Anmeldung durch den Notar X an Stelle der Geschäftsführer gem. § 378 II FamFG

  • Vielen Dank, Käsebrot und tom. Die Entscheidung aus Oldenburg war mir schon bekannt. Danach kann der Notar als Vertreter handeln. Meine Frage ist, ob der Notar auch nach der Änderung von § 378 Abs. 3 S.2 FamFG noch als Bote handeln kann und "Anträge der Beteiligten mit der Bitte um Vollzug" einreichen darf, ohne als Vertreter zu handeln.

    Ja, das kann er (wenn die Beteiligten selbst die entsprechenden Anträge in der vorgeschriebenen Form stellen und - soweit beglaubigt "ohne Entwurf" - ein Prüfvermerk dabei ist :strecker). Die Formulierung "bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen" meint eine Tätigkeit des Notars als Bote.

    Wenn der Notar aber selbst anmeldet, dann ist er schon bei der Anmeldung als solcher Vertreter der Beteiligten, nicht erst bei Antragstellung vor Gericht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • In einem Kaufvertrag werden die Erschienen a und b als Küfer angegeben. In der Urkunde wurde der Erwerb zu Alleineigentum beurkundet. Auf die Zwischenverfügung mit der Bitte um Vorlage einer entsprechend geänderten Bewilligung / Auflassung der Erwerber zu 1/2. Wurde der Vertrag durch den Notar nach § 378 FamFG dahingehend berichtigt, dass die Erschienen zu je 1/2 erwerben. Ist diese Vorschrift bei dieser Art von Vertragsänderungen auch anwendbar?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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