Löschung NE-Vermerk - unbekannte Nacherben?

  • Ist der Vorerbe befreit? Falls ja, gehst Du nach dem vorliegenden Material von einer entgeltlichen Verfügung aus, oder ist das noch unklar, oder liegt Deiner Ansicht nach eine unentgeltliche Verfügung vor?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn die Nacherben unbekannt sind, weil für den Personenkreis der Nacherben auf die ehelichen Abkömmlinge im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abgestellt ist und deswegen ein Pfleger nach § 1913 BGB bestellt werden muss, bedarf dieser Pfleger für die Erteilung der Nacherbenzustimmung zur Veräußerung und Belastung der Genehmigung nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB, weil es für die Genehmigungspflicht keinen Unterschied macht, ob man selbst verfügt oder der Verfügung eines anderen zustimmt.

    Ob der Pfleger ohne Sicherungsmaßnahmen für die Nacherben in Bezug auf den Kaufpreis (als Surrogat i.S. des § 2111 BGB) zustimmen und die hierfür erforderliche gerichtliche Genehmigung erteilt werden wird, halte ich allerdings für fraglich.

  • Ich schließe mich mit einer weiteren Frage an:

    Die Eheleute (Jahrgang 1928 bzw. 1933) setzen sich zu befreiten Vorerben ein, Nacherben sind die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, nach heutigem Stand (= Testamentserrichtung) die Söhne A und B.
    Ehemann stirbt im Jahr 2006.

    Jetzt schließen Ehefrau und die Söhne A + B einen Übertragungsvertrag. Der Grundbesitz wird an A aufgelassen. Alle drei Beteiligten versichern an Eides statt, dass aus der Ehe nur A und B hervorgegangen sind und weitere Abkömmlinge, die als Nacherben in Betracht kommen, nicht vorhanden sind und waren.
    Sie beantragen die Löschung des Nacherbenvermerks.


    Reicht mir die eidesstattliche Versicherung zur Feststellung, dass alle Nacherben der unentgeltlichen Verfügung der Vorerbin zugstimmt haben? Da der Ehemann verstorben ist, können ja auch keine adoptierten Kinder mehr dazukommen.

    Oder habe ich gleichwohl unbekannte Nacherben (für die ein Pfleger bestellt werden muss), da erst im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin feststeht, wer Nacherbe geworden ist?

    Life is short... eat dessert first!

  • Habe noch im Demharter (Rn. 39 zu § 51) gefunden, dass die eidesstattliche Versicherung ausreicht und keine Pflegerbestellung erfordertlich ist für den Fall, dass "die Kinder der Vorerbin aus deren Ehe mit dem Erblasser" als Nacherben eingesetzt sind. Sind Abkömmlinge mit Kindern gleichzusetzen? Dann würde doch auch in meinem Fall die eidesstattliche Versicherung ausreichen.

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  • Beruhte die Eintragung des Nacherbenvermerks auf einem Erbschein oder auf einer notariellen letztwilligen Verfügung?

    Ich frage deshalb -insbesondere auch nach der exakten letztwilligen Formulierung-, weil nach meiner Ansicht zunächst zu klären ist, ob für die Bestimmung des Personenkreises der Nacherben auf den Eintritt des Vorerbfalls oder auf den Eintritt des Nacherbfalls abzustellen ist. Nur im letztgenannten Fall sind die Nacherben i.S. des § 1913 BGB unbekannt, und zwar insgesamt, weil gar nicht feststeht, ob die "derzeitigen" Nacherben dereinst überhaupt zu Nacherben berufen sein werden. Zuzustimmen hat demnach ein noch zu bestellender Pfleger (für alle Nacherben!) samt betreuungsgerichtlicher Genehmigung (was eine zusätzliche Zustimmung der "derzeitigen" Nacherben aber natürlich nicht ausschließt). Ob der Pfleger die Zustimmung erteilen und das Gericht eine etwaige Zustimmung genehmigen wird, erscheint durchaus fraglich.

