§ 10 KostVfg

  • Ich habe mal eine Frage zu § 10 KostVfg- wenn ich die Kosten nach dieser Vorschrift außer Ansatz lasse (hier: Unvermögen des Schuldners wegen ALG II), ist das dann eine endgültige Entscheidung oder habe ich - wie bei PKH-Parteien- die Möglichkeit, die Vermögensverhältnisse noch einmal zu prüfen?
    Wenn das endgültig wäre, fände ich es ungerecht gegenüber PKH- Parteien. Da sind die Kosten ja nur gestundet und ich prüfe, auch wenn es die identische Vermögenssituation gibt.
    Vielleicht handhabt ihr das ja auch irgendwie anders, als die Kosten gem. § 10 KostVfg. a. Ansatz zu lassen?

  • Zu dem Vermerk unseres KoBe "Kosten außer Ansatz gem. § 10 KostVfg." habe ich noch nie eine Wiedervorlagefrist zur Nachprüfung gesehen und mir ist auch keine diesbezügliche Grundlage bekannt. Nachgehakt wie bei PKH wird bei uns nicht.

  • Es hindert dich niemand - außer der Verjährungstatbestand in § 5 I GKG - dir selbst Fristen zu machen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners später zu überprüfen.

    Allerdings gilt auch § 10 V KostVfg - danach sind außer Ansatz gelassene Kosten dann anzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine Einziehung Erfolg haben wird, bspw. bei einem Kostenschuldner, der während des Prozesses noch Student war und zwischenzeitlich eine Arbeit gefunden haben könnte.

  • Der § 10 V ist eine Farce.
    Zum einen erfährt das Gericht in aller Regel nichts über Verbesserungen, zum anderen wird kaum einer auf die bloße Annahme "es könnte", "es dürfte" oder "es müsste" eine Nachfrage starten. Wird nach der Grundlage gefragt, soll man dann angeben: Nach § 10 V haben wir mal vermutet...?
    Ich jedenfalls habe eine Nachfrage noch nie erlebt.

  • Der § 10 V ist eine Farce.
    Zum einen erfährt das Gericht in aller Regel nichts über Verbesserungen, zum anderen wird kaum einer auf die bloße Annahme "es könnte", "es dürfte" oder "es müsste" eine Nachfrage starten. Wird nach der Grundlage gefragt, soll man dann angeben: Nach § 10 V haben wir mal vermutet...?
    Ich jedenfalls habe eine Nachfrage noch nie erlebt.



    Natürlich erfährt das Gericht nichts darüber - deshalb muss sich der KB eine Frist machen, wenn er denn meint, dass es in einem Fall Sinn macht, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kostenschuldners später noch einmal zu überprüfen. Und falls der Kostenschuldner dann tatsächlich fragt, was den KB zu der Nachfrage berechtigt, verweist er auf den § 10 V KostVfg. Ich kann nicht erkennen, wo das Problem sein soll. Es besteht für niemanden ein gesetzlich gesicherter Anspruch auf kostenfreie Prozessführung.

  • Ich wage zu behaupten, dass in meinem Beritt der § 10 KostVfg. sehr restriktiv ausgelegt wird. ALG II ist hier kein Grund, vom Kostenansatz abzusehen - da spätere Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögenslage nicht unwahrscheinlich sind. Dort kann man - schon um die Verjährung zu hemmen - die Kosten zunächst zu erheben versuchen.

    Der § 10 KostVfg. kommt hier zum Einsatz, wenn z.B. über eine juristische Person die Inso mangels Masse abgewiesen ist, oder wenn der Kostenschuldner verstorben ist und alle potentiellen Erben ausgeschlagen haben.

    Ich tendiere auch dazu, Kosten nicht zu erheben, wenn gegen denselben Schuldner schon Kostenrechnungen in nicht unerheblicher Höhe (>100 EUR) von der Landesjustizkasse niedergeschlagen worden sind.

  • Ich wage zu behaupten, dass in meinem Beritt der § 10 KostVfg. sehr restriktiv ausgelegt wird. ALG II ist hier kein Grund, vom Kostenansatz abzusehen - da spätere Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögenslage nicht unwahrscheinlich sind. Dort kann man - schon um die Verjährung zu hemmen - die Kosten zunächst zu erheben versuchen.

    Der § 10 KostVfg. kommt hier zum Einsatz, wenn z.B. über eine juristische Person die Inso mangels Masse abgewiesen ist, oder wenn der Kostenschuldner verstorben ist und alle potentiellen Erben ausgeschlagen haben.

