[Kaufhaus] GmbH

  • Ich muss die Sache nochmal aufgreifen!

    Wie seht Ihr das?
    Vorgelegt wird die (notariell) beglaubigte Kopie einer notariell beglaubigten Vollmacht vom 27.04.2010, mit der ein Herr Sch (wie ich im Register gesehen habe der Geschäftsführer der GmbH i.L. lt. Eintragung vom 25.05.2010) die S-Inkasso zur Einziehung der offenen, titulierten Forderungen… bevollmächtigt.
    Mit der Vollmacht fest verbunden ist die „Freigabeerklärung“ des Inso-Verwalters, der sich auf die „von dieser Inkassovollmacht betroffenen Forderungen“ bezieht.

    Na ja!
    Wenn ich die Vollmacht jetzt auch noch in Ausfertigung hätte, wäre zumindest der Form genüge getan. Besteht ihr immer auf die Vollmacht im Original oder Ausfertigung. Auch mein (zugegeben unmögliches Ansinnen:teufel:) teilt mir der Gläubigervertreter mit, die Vorlage des Originals sei aufgrund der Vielzahl der Verfahren dem Gläubiger nicht zuzumuten. :achja:
    Dummerweise habe ich zeitgleich einen weiteren Pfüb-Antrag vorliegen, mit der mittels einer fast gleichlautenden Vollmacht ein anderes Inkassounternehmen beauftragt wird – also auch „zur Einziehung der offenen, titulierten Forderungen …“
    Ja was nun? Meiner Meinung nach sind die Inkassovollmachten zu unbestimmt, da sie nicht eindeutig die von ihr betroffenen Forderungen bezeichnen.

    Ich möchte die Geschichte auch in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen bekommen. Meinetwegen auch ne Beglaubigung eines Urkundenausschnitts, damit man mir nicht alle 37 Ordner übersenden muss. Bislang war das nicht möglich. Woran es scheitert, kann ich nur vermuten :teufel:

  • Meine InsO-Schuldnerin übergibt mit eben einen PfÜB vom 10.09.2014 (Antragstellung 20.09.2013!)

    Gläubiger: Kaufhaus GmbH

    Vertr. d. d. RAe A, B, C.

    Der dazugehörige VB ist aus 2004.
    Wird nicht ansatzweise moniert. Wie kann das sein? :gruebel:

  • Da das Gericht i.d.R. kein Jahr benötigt, um eine PfÜB aufgrund eines beanstandungsfreien Antrags zu erlassen, kannst du ja mal Hypothesen in den Raum stellen, was in dem Jahr zwischen Antragstellung und Erlass passiert ist......;)

  • Da das Gericht i.d.R. kein Jahr benötigt, um eine PfÜB aufgrund eines beanstandungsfreien Antrags zu erlassen, kannst du ja mal Hypothesen in den Raum stellen, was in dem Jahr zwischen Antragstellung und Erlass passiert ist......;)

    Das weiß ich leider besser, dass dieses Gericht immer ein Jahr benötigt.... :D

    Und wenn Nachforschungen stattgefunden hätten - so rein hypothetisch - stünde doch wohl nicht immer noch als Gläubigerin die Kaufhaus GmbH im PfÜB? Weil es die doch so gar nicht mehr gibt?

  • Das wäre theoretisch aber eventuell sogar möglich. Wenn die Freigabe aus der Insolvenz anständig belegt wäre. Soweit schaffen es die Anwälte, die hier üblicherweise vertreten, aber nicht. Lediglich eine Inkassofirma, die aber nur einmal mit drin war, hat zumindest formgerecht belegt, dass die fragliche Forderung von den Abtretungen erfasst war. Die Freigabe aus der Inso fehlte da aber auch. Mittlerweile hab ich ein nettes Formschreiben und weise dann zurück, wenn dann nix brauchbares kommt :)

  • da die Kaufhaus GmbH weiterhin in Liquidation ist, gibt es sie noch......

    Wer nunmehr tatsächlich materieller Forderungsinhaber ist (aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Gl.-Vertr. gehe ich mal davon aus, dass i.d.R. verkaufte Forderungen bei den Gerichten auf dem Tisch landen), spielt für das formalisierte Vollstreckungsverfahren keine Rolle (Titel, Klausel, Zustellung, keine Vollstreckungshindernisse, womit sich hier auf diversen Seiten auseinandergesetzt wurde).

    Eigenständige Nachforschungen des Gerichts sind im Zivilprozess nicht vorgesehen....
    Das hierbei nicht immer ein zufriedenstellendes Ergebnis herauskommt, ist leider manchmal so.

  • Hm na gut, dann will ich mal unterstellen, dass das Jahr sinnvoll genutzt wurde. Ausnahmsweise mal. Ich lege ohnehin Erinnerung ein, weil zwischenzeitlich auch über das Vermögen der Antragsgegnerin das Inso-Verfahren läuft.

    Dass das bei dem fraglichen Gericht durchaus ein Jahr dauern kann, hab ich jetzt schon mehrfach gehabt. Die Gläubiger haben längst ihre Forderungen hier angemeldet und den PfÜB-Antrag vergessen und plötzlich taucht der PfÜB beim Schuldner auf. Die Zustellungskosten sind natürlich nicht mal mehr anmeldbar. Aber das ist eine andere Geschichte. ;)

  • Ich wärme das mal wieder auf, da sich bei mir gerade häufiger Anträge der Kaufhaus GmbH (oder anderer Firmierung) gestellt werden und frage: gibt es hierzu etwas Neues, das an mir vorbeigegangen ist? Für mich passt das alles hinten und vorne nicht...

  • Hallo miteinander!