    Wurde dagegen von den testierenden Eheleuten auf den Vorerbfall abgestellt, stand der Personenkreis der Nacherben mit dem Ableben des ersten Ehegatten bereits fest. Nacherben sind dann die beim Vorerbfall vorhandenen Abkömmlinge zu gleichen Teilen, wobei für jeden Abkömmling Ersatznacherbfolge i.S. des § 2069 BGB angeordnet ist. In diesem Fall genügt die Zustimmung der "derzeitigen" Nacherben und die Ersatznacherben bleiben -wie üblich- außen vor.

    Für diese letztgenannte Lösung könnte sprechen, dass nach dem ersten Sterbefall -vom Fall der schwangeren Witwe abgesehen- überhaupt keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge der Ehegatten mehr hinzukommen können. So bekäme mal also die Kuh vom Eis, man müsste aber entweder das vorliegende notarielle Testament entsprechend (und ggf. anders als früher) auslegen oder den Weg über die Einziehung und Neuerteilung des Erbscheins gehen. Ist aber immer noch besser, als wenn die Überlassung überhaupt nicht bzw. nur bei Bestehenbleiben des Nacherbenvermerks erfolgen kann.

  • Vielen Dank für die Antwort. :)
    Die Eintragung des Nacherbenvermerks ist aufgrund des notariellen Testaments erfolgt. Hier ist der genaue Wortlaut des Testaments:


    Wir setzen uns gegenseitig jeweils zu Vorerben ein. Jeder Vorerbe ist von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich ist.

    Der Nacherbfall tritt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod des überlebenden Ehegatten ein.

    Als Nacherben bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Nach dem heutigen Stand wären als gesetzliche Nacherben berufen unsere beiden Kinder A und B je zur Hälfte.


    Für den Fall des Todes des überlebenden Teils von uns oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens benennen wir als Schlusserben unsere gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, derzeit also A unb B je zur Hälfte.

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  • Der im Testament genannte "heutige Stand" bezieht sich natürlich auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Diese Formulierung sagt also nichts darüber aus, ob für die Bestimmung der Nacherben auf den Vorerbfall oder auf den Nacherbfall abzustellen ist. Ich bin daher der Ansicht, dass man hier durchaus zu der Auslegung kommen kann, wonach A und B je zur Hälfte zu Nacherben bestimmt und ihre jeweiligen Abkömmlinge Ersatznacherben sind.

    Fragt sich also nur noch, ob man das ohne Erbschein riskiert, weil jedenfalls beide Auslegungen möglich sind.

  • Ich bin daher der Ansicht, dass man hier durchaus zu der Auslegung kommen kann, wonach A und B je zur Hälfte zu Nacherben bestimmt und ihre jeweiligen Abkömmlinge Ersatznacherben sind.


    Ich könnte mich durchaus für diese Auslegung erwärmen. Wenn man statt "Abkömmlinge" "Kinder" geschrieben hätte, wäre alles eindeutig gewesen...
    Da die Ehefrau bei Testamentserrichtung bereits 66 Jahre alt war, war aber wohl bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mit weiteren ehelichen Kindern zu rechnen gewesen. Spricht das eher gegen diese Auslegung?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich denke nein. Ich halte es vielmehr für wahrscheinlich, dass die Formulierung nicht von den Eheleuten, sondern "bausteinmäßig" vom Notariat stammt und sich die Eheleute gar keine näheren Gedanken darüber gemacht haben, weil für sie klar war, dass sie nur zwei Kinder haben und auch keine mehr bekommen werden. Man kann die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit Sicherheit nicht mehr mit dem Hinzukommen weiterer gemeinschaftlicher Kinde zu rechnen war, deshalb genauso gut auch als Argument für betreffende Auslegung ansehen, wonach die beide Kinder je zur Hälfte Nacherben sind und deren jeweilige Abkömmlinge "lediglich" Ersatznacherben.

  • Diese Auslegung ist mir sehr sympathisch. Als Argument dafür kann man vielleicht auch die eidesstattliche Versicherung im Übertragungsvertrag ansehen. Die Ehefrau, die selbst mittestiert hat, sieht offenbar auch die gemeinsamen Kinder als Nacherben an.

