesitzes ist bereits erfolgt.
    Muss ich dann den Vollstreckungstitel der Grundschuld hinsichtlich der Sicherungshypotheken umschreiben oder anders gefragt, geht sowas vollstreckungsrechtlich überhaupt?
    Vielen Dank im Vorraus für viele kurzfristige Antworten.

  • Eine Zwangshypothek kann man ja nicht selbständig abtreten, immer nur die persönliche Forderung, § 1153 BGB. Daher ist eine Klauselumschreibung nur wegen der persönlichen Forderung möglich, da der Duldungsanspruch zur Zwasi sich aus § 867 Abs. 3 ZPO ergibt und nicht aus der Urkunde. Nur der Gläubiger, der auch die Zwangshypothek erlangt hat, kann ohne dingl. Titel vollstrecken, der neue Gläubiger muss Duldungsklage erheben.

  • Ok. Vielleicht habe ich mich etwas blöde ausgedrückt.
    Natürlich wurde die Forderung von A an B abgetreten und die Abtretung auch im Grundbuch vermerkt....
    Ich muss also quasi die Umschreibung der Vollstreckungsklausel bzgl. der Grundschuld dahingehend ergänzen, dass die Umschreibung des persönlichen Anspruchs auch bzgl. der Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 3 ZPO geschieht?

  • Die Zwasis haben in der Klausel nichts verloren. Es wird ja auch nicht der Titel hinsichtlich der Grundschuld umgeschrieben. Umgeschrieben werden kann der Titel hinsichtlich des dinglichen Anspruchs und hinsichtlich des persönlichen Anspruchs.

    Durch die Umschreibung des dinglichen Anspruchs kann aus der Grundschuld vollstreckt werden, durch die Umschreibung des persönlichen Anspruchs kann dann wegen § 867 III ZPO m. E. aus den Zwangshypotheken (wenn deren Eintragung auf dem Titel vermerkt wurde) vollstreckt werden. Weshalb ein Rechtsnachfolger noch klagen müsste, ergibt sich für mich nicht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Es ergibt sich daraus, dass der § 867 Abs. 3 ZPO die Ausnahmeregelung ist: Es wird aus dinglichem Recht ohne Duldungstitel vollstreckt und diese Ausnahme gilt nur für denjenigen, für den die Zwasi eingetragen wurde, Kommentarstelle suche ich noch.

  • Die Zwasis haben in der Klausel nichts verloren. Es wird ja auch nicht der Titel hinsichtlich der Grundschuld umgeschrieben. Umgeschrieben werden kann der Titel hinsichtlich des dinglichen Anspruchs und hinsichtlich des persönlichen Anspruchs.

    Durch die Umschreibung des dinglichen Anspruchs kann aus der Grundschuld vollstreckt werden, durch die Umschreibung des persönlichen Anspruchs kann dann wegen § 867 III ZPO m. E. aus den Zwangshypotheken (wenn deren Eintragung auf dem Titel vermerkt wurde) vollstreckt werden. Weshalb ein Rechtsnachfolger noch klagen müsste, ergibt sich für mich nicht.

    Die Eintragung der Sicherungshypotheken wurde auf dem Titel vermerkt, die Eintragung der Abtretung der Sicherungshypotheken jedoch nicht. Wir haben jetzt nochmal deutlich die Umschreibung in dinglicher und persönlicher Hinsicht gemacht und die Abtretungserklärungen der Sicherungshypotheken mit der Klausel verbunden. Hätte hiergegen jemand Einwände?

  • Nö.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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