    Ich tendiere auch dazu, Kosten nicht zu erheben, wenn gegen denselben Schuldner schon Kostenrechnungen in nicht unerheblicher Höhe (>100 EUR) von der Landesjustizkasse niedergeschlagen worden sind.



    Wenn ich aber weiß, dass die Kosteneinziehungstelle die Kosten niederschlagen wird, weil ALG II ( bei uns hier zu 50% der Fall, mindestens), dann ist das doch auch endgültig. Die Niederschlagung wird doch auch nicht geprüft. Insofern sehe ich keinen Grund, die KR erst zu erstellen. Ist diese einmal zum Soll gestellt, hat sie meinen Machtbereich doch verlassen. Daher finde ich den Ansatz mit § 10 V KostVfg wirklich gut. Ich werde das wohl mal versuchen :)


  • Wenn ich aber weiß, dass die Kosteneinziehungstelle die Kosten niederschlagen wird, weil ALG II ( bei uns hier zu 50% der Fall, mindestens), dann ist das doch auch endgültig.


    Vor ein paar Jahren war ich noch bei der Landesjustizkasse. Also ALG II ist kein Niederschlagungsgrund. Erfolglose Kosteneinziehungsversuche schon, aber das sind zwei paar Schuhe.

    Außerdem ist dort eine Niederschlagung eben nicht endgültig, sondern bedeutet nur, dass die Kosteneinziehung auf unbestimmte Zeit eingestellt wird. Sollten später neue Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt werden (z.B. durch neue Forderungen ist die Grenze für die Eintragung einer Zwasi am Grundstück des Schuldners erreicht) - kann die Niederschlagung wieder aufgehoben und die Vollstreckung fortgesetzt werden.


  • Wenn ich aber weiß, dass die Kosteneinziehungstelle die Kosten niederschlagen wird, weil ALG II ( bei uns hier zu 50% der Fall, mindestens), dann ist das doch auch endgültig.


    Vor ein paar Jahren war ich noch bei der Landesjustizkasse. Also ALG II ist kein Niederschlagungsgrund. Erfolglose Kosteneinziehungsversuche schon, aber das sind zwei paar Schuhe.

    Außerdem ist dort eine Niederschlagung eben nicht endgültig, sondern bedeutet nur, dass die Kosteneinziehung auf unbestimmte Zeit eingestellt wird. Sollten später neue Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt werden (z.B. durch neue Forderungen ist die Grenze für die Eintragung einer Zwasi am Grundstück des Schuldners erreicht) - kann die Niederschlagung wieder aufgehoben und die Vollstreckung fortgesetzt werden.



    :zustimm: Ich erstelle auch jede Kostenrechnung.
    Hier ist übrigens auf jeder Niederschlagung vermerkt das die aufrechnungsmöglichkeit beim Finanzamt überwacht wird. Das ist doch schon mal was. Die LJK wird schon noch was finden wo ich erfolglos war. :)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich häng mich hier mal dran :):

    Mich interessiert einfach mal, ob von der Möglichkeit des § 10 KostVfg Gebrauch gemacht wird und wenn ja, in welchen Fällen.
    Ich gebe auch gerne ein Beispiel :): Kosten aus Strafverfahren, Kostenschuldner laut Strafakte nie in Deutschland wohnhaft, scheinbar nur zur Begehung der Straftat(en) hierher gekommen, kein inländisches Vermögen bekannt geworden, lebt im Heimatland entweder von geringem Einkommen oder Sozialleistungen, keine Verurteilung zur Strafhaft, die in einer inländischen JVA abgesessen wird.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Laut Bezi soll bei uns (NRW) auch im folgenden Fall Gebrauch von § 10 KostVfg gemacht werden:

    Beide Parteien (Zivil- oder Familiensachen) haben VKH ohne ZB.
    Eine Partei ist Kostenschuldner.
    Der Übergangsanspruch wird nicht zum Soll gestellt, sondern bleibt außer Ansatz gem. § 10 KostVfg.

  • Ich häng mich hier mal dran :):

    Mich interessiert einfach mal, ob von der Möglichkeit des § 10 KostVfg Gebrauch gemacht wird und wenn ja, in welchen Fällen.

    z. Bsp.:
    - Rentner mit 600/700 EUR Rente
    - Mütter mit mehreren mdj. Kindern, ohne Ausbildung, mehrere Jahre ALG II
    - Behinderte die in Werkstatt arbeiten

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