Aufleben der Elterlichen Sorge bei Wegfall Betreuung

  • Hallo ihr, in einem Verfahren wurde Vormundschaft angeordnet, weil beide Elternteile unter Betreuung standen und Ihre Elterliche Sorge damit ruhte; jetzt habe ich Mitteilung erhalten, dass die Betreuung für einen Elternteile aufgehoben wurde; wie würdet ihr jetzt da weiter verfahren? würdet ihr ersteinmal beim betreuungsgericht anfragen, ob aus Ihrer Sicht die Vormundschaft aufgehoben werden kann?

  • Hallo ihr, in einem Verfahren wurde Vormundschaft angeordnet, weil beide Elternteile unter Betreuung standen und Ihre Elterliche Sorge damit ruhte; jetzt habe ich Mitteilung erhalten, dass die Betreuung für einen Elternteile aufgehoben wurde; wie würdet ihr jetzt da weiter verfahren? würdet ihr ersteinmal beim betreuungsgericht anfragen, ob aus Ihrer Sicht die Vormundschaft aufgehoben werden kann?



    Da die Vormundschaft gem. § 1882 BGB endet, wenn die Gründe für die Einrichtung wegfallen würde ich mal beim Betreuungsgericht anregen zu überprüfen, ob dies der Fall ist.

    Nachtrag: Bzw. würde ich dort anfragen, warum die Betreuung aufgehoben wurde

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Letzteres halte ich für sinnvoll.

    Allerdings ist es nicht Aufgabe des Betreuungsgerichtes zu prüfen, ob die (ehemals) Betreute die elterliche Sore für ihre Kinder (wieder) ausüben kann.

    Zudem ist mit Aufhebung der Betreuung das Verfahren beendet.

  • Die Anordnung der Betreuungen für beide Elternteile führte für sich besehen nicht zum Ruhen der elterlichen Sorge, sondern ein solches Ruhen trat entweder kraft Gesetzes (§ 1673 Abs.1 BGB) oder kraft Feststellung durch das Familiengericht ein (§ 1674 Abs.1 BGB). Die Frage, ob und auf welchem Wege die Vormundschaft endet, kann somit erst beantwortet werden, wenn feststeht, ob (für einen oder beide Elternteile) ein Fall des § 1673 BGB oder ein solcher des § 1674 BGB vorliegt.

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