Moin zusammen.
WEG-Verfahren wegen Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung.
Das schriftliche Vorverfahren nach §§ 272 II, 276 ZPO wird angeordnet. Direkt nach Zustellung des 276er Beschlusses nebst Belehrungen erkennt die Beklagte den Klageanspruch vollumfänglich an, es ergeht ein Anerkenntnisurteil. Einzige Tätigkeit vor Erlass des Urteils ist mithin das Einreichen der Klage.
Dennoch macht der Klägervertreter eine Terminsgebühr geltend. Tätigkeiten im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG wurden nicht vorgetragen.
Nach Gerold/Schmidt, Rn. 49 - 53 zu VV 3104 RVG ist dies möglich.
Mein Rechtsempfinden sagt mir jedoch ebenso wie der Wortlaut der VV 3104 RVG und die Anmerkungen im Gesetzestext, dass in diesem Fall sogar mal tatsächlich *keine* TG entstehen dürfte.
Was sagt ihr dazu?