Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO neue Bescheinigung für Pfändungsschutzkonto

  • Hi, ich brauche dringend einen Hinweis. Bei mir sitzen Bürger, welcher möchten, dass ich die "Bescheinigung nach §j 850k Absatz 5 ZPO über die gemäß § 850 k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Betrüge auf einem Pfändungsschutzkonto" auszufülle. Laut meinen Unterlagen macht dieses der Arbeitgeber, die Familienkasse oder die Schuldnerberatung. Kann ich das auch machen und wo steht das? Bitte um schnelle Hilfe!

  • Der Nachweis des Schuldners (= Kontoinhabers), dass über den Grundfreibetrag hinausgehendes Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist, kann nur durch den Arbeitgeber, den zuständigen Sozialleistungsträger (z.B. Arge, Kommune) und die Familienkasse, oder durch eine geeignete Person (insbesondere Rechtsanwalt, Steuerberater) oder geeignete Stelle (anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatung) im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgen. 

    Ist geregelt in § 850k Abs. 5 Nr. 2 ZPO.

  • Hier läuft doch ein ausführlicher Thread über das P-Konto



    Dieser ist meiner Ansicht nach bereits viel zu unübersichtlich.

    Malia:

    Nach Abs. 5 muss das Gericht nur tätig werden, wenn die Bank die Bescheinigung nicht anerkennt. Dies darf aber meiner Ansicht nach nicht willkürlich erfolgen.

    Wenn der Schuldner einen von dem pfändungsfreien Grundbetrag abweichenden Betrag haben möchte, z.B. nach Tab. zu 850 c III ZPO, Erhöhung etc dann ist es ein Antrag nach § 850 k IV ZPO.

  • s. Abs. 5 vorletzter Satz:

    Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen.

    Danach ist doch in dem Fall eindeutig das VG zuständig, oder nicht?

  • würde sagen, wenn der schuldner zum beispiel selbständig ist und keine von den in § 850 k Abs. 5 genannten Stellen eine entsprechende Bescheinigung z.B. über seine Unterhaltsverpflichtugen etc. ausstellen kann, dann muss das Gericht den Betrag festsetzen.

    Soweit es aber um ganz normale Fälle geht, hat die Bescheinigung der Arbeitgeber, das Sozialamt, etc. auszufüllen.

    Zu mir wurden heute auch schon mehrere Leute geschickt (von der Bank), damit ich die Bescheinigung ausfülle. dafür ist das AG aber meiner meinung nach nur in ausnahmefällen zuständig. Hab bisher keine Bescheinigung ausgefüllt und alle wieder weggeschickt. hoffe das war richtig.

    Im Gesetz steht ja, dass das Gericht die Beträge auf Antrag festsetzt.
    Reicht hier als Antrag ein Zwei-Zeiler oder muss der weiter ausformuliert werden, warum hier die Festsetzung durch das Gericht erforderlich ist und warum welche Mehrbeträge festzusetzen sind? :gruebel:
    Muss dieser Antrag an den Gläubiger zu Stellungnahme geschickt werden?

    Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten werden zusätzlich zum Grundfreibetrag 370,76 EUR und für jedes unterhaltsberechtigte Kind 206,56 EUR festgesetzt - ist das so richtig? gelten diese Beträge auch, wenn der Schuldner tatsächlich mehr oder weniger Unterhalt an sein Kind (Z.B. nur 180,00 EUR) zahlt?

    Fragen über Fragen... :confused:

  • Die Bescheinigung wird durch das Gericht in keinem Fall ausgefüllt/ausgestellt .... ist den in 850k V benannten Stellen vorbehalten.

    Es kann lediglich nach 850k IV eine abweichende Festsetzung erfolgen, welche natürlich zu begründen ist.

    Würde hinsichtlich Kinder nicht auf "tatsächlich geleisteten Unterhalt" abstellen, ein solches ist hier nicht vorgesehen. Ist der Schuldner unterhaltspflichtig, gibt es auch den vollen Betrag.





  • Dem Stimme ich zu: diesen Thread habe ich mir schon einige Male angesehen und ausgedruckt und gelesen, aber der ist mittlerweile viel zu umfangreich...

    Die neuen Regelungen sind auch nicht so einfach zu vollziehen, finde ich. So richtig weiß ich nicht, wann ich überhaupt zuständig bin und was ich zu tun und zu prüfen habe...

  • Einige Banken schicken hier die Schuldner auch wegen der Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 ZPO zum Gericht. Sie sind der Ansicht das Vollstreckungsgericht sei die „ andere Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO“.
    Das ist aber mea. völlig falsch. Das Gericht ist nach Abs. 5 erst berufen wenn der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen kann, was aber mea. nur theoretisch möglich ist, da, zumindest hier, Familienkassen, Schuldnerberatungen und Sozialleistungsträger die Bescheinigung ausfüllen.

  • Meine sonst gute S.....kasse hatte auch einen rüber geschickt, damit ich was bescheinige im Sinne des § 850k V ZPO. Kurze Anruf bei der Pfändungstelle, mit denen geklärt dann Stöber Auszug kopiert und wieder zur Bank geschickt.

    Schon waren alle glücklich und die Bank schickt niemanden mehr :daumenrau

    Edit: Hiiiilfe! Dieser rote Smilie da links oben verfolgt mich! Wie kriege ich den weg.

    Edit : schittebön..., the bishop, Mod. (Beitrags-Symbol = "kein Symbol")

    Edit: Danke!!!

