Eröffnung nach 30 Jahren Verwahrung (mit Auslandsbezug)

  • Hallo,

    ich habe von einem Notar einen Erbvertrag bekommen, z. w. V. da der Erbvertrag nunmehr mehr als 30 Jahre in seiner Verwahrung war. Die Testierenden haben sich jedoch abgemeldet nach Portugal.

    Wie kann ich dann jetzt noch irgendwie ermitteln, ob die Personen noch leben?

    Oder eröffnet man dann einfach nach § 351 s. 2 FamFG? Und an wen muss ich dann die Eröffnung bekannt geben? :confused:

  • Man sollte wenigstens versuchen, über das dt. Konsulat in Lissabon eine Anschrift zu ermitteln.

    Nachtrag:
    Ich fänd es auf jeden Fall nicht so toll, wenn mein Testament nach 30 Jahren einfach ohne Nachweis meines Ablebens eröffnet werden würde. Zu dem Zeitpunkt wäre ich gerade mal knapp über 60. Da wollte ich eigendlich noch leben.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall. Der Testator hat sich nach Frankreich abgemeldet. Das Einwohnermeldeamt hat mir auch eine Anschrift mitgeteilt. Ich habe den Testator angeschrieben und um schriftliche Rückmeldung gebeten. Eine Antwort habe ich nicht erhalten, aber auch keinen Rückbrief.

    Ich überlege, ob ich ein Rechtshilfeersuchen nach Frankreich schicken soll, mit der Bitte zu ermitteln, ob der Testator noch lebt. So etwas habe ich bisher aber noch nicht gemacht.

    Was würdet ihr machen?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • An wen sollte man denn ein Rechtshilfeersuchen richten ? Wahrscheinlich an das deutsche Konsulat vor Ort. Die würden im Zweifel auch nichts anderes machen, als den Testator anzuschreiben. Örtliche Ermittlungen würde die bestimmt nicht anstellen. Ich würde daher kein Rechtshilfeersuchen machen, sondern aus der Tatsache, dass der Brief nicht zurückgekommen ist, schließen, dass der Testator noch lebt. Dieser ist ja i.ü. nicht verpflichtet, auf den Brief zu reagieren. Wie alt ist der Testator denn ?

  • Falls der Erblasser ist Deutschland geboren wurde, frage ich beim Geburtstandesamt nach, ob dort der Tod vermerkt ist. Wenn dort nichts eingetragen ist, schaue ich aufs Alter des Testierers und entscheide dann, ob ich eröffne oder noch zuwarte.

    Wenn der Geburtsort nicht im Inland liegt, eröffne ich.

  • Ich hab gute Erfahrungen damit gemacht einfach per email bei der jeweiligen deutschen Botschaft anzufragen. Vor 2-3 Monaten hat die deutsche Botschaft in Australien zB für mich ermittelt und den Tod der Gesuchten festgestellt. Hat zwar etwas gedauert, funktioniert aber. Das fand ich schon Bemerkenswert, gerade weil es da keine Meldepflicht gibt.

  • Ich hab gute Erfahrungen damit gemacht einfach per email bei der jeweiligen deutschen Botschaft anzufragen. Vor 2-3 Monaten hat die deutsche Botschaft in Australien zB für mich ermittelt und den Tod der Gesuchten festgestellt. Hat zwar etwas gedauert, funktioniert aber. Das fand ich schon Bemerkenswert, gerade weil es da keine Meldepflicht gibt.

    Deutsche Staatsangehörige im Ausland lassen ihre Personalausweise/Reisepässe über die Botschaft/die Konsulate verlängern bzw. neu ausstellen. Insofern wissen die Botschaften/Konsulate ganz gut Bescheid. sie haben schon manchmal Sterbeurkunden liefern können bzw. das Fortleben des Testierers bestätigen können.

    Ein Konsulat hat sich einmal wegen des Datenschutzes geziert. Die "Konsequenzen" der Verweigerung des Konsulats -Eröffnung/Nachlassverfahren beim AG Schöneberg/Verweisung/Mitteilung an "Erben" (trotz Fortleben)- hat das Konsulat überzeugt.

    Unsere freiberuflichen Notare -so mein Gefühl- machen es sich da einfacher. Denn manchmal können wir das Fortleben ermitteln, obwohl der Erbvertrag mit dem Hinweis, das Fortleben könnte nicht ermittelt werden, abgeliefert wurde. Wenn wir dann den Erbvertrag zur Weiterverwahrung an den Notar zurückgeben, herrscht Unverständnis, zumal dann im ZTR alles zurückgebucht werden muss.

    @uschi:
    Gibt es für die "Diskriminierung" der Auslandsgeborenen einen gesetzlichen Grund. Auch bei im Inland geborenen soll es vorkommen, dass der Tod dem Geburtseintrag nich beigeschrieben ist. Hab gerade so einen Fall in bayrisch Schwaben. Und Sterbeort und Geburtsort sind identisch.