    Vielen Dank für Deine hilfreichen Ausführungen! :)

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich schließe mich mit einer weiteren Frage zum Thema an:

    Zur Eintragung sind beantragt eine Auflassungsvormerkung und zwei Grundschulden.
    Im Grundbuch ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, danach ist der Vorerbe A nicht befreit. Der Nacherbfall tritt ein bei dem Tod eines jeden Vorerben A und B. Nacherben sind die jeweiligen Abkömmlinge der Vorerben A und B. Ersatznacherbfolge ist angeordnet. …


    Ursprünglich waren zwei Vorerben, A und B, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

    Mit notariellem Vertrag haben sich die beiden Vorerben schon vor Jahren auseinandergesetzt und der Vorerbe A den gegenständlichen, nun verkauften Grundbesitz allein erworben, und zwar unentgeltlich und ohne Gegenleistung, also schenkungsweise (laut Auseinandersetzungsvertrag) in Erfüllung einer Teilungsanordnung der Erblasserin. Nach dem Auseinandersetzungsvertrag wurde noch klargestellt, dass der jeweilige Erwerber, hier A, „naturgemäß auch den jeweils eingetragenen Nacherbfolgemerk übernimmt, in dinglicher Weise, unter Eintritt in die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.“


    Zum jetzigen Kaufvertrag samt Grundschuldbestellungen wurde vom Notar hinsichtlich des Vorerben A eine Nachlaßpflegerbestellung für die unbekannten Nacherben des Vorerben A samt betreuungsgerichtlicher Genehmigung vorgelegt. Das einzige bisher bekannte Kind des Vorerben A hat bei dem Vertrag selber mitgewirkt. Das geht soweit in Ordnung.


    Hinsichtlich des im Grundbuch früher eingetragenen Vorerben B liegt dem Kaufvertrag lediglich eine formlose, selbstgeschriebene (unbeglaubigte) Erklärung des Vorerben bei, wonach er lapidar erklärt, „dass er keine Abkömmlinge habe“.


    Nach dem Kaufvertrag steht nach Ansicht der Kaufvertragsparteien fest, dass der Nacherbfall bezüglich des Vertragsobjekts wegen endgültigem Ausscheidens aus dem Nachlaß nicht mehr eintreten könne und zur Vermeidung einer Unrichtigkeit daher der Nacherbvermerk bei Umschreibung des Eigentums auf den Erwerber zu löschen sei. Der Notar habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vereinbarte Kaufpreis als Surrogat des Vertragsbesitzes weiterhin der Nacherbfolge unterliege. Der verkaufende Vorerbe A stelle insoweit klar, dass seiner vorstehenden Zustimmungserklärung der Kaufpreis als Surrogat des Vertragsbesitzes nicht „freigegeben“ wird und vielmehr der Nacherbfolge unterliegen soll.


    Die formlose Erklärung des Vorerben B, wonach er keine Abkömmlinge habe, erscheint mir zuwenig. Der Vorerbe B ist zwar nicht mehr im Grundbuch als (Mit-)Eigentümer eingetragen, der Nacherbenvermerk (nach dem Vorerben B) wurde jedoch im Rahmen der Erbauseinandersetzung bewußt nicht gelöscht, sondern übernommen, weshalb auch die (unbekannten) Nacherben des Vorerben B meiner Meinung nach nach wie vor geschützt sind. Bei dem Vorerbe B ist schon altersmäßig nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft keine Nacherben vorhanden sein werden, so dass es wohl auch hier eines Nachlaßpflegers und eine betreuungsgerichtliche Genehmigung braucht.

    Wie seht Ihr das?

  • Anders.

    Zunächt handelte es sich um zwei nach Stämmen zu unterscheidende Nacherbfolgen, weil an die Stelle der Vorerben A und B jeweils verschiedene Personen treten sollen.

