Betreuter als Kreditgeber

  • Sollte der Darlehnsnehmer das Darlehn zurückzahlen, könnte alles bleiben wie bisher.


    Wär schön für Dich, glaub aber nicht, dass das sofort klappt. Der Enkel hat das Geld bestimmt schon ausgeben.

  • Ich denke, man muss nun tätig werden, da ein Darlehnsvertrag geschlossen wurde welcher unwirksam ist da sie nur Kontovollmacht hat. Nun besteht wieder ein Erfordernis für die Einrichtung der VS.

    Und das geht den Rpfl. am Betreuungsgericht was an?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Unsere Richter meinen ja.

    Wir sollen auch wenn keine VS angeordnet ist, die Vermögensentwicklung, welche sich aus dem jährlichen Vermögensfeststellungsformular ergibt, im Auge behalten und bei Auffälligkeiten nachfragen. Evtl. ist eine Kontrollbetreuung einzurichten oder ein Betreuer mit Aufgabenkreis Widerruf der Vollmachten einzusetzen.

    Im vorliegenden Fall habe ich den Richter informiert, weil es jetzt wieder einen Vermögenswert (Darlehn) gibt, welcher nicht von der Vollmacht erfasst ist. Die VS wurde ja nur aufgehoben, weil bis zum Abschluss des Darlehnsvertrages alles von der Vollmacht gedeckt war.

  • Schöne Meinung. Dann dürfen die Richter auch gern die weitere Bearbeitung der Akte übernehmen.

    Mir ist eh schleierhaft, wie das Gericht vom Schreibtisch aus meint, eine Kontrollbetreuung anordnen zu dürfen oder worauf bei nicht angeordneter Vermögenssorge das Auskunftsverlangen hinsichtlich der Geldverwendung gestützt wird....

    Aber gern, versucht euer Glück.
    Am wenigsten Schaden wird man vermutlich damit anrichten, einen versierten Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mal beim Betreuer vorbeizuschicken.

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  • ich schließe mich mal mit folgendem Problem an:

    Betreuerin ist die Schwester der Betreuten. Diese hat in der jetzigen Rechnungslegung mitgeteilt, dass Sie im Namen der Betreuten einen Darlehensvertrag mit ihrem Sohn (Sohn der Betreuerin) abgeschlossen hat über 750,00 EUR. Das Darlehen ist zinsfrei und soll monatlich in Raten von 50 EUR zurück gezahlt werden. Rückzahlungsmodalitäten sind nicht weiter bestimmt.

    Genehmigung nach §§ 1812, 1822 BGB kommen nicht in Betracht. So wie ihr im Vorfeld schreibt wohl nach § 1811 BGB. Das ganze ist schon letztes Jahr im August erfolgt, so dass eine Genehmigung vor Abschluss nicht erteilt werden konnte.
    Bisher ist aus der Rechnungslegung zu ersehen, dass noch keine Rückzahlung des Darlehens erfolgt ist.

    Ich denke auch, dass die Betreuerin nach § 1795 Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen sein müsste oder? Sie schließt ja als Vertreterin der Betreuten ein RG mit einem Verwandten in gerader Linie (Sohn der Betreuten) ab..:gruebel:

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen?
    Danke für eure Antworten.

  • Betreuerin vorladen, Sachverhalt besprechen und wenn nicht sofort zurückgezahlt wird (egal, ob von Schuldner oder Betreuerin), Richter wegen Entlassung der Betreuerin vorlegen.

  • Oder: Ergänzungsbetreuer bestellen (lassen), der dann entweder den Darlehensvertrag auf ordentliche Füße stellt oder gleich die Rückforderung des rechtsgrundlos gegebenen Geldbetrags beim Sohn der Betreuerin betreibt bzw. ggf. Schadenersatzansprüche gegen die Betreuerin selbst prüft und ggf. durchsetzt.

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