• Hallo Leute,
    ich stehe total auf der Leitung.
    Ich habe einen Jugendlichden, der wegen Fahrens ohne FE verurteilt wurde. Er wurde verwarnt, es wurde keine Sperrfrist verhängt. Macht man die Mitteilung nach 45 MiStra bei allen FS-Sachen oder nur wenn Sperrfrist oder FV verhängt wurde??

  • Nr. 45 Mistra Abs. 2 kann da helfen:
    2) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

  • Nr. 45 Mistra Abs. 2 kann da helfen:
    2) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.



    Meiner Meinung nach bezieht sich ... 3Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an nur auf den Satz 1 von diesem Absatz 2 und findet für Absatz 1 keine Anwendung.

    Über 4 Abs. 1 Nr. 3 MiStra oder über  § 31 Abs. 5 RpflG ( ... sind dem Rechtspfleger die Geschäfte übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird) bin ich dann als Rechtspfleger wieder zuständig für die Mitteilung.

  • Zitat von nojuris;628049 <br>Meiner Meinung nach bezieht sich ... 3[B

    Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an [/B]nur auf den Satz 1 von diesem Absatz 2 und findet für Absatz 1 keine Anwendung.

    Über 4 Abs. 1 Nr. 3 MiStra oder über § 31 Abs. 5 RpflG ( ... sind dem Rechtspfleger die Geschäfte übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird) bin ich dann als Rechtspfleger wieder zuständig für die Mitteilung.


    Das der Rechtspfleger grundsätzlilch zuständig ist für die Mitteilung nach Nr. 45 MiSta ist wohl unstreitig. Und auch bei der Nichtanwendung von Satz 3 des Abs. 2 auf den Abs. 1 stimme ich zu.

    Mir ging es nur um die generellen Aussagen, wonach grundsätzlich immer bei jeder FS-Angelegenheit eine Nr. 45 MiStra-Mittelung zu fertigen ist.

    Ich würde eine Mitteilung machen nach 45 Abs. 1 Nr. 2 (= Ausgang des Verfahrens).


    Bei allen m.W.



    Bei Entscheidungen ohne FS-Entzug oder FV greift m. E. nämlich Abs. 2, und dann muss durch meinen Dezernenten angeordnet werden, bevor ich die Mitteilung mache.

  • Bei Entscheidungen ohne FS-Entzug oder FV greift m. E. nämlich Abs. 2, und dann muss durch meinen Dezernenten angeordnet werden, bevor ich die Mitteilung mache.




    Vom Gesetzeswortlaut her sind nach § 45 Abs. 1 Ziff. 2 Mistra sämtliche Straftaten mitzuteilen, in denen Maßnahmen in Bezug auf den Führerschein "in Betracht kommen" = rechtlich (abstrakt) möglich sind.

    In Ziffer 2 heißt es nicht umsonst "der Ausgang des Verfahrens". Der 2. Halbsatz der Ziffer 2 listet dann noch für gewisse Fälle auf, dass auch das Datum mitgeteilt werden muss.

    Der Absatz 2 hingegen gilt m. E. für Straftaten ohne direkten verkehrsrechtlichen Bezug (z. B. Feststellung einer BtM-Abhängigkeit in einem Verfahren wegen KV). Hier soll ein Mitteilung an die Führerscheinstelle erfolgen, damit diese die Prüfung der Fahrtauglichkeit veranlassen kann.

    Im Übrigen veranlassen wir als Rechtspfleger beim AG hier die Eintragung in das BZR und (auch ohne Sperre oder Fahrverbot) in das VZR; mit Mistra haben wir hier nichts zu tun.

    Das macht die Geschäftsstelle entsprechend Nr. 4 Abs. 3 Ziff. 2 Mistra.



  • :daumenrau

  • Nun ja, es existiert hier eine Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach Abs. 1 nur bei FS-Entzug und FV mitzuteilen ist.
    Alles andere (auch Verkehrstraftaten ohne FS-Entzug und FV) sind durch die Dezernenten nach Abs. 2 anzuornden.
    Da wird auch in schöner Regelmäßigkeit bei den Revisionen der GStA angemoppert bzw. verschäft drauf hingewiesen.

  • Im Ausgangsfall handelt es sich um einen Jugendlichen, so dass die Mitteilung durch die Geschäftsstelle der Strafabteilung des verurteilenden Gerichts zu veranlassen ist bzw. gewesen wäre.

    Warum dies unterblieb, kann ich nicht nachvollziehen.

  • Guten Morgen!
    Ich hab irgendwie ein Brett vor'm Kopf - mein (jugendlicher) VU hat u. a. ein Fahrverbot auferlegt bekommen (welches allerdings durch die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins als verbüßt gilt). Jetzt bin ich unsicher, ob eine Mitteilung an die Verwaltungsbehörde zu erfolgen hat und wenn ja, auf welcher Grundlage. In diesem Thread wird deutlich, dass bei einem FV wohl immer eine Mitteilung zu fertigen ist, aber ich kann das aus Nr. 45 Mistra nicht herauslesen (außer evtl. aus Abs. 2, aber das würde ja der Richter verfügen). Abs. 1 gilt doch nur bei einer Sperre, oder sehe ich das so falsch?!? Hilfe!