    Die seitens der Vorerbengemeinschaft erfolgte Übereignung des Objekts an A erfolgte nach dem Sachverhalt in Erfüllung einer Teilungsanordnung des Erblassers und war daher im Rechtssinne voll entgeltlich und im Verhältnis zu allen Nacherben wirkam, weil sie durch eine vom Erblasser angeordnete Verfügung begrifflich nicht i. S. des § 2113 Abs. 1 BGB beeinträchtigt werden können. Der Vorerbe B ist somit nicht mehr an diesem Objekt eigentumsrechtlich beteiligt und deshalb sind es auch die diesbezüglichen Nacherben nicht mehr. B und die im Hinblick auf seine Person ernannten Nacherben haben somit nichts mehr mitzureden. Es wäre somit zutreffend gewesen, den ursprünglichen Nacherbenvermerk im Zuge der Erbauseinandersetzung entsprechend zu berichtigen, anstatt B und die für seine Person bestimmten Nacherben im Vermerk stehen zu lassen.

    Die Nacherbfolge, die im Hinblick auf A zunächst nur im Hinblick auf seinen Erbteil bestand, setzte sich kraft Surrogation (§ 2111 BGB) am gesamten Grundstück fort und als potentielle Nacherben berechtigt sind nur noch die im Hinblick auf die Person des A ernannten Nacherben.

    Da es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt, bedarf die Veräußerung ohne Rücksicht auf die Angemessenheit oder Unangemessenheit des Kaufpreises wegen § 2113 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Nacherben. Diese Nacherben sind insgesamt unbekannt, weil nicht feststeht, welche Personen beim Ableben des A als dessen Abkömmlinge vorhanden sein werden. Dass der "derzeit bekannte" Nacherbe mitwirkt, ist zwar unschädlich. Gleichwohl muss klar sein, dass die unbekannten Nacherben insgesamt von einem zu bestellenden Pfleger zu repräsentieren sind, der natürlich kein Nachlasspfleger, sondern ein Pfleger für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB zu sein hat. So scheint es sich auch zu verhalten, denn ansonsten läge keine betreuungsgerichtliche, sondern eine nachlassgerichtliche Genehmigung vor.

    Die Genehmigung des Vertrags durch den für die Nacherben (nur des Stammes A!) handelnden Pfleger bedarf dann ihrerseits der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 340 Nr. 1 FamFG, § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 BGB). Diese Genehmigung liegt offenbar (rechtskräftig) vor. Der Nacherbenvermerk kann somit Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung (nicht früher) auf den Erwerber insgesamt gelöscht werden, weil es nach dem Gesagten keiner Mitwirkung des B und der für seine Person ernannten Nacherben bedarf.

  • Anders.


    Da es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt, bedarf die Veräußerung ohne Rücksicht auf die Angemessenheit oder Unangemessenheit des Kaufpreises wegen § 2113 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Nacherben. Diese Nacherben sind insgesamt unbekannt, weil nicht feststeht, welche Personen beim Ableben des A als dessen Abkömmlinge vorhanden sein werden. Dass der "derzeit bekannte" Nacherbe mitwirkt, ist zwar unschädlich. Gleichwohl muss klar sein, dass die unbekannten Nacherben insgesamt von einem zu bestellenden Pfleger zu repräsentieren sind, der natürlich kein Nachlasspfleger, sondern ein Pfleger für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB zu sein hat. So scheint es sich auch zu verhalten, denn ansonsten läge keine betreuungsgerichtliche, sondern eine nachlassgerichtliche Genehmigung vor.

    Die Genehmigung des Vertrags durch den für die Nacherben (nur des Stammes A!) handelnden Pfleger bedarf dann ihrerseits der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 340 Nr. 1 FamFG, § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 BGB). Diese Genehmigung liegt offenbar (rechtskräftig) vor. Der Nacherbenvermerk kann somit Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung (nicht früher) auf den Erwerber insgesamt gelöscht werden, weil es nach dem Gesagten keiner Mitwirkung des B und der für seine Person ernannten Nacherben bedarf.


    Hm, insofern liegt mir aber tatsächlich eine Bestallungsurkunde des Nachlaßgerichts XY vor, wonach der Rechtsanwalt Z zum Nachlaßpfleger bestellt wurde, mit Wirkungskreis Vertretung der unbekannten Nacherben zur Abwicklung eines Kaufvertrags hinsichtlich des von der Nacherbschaft betroffenen Grundbesitzes.