    Bei mir gibt es etwas Neues, leider (noch) nicht in Form einer Entscheidung meines LG. Diese Woche habe ich einen dicken Leitz-Ordner bekommen mit einer Beschwerde gegen meinen Zurückweisungsbeschluss. Ich habe nunmehr nicht nur Forderungstabellen sondern auch eine 10seitige Begründung, in der u.a. steht, dass (ich habe mal etwas gekürzt):



      [*=1]es wegen einer Rückabtretung keiner RNF-Klausel bedarf, weil die GmbH am Ende ja wieder Titelgläubigerin ist (ich habe einen Titel, der auf die GmbH lautet und dazu Urkunden, laut denen die Forderung an andere Firmen abgetreten wurde und dann am Ende wieder rückabgetreten wurde).
      [*=1]das VollstreckungsG die Forderungsinhaberschaft nicht zu prüfen hat.
      [*=1]die zu vollstreckende Forderung nicht Gegenstand der Insolvenzmasse wäre, weil sie vor Insolvenzeröffnung abgetreten worden wäre und eine (nur klarstellende) Bestätigung des Insolvenzverwalters vorliegt.
      [*=1]die Vollmacht konkret genug wäre (mir liegt nach wie vor nur die Vollmacht vor, aus der hervorgeht, dass "alle offenen titulierten Forderungen" von der Vollmacht umfasst werden).
      [*=1]die Freigabeerklärung klar genug auf die zu vollstreckende Forderung Bezug nimmt.

    Mit der Beschwerde eingereicht wurden außerdem verbundene Urkunden des Notars mit Siegel über die Vollmacht, Freigabeerklärung und Abtretung (wobei hier auch nur beglaubigte Fotokopien miteinander verbunden wurden).

    Da ich nach wie vor der Meinung bin, dass ich zumindest mit der Vollmacht nichts anfangen kann, werde ich der Beschwerde wohl nicht abhelfen. Bzgl. des Rests bin ich aber ins Grübeln gekommen :gruebel: Als VollstrG prüfe ich ja wirklich nur "Titel, Klausel, Zustellung" und rein formell ist die GmbH wieder Gläubigerin :confused:

    Habt ihr denn irgendwelche Anregungen bzw. neue Erkenntnisse?

    Liebe Grüße!

    Einmal editiert, zuletzt von Cassie (14. Juli 2017 um 07:56) aus folgendem Grund: Tippfehler - Beschwerde statt Erinnerung

  • @ # (608) 609 bis 611:

    Nichts für ungut, aber welche "Standardschreiben" meint ihr ?

    Es hilft nichts, bitte erst mal den thread lesen: Viele interessante Erwägungen / Meinungen und eine deutlich herrschende Rechtsauffassung der Landgerichte sind zu finden; eine BGH-Entscheidung gibt es hierzu nach wie vor nicht.

    Grüße

  • Huhu,
    könnte mir bitte auch jemand die Entscheidungen zukommen lassen und das entsprechende Standardschreiben :)
    Liebe Grüße

    Ich hänge mich hier mal dran, ich könnte auch die beiden Entscheidungen gut gebrauchen und würde gerne mal ein "Standardschreiben" dazu von jemandem sehen. Danke schon mal.

    Welche zwei von der Masse an ergangener Entscheidungen interessiert dich da jetzt konkret ?
    Egal: Zurücklesen, du wirst mehr als "beide" finden.


  • Das erscheint jetzt aber schon ein bisschen verzweifelt. Ist eine solche "Global-Vollmacht" von Großgläubigern tatsächlich abwegig / unüblich / anzuzweifeln ?
    Aber du hast wenigstens schon einen Inkasso-Dienstleister als antragstellenden Vertreter ?

  • Versteht mich bitte nicht falsch, ich will da euren Zweifel und "Enthusiasmus (naja)" nicht bremsen, aber ihr solltet den Finger schon in die etwaig entscheidungserhebliche Wunde legen können.

    Ich schau' in drei Jahren noch x rein, ob ggf. ein Schuldner das Ding "spaßeshalber" zum BGH gebracht hat; der Gläubiger wird es nicht tun.


  • Pardon, ich noch mal:

    Wenn ich 10 Seiten Beschwerdebegründung des Gl. nebst Leitz-Ordner-Anlagen bekäme, würde ich durchaus versuchen, die angegriffene Entscheidung zu halten.

    Aber doch bitte nicht wg. der Pipi-Vollmacht,
    sondern im Grundsätzlichen nach Sinn-und Zweck-Erwägungen zur erforderlichen RNFK pp.

    Also lies bitte zurück und schreibe danach Rechtsgeschichte oder lass es bleiben.

    Viel Erfolg !

    :daumenrau

  • Huhu,
    könnte mir bitte auch jemand die Entscheidungen zukommen lassen und das entsprechende Standardschreiben :)
    Liebe Grüße

    Ich hänge mich hier mal dran, ich könnte auch die beiden Entscheidungen gut gebrauchen und würde gerne mal ein "Standardschreiben" dazu von jemandem sehen. Danke schon mal.

    Welche zwei von der Masse an ergangener Entscheidungen interessiert dich da jetzt konkret ?
    Egal: Zurücklesen, du wirst mehr als "beide" finden.

    Guten Morgen,

    ich hab bereits bekommen was ich wollte, also alles Bestens, danke :)

  • Cassie, was ist denn aus deiner Zurückweisung geworden? Ich habe jetzt auch dieses Beispiel auf dem Tisch. Angeblich vor Insolvenz abgetreten und dann irgendwann zurück abgetreten mit irgendwelchen Kopien und Auszügen, wo kein Mensch durchblickt.

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