  • Hallo zusammen...
    Ich habe einen ähnlichen Fall:
    Ein in Oberschlesien geborener Erblasser hat 1984 bei unserem Amtsvorgänger einen Erbvertrag beurkundet. Anzeige an das AG Schöneberg ist damals erfolgt. Da ich bei uns für die Ermittlungen nach § 351 FamFG zuständig bin und der letzte bekannte Wohnsitz des Erblassers bekannt ist, habe ich das Standesamt angeschrieben, ob der Erblasser noch lebt.Dieses teilte mir mit, dass der Erblasser lt. Meldedatei 2000 in der Nähe von Prag gestorben ist. Würde diese Mitteilung des Standesamtes ausreichen oder muss ich irgendwie versuchen, über die dortige Botschaft eine Sterbeurkunde zu bekommen?
    Vielen Dank für hilfreiche Tips...

  • Hallo zusammen...
    Ich habe einen ähnlichen Fall:
    Ein in Oberschlesien geborener Erblasser hat 1984 bei unserem Amtsvorgänger einen Erbvertrag beurkundet. Anzeige an das AG Schöneberg ist damals erfolgt. Da ich bei uns für die Ermittlungen nach § 351 FamFG zuständig bin und der letzte bekannte Wohnsitz des Erblassers bekannt ist, habe ich das Standesamt angeschrieben, ob der Erblasser noch lebt.Dieses teilte mir mit, dass der Erblasser lt. Meldedatei 2000 in der Nähe von Prag gestorben ist. Würde diese Mitteilung des Standesamtes ausreichen oder muss ich irgendwie versuchen, über die dortige Botschaft eine Sterbeurkunde zu bekommen?
    Vielen Dank für hilfreiche Tips...

    Ich würde in diesem Fall den Erbvertrag mit der Mitteilung des Standesamts dem Nachlassgericht zur Eröffnung übersenden.

  • @uschi:
    Gibt es für die "Diskriminierung" der Auslandsgeborenen einen gesetzlichen Grund. Auch bei im Inland geborenen soll es vorkommen, dass der Tod dem Geburtseintrag nich beigeschrieben ist. Hab gerade so einen Fall in bayrisch Schwaben. Und Sterbeort und Geburtsort sind identisch.


    Nein, aber irgendwo hat die Ermittlungspflicht ein Ende.

    Bei Deutschen, die ins Ausland zogen, hatte ich über die Botschaft auch schon Erfolg. Sie lebten und nahmen beim nächsten Aufenthalt in der BRD das Testament aus der Verwahrung!

    Wenn die Testierer aber eine ausländische Staatsbürgerschaft haben, liefen meine Ermittlungen meistens ins Leere.

  • Ähnliche Sache.

    A und B, beide in Polen geboren, haben 1980 hier, bei deutschem Wohnsitz, ein Testament hinterlegt.
    A hatte irgendwann die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, B nicht.
    Ermittlungen zur Überprüfung nach § 351 FamFG haben ergeben, dass A und B sich 1989 nach Polen abgemeldet haben. A wäre inzwischen 80 Jahre, alt B 66 Jahre

    Unsere Geschäftsstelle will jetzt versuchen unter der Anschrift die Eheleute anzuschreiben. Kann sie das in Deutsch machen oder muss das zwingend in Polnisch erfolgen? Ggf. notwendige Einwohnermeldeamtsanfragen müssten ja zwingend übersetzt werde. So ein Aufwand sollte dann ja sicher unterleiben und das Testament eröffnet werden.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ähnliche Sache.

    A und B, beide in Polen geboren, haben 1980 hier, bei deutschem Wohnsitz, ein Testament hinterlegt.
    A hatte irgendwann die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, B nicht.
    Ermittlungen zur Überprüfung nach § 351 FamFG haben ergeben, dass A und B sich 1989 nach Polen abgemeldet haben. A wäre inzwischen 80 Jahre, alt B 66 Jahre

    Unsere Geschäftsstelle will jetzt versuchen unter der Anschrift die Eheleute anzuschreiben. Kann sie das in Deutsch machen oder muss das zwingend in Polnisch erfolgen? Ggf. notwendige Einwohnermeldeamtsanfragen müssten ja zwingend übersetzt werde. So ein Aufwand sollte dann ja sicher unterleiben und das Testament eröffnet werden.

    Wir schreiben in solchen Fällen neben dem deutschen Meldeamt des letzten Wohnsitzes noch die deutsche Auslandsvertretung an. Auslandsdeutsche lassen über die Botschaft bzw. das Konsulat ihre Ausweise bzw. Reisepässe verlängern. Kamen so schon oft weiter.

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