    Der Beschluss des Betreuungsgerichts XY erging im Verfahren laut Rubrum "Pflegschaft für unbekannte Erben - Nacherben des A (Vorerbe) - Betroffener - , Z - Pfleger für unbekannte Erben -. Der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts verweist in den Beschluss-Gründen auf die Nachlaßpflegschaft für die unbekannten Nacherben. Allerdings beruhe die Bestellung des Pflegers auf den Vorschriften der §§ 1913, 1960 BGB, für die Bestellung des Pflegers sei somit sachlich das Betreuungsgericht zuständig. Das Betreuungsgericht führt weiter aus, dass der Beschluss des Nachlaßgerichts wirksam sei, aber anfechtbar gem. § 2 Abs. 3 FamFG analog.

    Der Beschluss ist nach dem Rechtskraftvermerk rechtskräftig.


    Im Übrigen ging meine erste Überlegung schon auch dahin, dass der Vorerbe B und daraus folgend dessen Nacherben nicht mehr an diesem Objekt eigentumsrechtlich beteiligt sind. Dass mein Vorgänger vor Jahren allerdings den Nacherbenvermerk damals nicht berichtigt hat, hat mich hier allerdings dann schon verwirrt.

    Vielen Dank!

  • Solange der Beschluss über die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht aufgehoben wird und keine Pflegschaft nach § 1913 BGB existiert, kann für die Genehmigung der Erklärungen des amtierenden Nachlass(!)pflegers - sozusagen im luftleeren Raum - kaum das Betreuungsgericht zuständig sein.

    Wie man im vorliegenden Fall auf die Idee kommen konnte, Nachlasspflegschaft anzuordnen, ist mir ohnehin schleierhaft. Also wieder einmal ein Fall, in dessen Verlauf einiges falsch gemacht wurde und bei welchem der geballte Murks nun dem Grundbuchamt präsentiert wird, das für die gemachten diversen Fehler nichts kann.

  • Das unzuständige Gericht hat wirksam den richtigen Pfleger bestellt und dann an das zuständige Gericht abgegeben.
    Hätte man schöner machen können.
    Ändert aber nix an der Tatsache, dass es einen "Pfleger für die unbekannten Nacherben" gibt.
    "Allerdings beruhe die Bestellung des Pflegers auf den Vorschriften der §§ 1913, 1960 BGB" Das Präfix der Pflegerbezeichung ist insoweit unschädlich, wenn aus dem Beschluss (Tenor+Gründe) klar hervorgeht, dass hier ein Pfleger für die unbekannten Nacherben bestellt ist. Das dürfte hier der Fall sein, wenn der SV dahingehend vollständig ist.

    Sollte allerdings nur standardmäßig "Pfleger über den Nachlass des Erblassers" bestellt worden sein dann existiert schlicht noch kein Pfleger für die unbekannten Beteiligten, dafür hat der Nachlasspfleger, der wirksam bestellt wurde evtl. die Verfügungsbefugnis der Erben verdrängt, dann gäb's aktuell evtl. gar keine wirksamen Erklärungen.

    MURKS wäre dann tatsächlich die zutreffende Beschreibung.

  • Ein wunderschöner Fall zum Wochenende - ganz vereinfacht dargestellt :

    Im Grundbuch ist A als Eigentümer eingetragen. Er hat das Grundstück 2015 im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages erworben.
    In Abt. II ist noch ein uralter Nacherbenvermerk aus dem Jahre 1911 eingetragen. Dort steht vereinfacht "...falls X kinderlos verstirbt, fällt der Nachlass an meine übrigen Erben".

    In dem Erbauseinandersetzungsvertrag, den die Erben von X abgeschlossen haben (das Grundbuch wurde zwischenzeitlich von X auf diese berichtigt, unbeschadet des Nacherbenvermerks)
    wurde lapidar festgestellt, dass die Nacherbfolge mit Tod von X bereits 1995 eingetreten sei, die Nacherben seien nie ermittelt worden.
    Alle Beteiligten haben auf eine Ermittlung im Rahmen der Erbauseinandersetzung verzichtet, der Nacherbenvermerk solle bestehen bleiben und vom Erwerber übernommen werden.

