Hallo,
ich habe über eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu entscheiden. Dabei geht es um den damaligen § 101 BRAGO. Hier meine Frage:
Der Beschwerdeschuldner hat von einer StA eine Kostenrechnung erhalten. In dieser sind u.a. Verteidigerkosten angesetzt (PKH-Anwalt). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übernahme der Kosten für den PKH-Anwalt, da er angibt, dass er dem Anwalt bereits bezahlt hat. Dieses kann er auch durch einen Kontoauszug belegen. Der Kostenbeamte der StA hat die Zahlung nicht berücksichtigt (evtl. übersehen?) und trotzdem die Kosten des PKH-Anwalts vom Beschwerdeschuldner verlangt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Wäre der Kostenbeamte der StA verpflichtet gewesen § 101 BRAGO zu prüfen? Oder gilt § 101 BRAGO nur für den Anwalt? Muß § 101 BRAGo also auch "von Amts wegen" berückichtigt werden, wenn es Anhaltspunkte (z.B. durch einen Kontoauszug) gibt, dass der PKH-Anwalt bereits Zahlungen durch den Kostenschuldner erhalten hat?
Vielen Dank für die Hilfe!
MfG
Kieler Sprotte