WE-KV - Erstveräußerung nach Aufteilung ja / nein?

  • Ich sehe gerade, dass die Darstellung des Sachverhalts in der NJW-Spezial 2014, 514 falsch ist.

    Dort wird der Leitsatz aus dem Beschluss des KG vom 26.05.2014, 1 W 55/14, wie folgt wiedergegeben (Hervorhebung durch mich):

    „Teilt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück in Wohnungseigentum und weist sie die jeweils gebildeten Sondereigentumsrechte ihren Gesellschaftern zu, liegt in diesem Vorgang bereits eine erste „Veräußerung”; spätere Veräußerungsfälle bedürfen alsdann der vereinbarten Zustimmung seitens des Wohnungseigentumsverwalters.“..

    Der amtliche Leitsatz
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint
    lautet hingegen (Hervorhebung durch mich):

    „Macht die Teilungserklärung die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters mit Ausnahme der Erstveräußerung abhängig, ist diese Ausnahme "verbraucht", wenn die teilende Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und die entstandenen Wohnungseigentumsrechte auf ihre Gesellschafter übertragen werden. Die weitere Veräußerung von einem Gesellschafter auf einen Dritten ist danach zustimmungspflichtig“

    In Rz. 9 führt das KG aus:
    „Die Übertragung der einzelnen Wohnungseigentumsrechte auf die Gesellschafter der vormaligen Grundstückseigentümerin ist eine Veräußerung in diesem Sinn. Sie erforderte neben der Eintragung im Wohnungsgrundbuch die – rechtsgeschäftliche - Einigung zwischen der bisherigen Eigentümerin, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und dem jeweils erwerbenden Gesellschafter, §§ 873 Abs. 1, 925 BGB.“

    Es geht also gerade nicht um die „Zuweisung der jeweils gebildeten Sondereigentumsrechte“, sondern um den Vollzug der Auflassung des (nach Vorvollzug der Teilungserklärung entstehenden) Wohnungseigentums.

    Das ist ein Fall des § 8 WEG und nicht ein Fall des § 3 WEG.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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