    Jetzt ist A verstorben. B legt einen Erbschein vor, der ihn als Alleinerben ausweist, und beantragt die Berichtigung des Grundbuchs.

    Dass ein Nacherbenvermerk keine Grundbuchsperre darstellt, ist mir bekannt.
    Mich macht allerdings stutzig, dass die Verfügung im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach Eintritt des Nacherbfalls stattgefunden hat. Mithin wohl Nichtberechtigte verfügt haben.

    Wie gesagt, der Fall ist vereinfacht dargestellt. Betroffen sind noch mehrere Grundstücke mit weiteren Eigentümern, d.h. das Problem wird in den nächsten Jahren wieder anstehen.

    Ich bin geneigt, einen Erbnachweis nach der ursprünglichen Erblasserin, die die Nacherbfolge angeordnet hat, zu verlangen.
    Nur so kann doch geprüft werden, ob die richtigen Personen verfügt haben oder ob noch Zustimmungen für den wirksamen Erwerb des A erforderlich sind.


    Wie seht Ihr das?

    Vielen Dank vorab.

  • Das sehe ich auch so. Nach Eintritt des Nacherbfalls hätten die Erben des Vorerben nicht verfügen dürfen, es sei denn, sie wären zufällig auch Nacherben geworden. Mindestens hätte das Nacherbenrecht nachgewiesen werden müssen. Das Grundbuchamt hat offensichtlich ohne den Nacherbweis einen Erwerber eingetragen und das Grundbuch damit wahrscheinlich unrichtig gemacht und zwar nicht nur den Nacherben gegenüber, sondern allgemein. Ich würde deshalb einen Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentümers zu Gunsten der "derzeit unbekannten Nacherben..." eintragen.
    Die Nacherben müssten noch ermittelt werden, damit Sie von den Eintragungen benachrichtigt werden können. Falls nötig muss das Nachlassgericht einen Pfleger für die Nacherben bestellen.

  • Ich würde mir zunächst einmal die Nachlassakten des im Jahr 1995 verstorbenen Vorerben X anfordern. Wenn es solche gibt, wird man ja sehen, ob er Abkömmlinge hinterlassen hat.

    Da der Sachverhalt ausdrücklich "vereinfacht" dargestellt wurde, kann man beim jetztigen Kenntnisstand keine Aussage darüber treffen, wer die "übrigen Erben" des ursprünglichen Erblassers wären. Die mitgeteilte Formulierung deutet darauf hin, dass X nicht Alleinerbe war.

    Der Nacherbenvermerk schützt die Nacherben auch vor einer Weiterveräußerung des Erwerbers, der den Grundbesitz aufgrund einer potentiell unwirksamen Verfügung des Vorerben erworben hat (OLG München Rpfleger 2018, 321 = FamRZ 2018, 1029; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 443). Dies gilt natürlich auch für Veräußerungen, die seitens des Erwerbers A nach dem Eintritt des Nacherbfalls erfolgen. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob das Grundbuchamt solche Verfügungen auch noch nach dem Eintritt des Nacherbfalls vollziehen darf. Wie richtig gesagt wurde, ist dies zu verneinen, weil infolge des Eintritts des Nacherbfalls klar ist, dass die Auflassung von einem Nichtberechtigten erklärt wurde und damit unwirksam ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die nunmehr beantragte Grundbuchberichtigung aufgrund des Ablebens von A, weil nicht auf den "falschen" Erben umgeschrieben werden darf.

    Eines ist natürlich klar: Es hätte seinerzeit schon A nicht als Eigentümer eingetragen werden dürfen. Denn die Verfügung, aufgrund welcher jener das Eigentum erwerben sollte, lag bereits nach dem Eintritt des Nacherbfalls. Man hat hier beim Grundbuchamt offenbar übersehen, dass die Rechtslagen vor und nach dem Eintritt des Nacherbfalls zwei verschiedene sind.

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