Anmeldung durch den Notar X an Stelle der Geschäftsführer gem. § 378 II FamFG

  • Guten Tag zusammen,

    folgender Fall:

    Notar X meldet mit notarieller Eigenurkunde (mit UR-Nr. und Siegel) die Eintragung einer Satzungsänderung an. Er tut dies an Stelle der anmeldeberechtigten Geschäftsführer, es liegt also keine Anmeldung durch die GF´s vor. Ist das eintragungsfähig?

    Bisher dachte ich immer § 378 II FamFG (früher § 129 FGG), berechtigt nur zur Antragstellung, aber der Notar kann so nicht die Anmeldung selbst ersetzen.

    Nun habe ich mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen und mich gefragt, wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Anmeldung und Antrag? In der Literatur wird dies nicht eindeutig geklärt (soweit ich das sehen kann), anders als im Grundbuchverfahren (Antrag und Bewilligung) gibt es im Registerrecht ja auch keine gesetzliche Unterscheidung, oder?

    Ich finde oft den Satz, die Anmledung enthalte den Antrag, aber was enthält sie denn noch, außer dem Antrag (mal abgesehen von den Fällen in denen z.B. Versicherungen durch den Geschäftsführer abgegeben werden müsse usw.). Ist die Anmeldung wirklich "mehr" als der bloße Eintragungsantrag?

    Also, ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken und ihr könnt mir vielleicht helfen. Sollte ich irgendwelche allgemein bekannten Grundsätze übersehen haben, wäre ich für einen Hinweis dankbar, ebenso wenn ich völlig daneben liegen sollte.
    Sollte ich irgendwelche Forenregln verletzt haben bitte ich um Nachsicht, da dies meine erste Frage hier ist.

    Vielen Dank schonmal vorneweg. :)

  • Nach § 378 II FamFG kann der Notar nicht zur Eintragung anmelden, da nach dieser Norm die zur Eintragung erforderliche Erklärung (=Anmeldung) zuvor durch den Notar beurkundet oder beglaubigt sein muss.

    Allerdings kann dem Notar durch den zur Anmeldung Verpflichteten eine Vollmacht erteilt worden sein, die Anmeldung vorzunehmen. Dann kann man vertreten, dass nach § 11 S. 4 FamFG der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Genauso gut kann man aber auch vertreten, dass § 12 I2 HGB zu § 11 S. 4 FamFG spezieller ist.

  • Wieso muss er die Anmeldung beglaubigt haben und wieso gilt das nur deklaratorische Tatsachen? Könnt ihr mir das irgendwie belege? Wäre echt toll!

    Ich finde dazu in der Literatur kaum was. Woran würdet ihr den Unterschied zwischen Antrag und Anmeldung fest machen? Soweit ich das sehe gibt es da im Registerrecht keinen Unterschied. :gruebel:

    Ich will nicht nerven, aber irgendwie hab ich mich an dem Thema festgebissen und würde es gern ergründen.

    Danke. :)

  • Rn. 5 zu § 129 FGG in Keidel/Kuntze/Winkler, Komm. zum FGG, 15. Aufl., mit Verweis auf KG in OLGZ 1969, 501 und BayObLG in RPfleger 1978, 143.

    Im FamFG § 378 Abs. 2 wurde der Wortlaut des § 129 FGG wortgetreu übernommen; jedoch "Verpflichteten" ersetzt durch "Berechtigten".

    In der Begründung zu § 378 FamFG heißt es:
    "Die Vorschrift ersetzt die derzeitige Regelung zum Antragsrecht der Notare im bisherigen § 129 FGG. Mit der Regelung wird das Antragsrecht der Notare dahingehend ausgedehnt, dass diese auch antragsberechtigt sind, wenn keine Anmeldepflicht besteht. Damit erfolgt gleichzeitig eine Harmonisierung der Vorschrift mit der Parallelregelung in § 15 GBO. ..."

    Ich revidiere daher meine Äußerung: Die Vollmachtsvermutung gilt jetzt für alle anmeldbaren Tatsachen.

    Rn. 2 in KKW, 15. Aufl: "Unter der "zu der Eintragung erforderlichen Erklärung" wird überwiegend die Eintragungsgrundlage, d.s. die Verträge, Beschlüsse oder sonstigen Erklärungen, deren Inhalt eingetragen werden soll, verstanden (Schaub, MittBayNot 1999, S. 539, 543)."

    Danach kann der Notar die Anmeldung selbst vornehmen.

  • danke, bjk rpf, den DNotI-Report kenne ich.

