Vereinfachtes Verfahren: Gegner in Privatinsolvenz

  • Ich habe letzte Woche einen Festsetzungsbeschluss im vV erlassen, nachdem sich der Gegner innerhalb der Anhörungsfrist nicht gerührt hatte.

    Heute ruft der Gegner an und teilt mit, dass er insolvent sei und an einem auswärtigen Gericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren läuft.
    Aus dem nun vorliegenden Eröffnungsbeschluss geht hervor, dass das IK-Verf. vor meinem vV eröffnet wurde. Ferner wurde ausgesprochen, dass dem Schuldner die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis bzgl. der Masse entzogen und auf den Treuhänder übertragen wurde.
    Von all dem war zur Fassung des Festsetzungsbeschlusses hier nichts bekannt.

    Was ist nun tun?

    Hat die Inso-Eröffnung überhaupt Auswirkungen auf mein Verfahren?
    Ich denke, dass eine Titulierung eigentlich nicht hätte erfolgen dürfen, da es sich zum einen wohl um Insolvenzforderungen handelt und zum anderen der Schuldner wohl gar nicht mehr prozessfähig war.
    (Jedenfalls sofern keine Ausnahmen wie z.B. Freigabe durch den Treuhänder oder Festsetzungsantrag betrifft ausschließlich insolvenzfreies Vermögen vorliegen.)

    Ist der Festsetzungsbeschluss von Amts wegen aufzuheben?
    Ist dazu weiteres Vorbringen des Gegners erforderlich?
    Oder brauche ich gar eine förmliche Beschwerde gegen die Festsetzung?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Den hatte ich über die Suche schon angelesen und dann leider nicht zu Ende gesichtet (weil der Anfang nicht auf meinen Fall passte). :oops:

    Für mich bleiben aber trotzdem noch Fragen offen:

    1. Kann man einfach davon ausgehen, dass ausschließlich der unpfändbare Teil d. Vermögens betroffen ist?
      .
    2. Hätte man nicht auch den Treuhänder beteiligen müssen, da ich ja gar nicht weiß, ob nur der unpfändbare Teil betroffen ist und somit ich nicht sicher sein kann, dass der Gegner auch voll prozessfähig war/ist?

    Ulf

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  • Siehe Keller in NZI 2007, 143:

    Vor allem dieser Passus:

    Mit Unterbrechung nach § ZPO § 240 ZPO ist das vereinfachte Verfahren unzulässig i.S. des § ZPO § 648 ZPO § 648 Absatz I Nr. 1 ZPO. Ein Festsetzungsbeschluss hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die als Insolvenzforderungen zu befriedigen sind, darf nicht mehr erlassen werden. Ein trotzdem ergangener Festsetzungsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde nach § ZPO § 652 ZPO § 652 Absatz I ZPO anfechtbar.
    Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind oder noch entstehen werden, ist das vereinfachte Verfahren weiterhin zulässig und von der Prozessunterbrechung nicht betroffen. Der Festsetzungsbeschluss nach § ZPO § 651 ZPO kann für diese Unterhaltsansprüche erlassen werden.

  • :2danke Super Hinweis von Dir!

    Da in meinem Fall nur Unterhalt festgesetzt werden sollte (und festgesetzt wurde), der nach Inso-Eröffnung fällig wurde bzw. wird, durfte der Festsetzungsbeschluss demnach so ergehen.

    Ulf

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