WEG: Erhöhungsgeb. Nr. 1008 VV RVG

  • Hi,

    Wie allgemein bekannt sein dürfte ist nach dem Urteil des BGH vom 29.01.01 Az.: II ZR 331/00 (abgedruckt in NJW 2001/1056 ff.) eine GbR die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet rechtsfähig, und in diesem Umfang auch parteifähig.

    Der Ansatz einer Erhöhungsgebühr ist bei einer solchen GbR dann nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.02.01 11 W 5/01; NJW 2001/1072).

    Nunmehr hat der BGH entschieden, dass auch die WEG rechtsfähig ist, soweit Sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05).

    Nach meinem Verständnis dürfte dann auch der Anwalt der WEG keine Erhöhungsgebühr mehr erhalten.

    Wie seht Ihr das?

    Gruß
    Ex

  • Hallo.

    Die von Ex genannte Entscheidung hinsichtlich der Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO bei einer GbR ist doch wohl m.W. nachfolgend durch die BGH-Entscheidung : http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo86842.htm obsolet geworden - oder ?

    Also dürfte die von Ex genannte Rechtsfolge auch nicht ohne weiteres für die WEG gelten ?!?

    :confused:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hi,


    würde ich nicht so sehen.

    In dem von dir genannten Urteil hat der BGH ausdrücklich ausgeführt

    Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter Klage erhoben haben, für die wenige Monate nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 erfolgte Klageerhebung die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt ist. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen, selbst zu klagen......

    und

    Ob für künftige Fälle etwas anderes zu gelten hat, weil der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 29. Januar 2001 aaO und 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 - der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine teilweise Rechts- und Parteifähigkeit zugestanden hat, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

    sowie

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind sie daran nicht aufgrund der Pflicht zur Kostenminderung gehindert; denn zum Zeitpunkt der am 6. Juli 2001 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen Klage lag eine gesicherte Rechtsprechungsänderung noch nicht vor. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, war das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001, auf dem die Änderung der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruht, lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das in der Folgezeit auch Einspruch eingelegt worden ist; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidungen des VII. und des V. Zivilsenates (BGHZ 80, 222, 227 und BGHZ 109, 15,17 f) entgegen. Bei Klageerhebung lagen somit einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs vor. Wenn die Kläger angesichts dieser Unsicherheit den damals sicheren Weg einer Klage aller Gesellschafter gewählt haben, wie er einer langjährigen Rechtsprechung entsprach, so kann ihnen nicht vorgehalten werden, sie hätten zur Rechtsverfolgung nicht notwendige Kosten verursacht. 

    Die Erhöhungsgebühr ist also in dem Fall nur engefallen, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine gesicherte Rechtsprechung, sondern lediglich ein noch nicht rechtskräftiges VU vorlag.
    Für Fälle die nach dem Urteil des BGH vom 18.02.2002 liegen trifft das Urteil. ausdrücklich keine Aussage.
    Betrachtet man den Urteilstext entsteht jedoch der Eoindruck, dass in diesen Fällen anch Ansicht des BGH eine Erhöhungsgebühr nicht anfällt, wiel nunmehr eine gesicherte rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR gegeben ist, und diese somit unter dem gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht selbst klagen müsste, und keine Erhöhungsgebühr beanspruchen kann.

    gruß
    Ex

  • Ok - aber der Regelfall ist doch wohl, dass im WEG-Verfahren ein Mitglied der WEG von den übrigen in Anspruch genommen werden soll oder umgekehrt.

    Somit steht weder auf der einen noch auf der anderen Seite die "gesamte" WEG ?!!

    Ist nun die WEG nur in ihrer Gesamtheit rechtsfähig oder gilt dies auch für den im Aktiv- oder Passivrubrum aufgeführten Teil der WEG ( A gegen "die übrigen Eigentümer der WEG XYZ") ?

    :confused:

    the bishop :kardinal:

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  • Hi,

    in dem Eingangs genannten Urteil lag auch ein Fall von A gegen den Rest der WEG vor.

    In genau dem Fall hat der BGH die Rechtsfähigkeit bejaht.

    Gruß
    Ex

  • Schöne Diskussion...

    :diskussio

    Das ist zwar richtig - aber, wenn man sich die Begründung des BGH :
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…129&pos=0&anz=1
    näher durchliest, geht der BGH in Bezug auf die Frage der Rechtsfähigkeit stets von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzem aus.