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

    Einmal editiert, zuletzt von Task-Force-Rpfl (15. Juli 2010 um 13:40)

  • Person/Stelle nach §305 Inso ist, wer Genehmigung zur Erteilung einer Bescheinigung über den aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch hat, welche dem Inso-Verfahrens vorgeschaltet ist (z.B. jeder Anwalt, verschiedene Schuldenberatungsstellen).

    Da lesen/verstehen die bei der Bank weder §850k V ZPO (dort abschließender Katalog wer Bescheinigung ausstellen darf) noch §305 Inso und behaupten erst mal was ..... hab' auch hier bei uns mit dem Leiter der Pfändungsabteilung der Sparkasse telefoniert, der wird sein Personal entsprechend unterrichten.

  • Im Gesetz steht ja, dass das Gericht die Beträge auf Antrag festsetzt.
    Reicht hier als Antrag ein Zwei-Zeiler oder muss der weiter ausformuliert werden, warum hier die Festsetzung durch das Gericht erforderlich ist und warum welche Mehrbeträge festzusetzen sind? :gruebel:
    Muss dieser Antrag an den Gläubiger zu Stellungnahme geschickt werden?



    Zumindest einen entsprechenden Sachvortrag setze ich! voraus. Der Schuldner muss mir ja irgendwie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er von den Stellen keine Bescheinigung bekommen hat, sonst fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Schreiben der Stellen, dass Erteilung der Bescheinigung verweigert wird, wird man kaum verlangen können.
    Was an Mehrbeträgen festzusetzen ist, hängt von den nachgewiesenen Unterhaltsverpflichtungen ab, wobei ich dann nicht die Mehrbeträge, sondern nach der Tabelle nach 850c freigebe

    Bzgl. Anhörung der Gläubiger: Kenne z.B. eine Kollegin, die auch bei 850 k a.F.-Anträgen nie angehört und sofort entschieden hat. In 10 Jahren nicht ein RM wg fehlender Anhörung.

  • Bzgl. Anhörung der Gläubiger: Kenne z.B. eine Kollegin, die auch bei 850 k a.F.-Anträgen nie angehört und sofort entschieden hat. In 10 Jahren nicht ein RM wg fehlender Anhörung.



    Das wird hier seit Jahren ebenfalls problemlos so gehandhabt (d.h. es gibt nahezu keine einstweiligen Einstellungen und Vorabfreigaben - nur bei schwierigen "undurchsichtigen" Sachen) - gedeckt durch eine Entscheidung unseres LG, die besagt, dass mit Endentscheidung quasi eine Anhörung erfolgt und dass das bei derartigen eiligen Entscheidungen reicht.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Finde ich sehr interessant und praxisorientiert. Zumal die meisten Fälle einfach gelagert sind.
    Ist die Entscheidung des LG vlt veröffentlicht?

  • Finde ich sehr interessant und praxisorientiert. Zumal die meisten Fälle einfach gelagert sind.
    Ist die Entscheidung des LG vlt veröffentlicht?



    Nein, ich glaube nicht - in der Datenbank BAYERN-RECHT ist sie jedenfalls nicht zu finden. Aber ich schicke Dir gerne eine Kopie (PN an mich).

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich hänge mich hier mal dran, nachdem die hiesigen geeigneten Stellen die Erteilung einer Bescheinigung nach § 850k (5) ZPO nicht abgeben möchten (aus Datenschutzgründen, aus Persolmangel, aus Kostengründen, aus Haftungsgründen etc.).

    folgende Fragen sind für mich noch offen:

    1. Wird für den Antrag nach § 850k (5) ZPO eine gesonderte Akte angelegt? In die vorhandenen PfÜb-Akten gehört der Antrag ja eigentlich nicht, die Entscheidung gilt ja auch (soweit ich das hoffentlich kapiert habe) für künftig pfändende Gläubiger
    2. Wenn ich die Pfändungsgläubiger nicht anhöre, habe ich ja keine Entscheidung getroffen. Dann müsste den Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zustehen, oder?
    3. Wenn ich mich auf den Standpunkt stelle, dass die Gläubiger vorher anzuhören sind, kann ich nach dem Gesetzeswortlaut keine Einstellung nach § 732 ZPO anordnen, bis über den Antrag entschieden ist. Dem Schuldner würde also ggf. Einkommen verloren gehen, dass ihm eigentlich unpfändbar zusteht.

    :aufgeb:

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Was soll das denn bitteschön??? :confused: .... Ich "möchte" so ne Bescheinigung auch nicht abgeben!!! Die Stellen sind vom Gesetzgeber so benannt und müssen eben zusehen, wie sie ihren Personalmangel ausgleichen - den haben wir doch auch, oder :D ...???!!!

  • Die gleichen Probleme habe ich auch. Allerdings kann ich wahrscheinlich meine Bürgerin nicht abwimmeln: sie hat überhaupt kein Einkommen. Ihr Mann will so ein P-Konto für sich und halt als uh-berechtigte Person seine Frau. Das kann sie halt schlecht bescheinigigen lassen. Oder geht das doch irgendwie?
    Jedenfalls frage ich mich auch:
    1. wie sieht diese Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht aus?
    2. ich würde es jetzt in die hier existierende Akte nehmen oder wird daraus eine AR-Sache?
    3. muss ich den Gläubiger anhören? Ich denke, nein...

    Hat jemand eine brauchbare Idee oder so eine Entscheidung schon vorgenommen?

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