  • Moin,

    Fahrverbote sind ebenfalls mitzuteilen mit Ablaufdatum bzw. Zeitraum des Fahrverbots und zwar dem örtlich zuständigen Straßenverkehrsamt / Landratsamt / Führerscheinstelle, wie immer das bei Euch heißt. Und stimmt, Mistra 45 passt vom unmittelbaren Wortlaut her nicht.
    Eine Mitteilung gem. Mistra 45 ist bei Dir - wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe - aber allein schon aufgrund des § 111a - Beschlusses / dessen Erledigung erforderlich.

    Die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde muss die Daten des Fahrverbots gem. § 57 FeV speichern.
    Und diese Daten kann sie nur von StA bzw. AG, wenn die Vollstreckung dort erfolgt, erhalten; zumindest was den exakten Zeitraum des FV angeht.
    Dass ein FV an sich verhängt wurde, erfährt die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde auch vom VZR, welches wiederum von der StA / dem AG im Rahmen der Strafnachrichten informiert wird.
    Gem. Mistra 45 Abs. 4 ist der zust. Polizeidienststelle eine Mitteilung über das FV (§ 44 StGB) zu machen.

    Ist jetzt gefährliches Halbwissen oder ? ;)
    "Bei uns" ist es jedenfalls so, dass wir die Fahrverbote ebenso gem. Mistra 45 an das Straßenverkehrsamt mitteilen.
    Aber vielleicht kommt hier ja noch jemand mit der entsprechenden FeV-Vorschrift oder ähnlichem "um die Ecke", bin mal gespannt.


    Im Fall des Threadstarters ist übrigens m.E. ein Lösungsfehler enthalten:
    Mitgeteilt werden grundsätzlich natürlich Fahrverbote und Sperrfristen.
    Sonstige Tatsachen gem. Mistra 45 Abs. 2 aber nur dann(!!), wenn sich daraus ergibt, dass (und jetzt kommts: ) der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich ggf. durch sie als zum Führen von KfZ ungeeignet erwiesen hat (was wiederum von der Führerscheinstelle zu beurteilen ist).
    Im Ausgangsfall wurde eine Strafe aufgrund Fahrens ohne FE verhängt.
    Der VU hat also keine Fahrerlaubnis. Daher auch keine Mistra 45 Abs. 2. Soweit ich erkennen kann haben das alle übersehen, oder?.


    Aber wie gesagt, in Deinem Fall ist eine Mitteilung zu machen.

    3 Mal editiert, zuletzt von B.A. (24. Mai 2011 um 09:03)

  • Nur nochmal zu meinem Verständnis:
    die Mitteilung mache ich nach Nr. 45 Abs. 1 Mistra, weil in dem Verfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht gekommen wäre?! Abs. 1 greift also nicht nur, wenn eine Entziehung ausgesprochen ist?! Dann hab ich ja wieder was dazugelernt:daumenrau! Dankeschön!

  • Nein nein, m.E. erfasst Abs.1 vom Weotlaut her zunächst NUR die Fälle der Entziehung der FE.

    In Deinem Fall müsste ein § 111a StPO-Beschluss (vorl. Entziehung der FE) vorliegen, sonst dürftest Du eigentlich nicht auf einen so langen Zeitraum der "Beschlagnahme" kommen. Die Erledigung dieser vorl. Entziehung ist auch mitzuteilen.

    Das Fahrverbot wird derselben Stelle mitgeteilt, aber vom Wortlaut her nicht gem. Mistra 45 Abs. 1.

    Wie gesagt, bei uns wird das "einfach so gemacht" und sich dabei auf die Mistra 45 Abs. 1 bezogen. Das Ergebnis stimmt, aber die Begründung ist wohl falsch.
    M.E. müsste es eine Vorschrift aus der FeV dafür geben.

    Ich verwirre Dich noch mehr oder? :(

  • Ich schubse das Thema noch einmal an:

    Klassicher Fall in Jugendsachen: Der Jugendliche hat eine Mofaprüfbescheinigung, keinen Führerschein. Er fährt ein frisiertes Moped. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bekommt er 30 Stunden Arbeit, angegeben im Urteil ist Tatkennziffer A 15 (darum Mitteilung an KBA).
    Ein Fall Nr. 45 MiStra Abs. 1 ist hier ja dann nicht gegeben.
    Fällt es aber tatsächlich unter Abs. 2? Eigentlich, wie B.A. schon gesagt hat, doch nicht, da der Jugendliche nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Also keine Vorlage an den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter in diesen Fällen?

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