    Demnach käme die Frage der Verneinung der Erhöhungsgebühr aufgrund Rechtsfähigkeit der WEG nur in den Fällen zum Tragen, in denen die WEG als Ganzes klagt oder beklagt wird.

    In meinen diversen WEG-Verfahren habe ich aber weder auf der einen noch auf der anderen Seite die WEG als Ganzes.

    Ich gehe also erst einmal weiter davon aus, dass es sich sich auf Seiten "die übrigen Eigentümer der WEG XYZ" (also ohne den klagenden oder beklagten Gegenpart = Miteigentümer der WEG) nicht um ein rechtsfähiges Gebilde, sondern um einen Personenmehrheit handelt.

    Andererseits lese ich gerade, während ich dies schreibe, dass der BGH auf Seite 22 des Beschlusses (Punkt 7 der Begründung) auch auf den Punkt der geschuldeten Wohngelder eingeht.

    Das würde m.E. aber doch voraussetzen, dass die WEG als Ganzes im Aktivrubrum auftaucht (incl. des Miteigentümers, der das Geld schuldet) und unsere ganzen Verfahren lauten eben so, dass die WEG ohne denjenigen, der das Geld schuldet, im Aktivrubrum aufgeführt sind und der Zahlungspflichtige im Passivrubrum.

    Ich habe die BGH-Entscheidung unseren 3 WEG-Richtern mit der obigen Fragestellung zukommen lassen und werde weiter berichten.

    § 7 Abs. 2 S. 1 GBO ! (Verwirrung ist zu besorgen !)

    :bahnhof:

    the bishop :kardinal:

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  • 08.2005 - Zivilrecht / Zivilrecht allgemein
    Abramenko: Neue Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert Umorientierung im materiellen Wohnungseigentumsrecht
    Der Beitrag beleuchtet, welche neuen Probleme sich aus der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im materiellen Wohnungseigentumsrecht ergeben. Die Teilrechtsfähigkeit führe bei ...mehr
    (ZMR, 2005, 585-590)

    http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/ind…at=2225&kdatum=

  • Hallo.

    Ich wollte eigentlich keinen Vertrag mit LexisNexis abschließen. Könntest Du die wesentlichen Teile des Aufsatzes bitte evt. "zitieren" ?

    Vielen Dank.

    the bishop :kardinal:

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  • Hallo.

    Wie versprochen, habe ich mit meinen WEG - Richtern gesprochen und dabei hat sich folgendes ergeben:

    Der BGH unterscheidet in den Gründen des o.g. Beschlusses zwischen Forderungen der WEG insgesamt (bzw. Forderungen, die sich gegen die WEG insgesamt richten) = quasi der WEG im "Außenverhältnis" (wie bei einem Verein) und der WEG "im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander".

    Das heißt : Zukünftig steht bei Wohngeldforderungen oder sonstigen Verfahren, bei denen die WEG (aktiv wie passiv) "als Ganzes" auftritt die WEG als Solche im Rubrum (ohne einen Zusatz wie z.B. "bestehend aus den Eigentümern gemäß anliegender Liste mit Ausnahme des Antragsgegners").

    In diesen Fällen entsteht zukünftig infolge Teil-Rechtsfähigkeit der WEG keine Erhöhungsgebühr mehr!

    Anders z.B. bei Anfechtung von Beschlüssen : Solche sind im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer begründet und die Anfechtung richtet sich gegen die "übrigen Wohnungseigentümer", die eine nicht teilrechtsfähige Personenmehrheit darstellen.
    In diesen Fällen entsteht gem. RVG eine Erhöhungsgebühr!

    In den Altfällen, in denen das Rubrum der Kostengrundentscheidung eine nicht teilrechtsfähige Personenmehrheit ausweist (z.B. WEG ... "bestehend aus den Eigentümern gemäß anliegender Liste mit Ausnahme des Antragsgegners") ist somit m.E. (und nach Auffassung unserer Richter) weiterhin eine Erhöhungsgebühr festzusetzen, weil die Partei (Teil der (nur insgesamt teilrechtsfähigen) WEG) eben nicht teilrechtsfähig ist.

    Alle Klarheiten beseitigt ? :)

    the bishop :kardinal:

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  • Hallo.


    Nach der Entscheidung des LG HH :
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=594https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?p=3947#post3947

    bin ich mir meiner oben dargestellten Meinung nicht mehr 100%ig sicher.