    Leider redet der DNotI auch um das Problem Anmeldung vs. Antrag herum. Aber du würdest da auch keinen Unterschied sehen, oder?

  • Ich würde gern nochmal eure aktuelle Meinung zur Vollmachtsvermutung gem. § 378 II FamFG hören/ lesen.

    Der Notar reicht eine Anmeldung kommentarlos ein, d. h. ohne Anschreiben, ob er als Vertreter oder Bote auftritt.

    In der Anmeldung (Neuanmeldung einer oHG) fehlt die inländische Geschäftsanschrift. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin übermittelt der Notar eine Eigenurkunde, in der er unter Bezugnahme auf § 378 II FamFG die Geschäftsanschrift anmeldet.

    Ist das so zulässig?

    Vielen Dank für die Antworten

  • Ich würde das so akzeptieren. Der Notar hat die ursprüngliche Anmeldung beglaubigt und gilt nun als ermächtigt, weitere Erklärungen dazu abzugeben. Hierzu gab es im letzten Jahr einen detaillierten Aufsatz von René Streicher im GmbHR (2016, S. 686-690) zum Thema "Das Antragsrecht der Notare - eine Möglichkeit, Handelsregisteranmeldungen zu vereinfachen". Zu finden auch über juris.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Ja, ist zulässig.
    In letzter Zeit gehe ich gelegentlich sogar dazu über, die Notare darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, selbst nach § 378 FamFG anzumelden ...
    Manche Notare nutzen diese Möglichkeit viel zu wenig ...

  • Ich häng mich mal dran,

    Notar reicht Auflösungsbeschluss ein und dazu beglaubigte Anmeldung. In beiden fehlt die Vertretungsregelung. Nun reicht er weiteren Beschluss nach und neue Anmeldung nach 378 Abs. 2 durch ihn selbst, in der er die Vertretungsregelung der Liquidatoren sozusagen ergänzt.

    Würdet ihr das akzeptieren?

    Die Eintragungsgrundlage der er beglaubigt hat, kann ja nur die erste Anmeldung gewesen sein. Diese wird hier faktisch um den Inhalt des neuen Beschlusses ergänzt. Bahrenfuss sagt in Rdnr. 10 zu 378 FamFG: "Die Vollmacht beinhaltet nicht die Befugnis, die erforderlichen Eintragungsunterlagen zu ändern oder zu ergänzen."

    Vielleicht sollte ich dazu sagen, dass in der ersten Anmeldung keine Vollmacht für Angestellte o.ä. enthalten ist und der Liquidator seinen Wohnort in Schweden hat.

  • Hast du eine Vollmacht für den Änderungsbeschluss? Wenn ja, hätte ich damit kein Problem; ich sehe die Möglichkeiten nach § 378 FamFG recht weit.
    Wenn es keine Vollmacht zur Beschlussfassung gibt, kann der Notar nur die gesetzliche Vertretungsregelung anmelden. Dazu sehe ich ihn nach § 378 für befugt an.
    Seine Versicherung dürfte der Liquidator bereits in seiner ersten Anmeldung abgegeben haben.

  • Genau, Versicherung war ordnungsgemäß in der ersten Anmeldung.

    Änderungsbeschluss wurde durch den Liquidator gefasst. Notar hat also nur die Anmeldung um den gefassten Beschluss ergänzt, aber natürlich die allg. VM und eine abweichende konkrete VM, geht also über die gesetzliche hinaus.

  • Ich hänge mich mal hier an mit einer grundsätzlichen Frage zu § 378 Abs. 3 S.2 FamFG: Danach sind Anmeldungen in Handelsregistersachen "bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen".

    We ist das zu verstehen? Bedeutet das, dass der Notar nur noch als Vertreter oder weiterhin auch als Bote handeln kann? Das bloße strukturierte Aufbereiten vorbereiteter Erklärungen macht den Notar nicht automatisch zum Vertreter der Beteiligten in der Erklärung. Eigenanträge der Beteiligten nach § 10 Abs. 1 FamFG sind daher möglich, wenn deren Aufbereitung und Weiterleitung durch den Notar (mindestens) als Bote erfolgt. Was meint ihr dazu?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Vielen Dank, Käsebrot und tom. Die Entscheidung aus Oldenburg war mir schon bekannt. Danach kann der Notar als Vertreter handeln. Meine Frage ist, ob der Notar auch nach der Änderung von § 378 Abs. 3 S.2 FamFG noch als Bote handeln kann und "Anträge der Beteiligten mit der Bitte um Vollzug" einreichen darf, ohne als Vertreter zu handeln.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!