    Wie seht Ihr die Sache (Frage der Entstehung einer Erhöhungsgebühr für die "Altfälle", in denen die Kostengrundentscheidung auf "die WEG gem. anliegender Liste mit Ausnahme des Antragsgegners" lautet) ?

    the bishop :kardinal:

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  • In den Altfällen entsteht weiterhin die erstattungsfähige erhöhte Prozess-/Verfahrensgebühr. Die schwierigere Frage dürfte sein, ab wann liegt kein Altfall mehr vor, bzw. ab wann ist die WEG gehalten als solche zu klagen bzw. sich zu verteidigen.
    Zieht man die Parallele zur BGB-Gesellschaft, gab es damals durch hiesiges OLG die Maxime:
    "1. Haben die einzelnen Gesellschafter einer GdbR -vor Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung ders BGH zur Parteifähigkeit der GdbR- geklagt ist dies nicht erstattungsrechtlich im Hinblick auf die entstehende Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zu beanstanden.
    2. Auch ist ein Parteiwechsel -nach mittlerweiligem Bekanntwerden der BGH-Rechtsprechung- für die höhere Instanz nicht zu verlangen.
    SaarlOLG, Beschl. v. 25.10.2001, 6 W 309/01-77-"
    Und ab wann ist eine solche Rechtsprechung bekannt? Ab dem Tage der Veröffentlichung? Und wenn ja, welcher Veröffentlichung, da der BGH seine Entscheidungen mittlerweile auch online präsentiert?

  • Also da wollten unsere Richter sich zukünftig drum kümmern (Schadensminimierung). Ich wollte mich eigentlich ursprünglich = bis zur o.g. LG-Entscheidung am Rubrum der Kostengrundentscheidung orientieren und solange eine Erhöhungsgebühr festsetzen, wie auf Seiten der WEG eben keine teilrechtsfähige Personenmehrheit steht...:(

    the bishop :kardinal:

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  • Ist es nicht schon ein Teil der grunds. Schadensminderungspflicht bzw des
    Kostengeringhaltungsgebotes dass die WEG bei Titlulierung und ZWV gg einzelne Mitglieder der WEG oder andere SChuldner den Verwalter im Rahmen der Prozeßstandschaft zum Vertreter "kürt" und dieser im Titel so auftritt (dann ist das THema Erhöhungsgebürh schon "gegessen")?

  • Leider sind sich die Gerichte da nicht einig (vgl. nur die umfangreichen Nachweise bei Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rn 13). Daher kommt es wie so oft auf die LG/OLG-Rechtsprechung des eigenen Bezirks an.

  • Ich hab´s auch schon ´mal in einer WEG-Sache versucht und bin kläglich an unserem Landgericht gescheitert...

    Aus der Erinnerung heraus : ... der Verwalter ist nicht verpflichtet, die Forderungen im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend zu machen, da er dieses gerichtliche Verfahren auf eigenes Kostenrisiko betreiben würde und die WEG ist nicht verpflichtet, den WEG als Prozessstandschafter zu bevollmächtigen, da einerseits niemand verpflichtet ist, die Verfpögung eiens ihm zustehenden Rechts anderen zu überlassen und andererseits auch nach BGH-Rechtsprechung (habe ich nicht geprüft) ein vom Verwalter als Prozessstandschafter erwirkter Wohngeldbeschluss nicht die Eintragung einer Zwangshypothek in das Wohnungseigentümergrundbuch des Wohngeldschuldners ermöglicht; hierzu bedarf es eines von der WEG erwirkten Titels...

    @dreizehn : Grüße nach Lower Saxony (MP3-Link)

    (oder besser so (MP3-Link) ?)

    the bishop :kardinal:

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  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2005 (8 W 378/05) "Laut dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 2.6.2005 (ZMR 2005, 547) ist die WEG teilrechtsfähig, so dass sie im Verfahren hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten als solche klagen kann (BGH aaO, D. 552). Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung des BGH ist es nicht mehr notwendig iSd § 91 ZPO, dass sämtliche Mitglieder der WEG einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Prozess beauftragen, sondern es genügt, wenn die WEG selbst einen Rechtsanwalt beauftragt. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV/RVG fällt dann grundsätzlich nicht mehr an."

    Es soll dabei auf die Möglichkeit der Kenntnis des BGH-Urteils zum Zeitpunkt der Beauftragung für das (hier) Berufungsverfahren ankommen.

    Die WEG hatte vorliegend ihre (ehemalige) Hausverwaltung auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung verklagt.

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