Betreuter als Kreditgeber

  • Hallo zusammen,
    ich habe mal wieder eine Frage.

    Meine (sehr) vermögende Betreute hat eine Pflegefamilie, die sich um sie kümmert. Diese möchte sich ein Wochenendhaus an der polnischen Ostsee kaufen. Dafür möchte sie sich von der Betreuten 42.000 Euro leihen und sie an der noch bestehenden polnischen Eigentumswohnung per Hypothek sichern. Diese Eigentumswohnung soll verkauft werden und aus dem Verkaufserlös wird das Darlehen bezahlt. Der Entwurf des Kreditvertrages sieht vor, dass der Kredit zinslos ist und eine Unterwerfung nach § 800 ZPO ist auch nicht erklärt.

    Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das ganze genehmigungspflichtig sein muss. Aber weder § 1812, noch 1822 Nr. 1 oder Nr. 8 BGB passen so richtig dazu.
    Hat noch jemand eine Idee?

    Und genehmigungsfähig finde ich das ohne Zinsen und Unterwerfung auch nicht, was sagt Ihr?

    Vielen Dank!!!

  • Ist der Betreute Kreditgeber, richtet sich die Genehmigungspflicht nur nach § 1811 BGB - also reine Innengenehmigung -.

    Sollte der Betreuer insoweit pflichtwidrig handeln , weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen , könnte nur nach § 1837 BGB bzw. durch Entlassung auf ihn "eingewirkt" werden.

    Bei der Entscheidung , ob die Voraussetzungen des § 1811 vorliegen, wird man auch auf die vom TO selbst erhobenen Bedenken zurückkommen müssen.
    Keinesfalls könnte die Genehmigung erteilt werden, wenn die Rückzahlung des Darlehens ( zu Lebzeiten des Betreuten ) nicht ausreichend geregelt bzw. abgesichert ist.

    Ohne Zinsen könnte "das Teil" als andersartige Anlage sowieso nicht genehmigt werden, da man ja sogar bei der Bank mehr bekommt als "ohne".

    bei derzeitigem Sachstand muss davon ausgegangen werden , dass der Betreuer pflichtwidrig handeln würde, wenn er dem Ansinnen der Pflegefamilie entspricht.
    Ich würde ihm da erst mal einige Zähne ziehen.

  • Über BGB § 1813 Abs. 1 Ziff. 2?!
    Der Anspruch beträgt ja (deutlich) mehr als € 3.000,00.



    Das verstehe ich nicht, denn § 1813 enthält doch keinen Genehmigungstatbestand, sondern regelt, wann keine Genehmigung nach § 1812 erforderlich ist. Eine solche Genehmigungsbedürftigkeit ist hier aber nicht erkennbar.

    Die Kreditvergabe ist genehmigungspflchtig nach § 1811 - es handelt sich um eine Innengenehmigung. D.h. der Kreditvertrag ist auch ohne Genehmigung wirksam, der Betreuer hat aber ein echtes Haftungsproblem, wenn er die Genehmigung nicht vorab eingeholt hat
    (wurde hier schon mehrfach erörtert). Ob und welche Sicherheiten dafür angeboten und aktzeptiert wurden, ist zwar für die Genehmigungsfähigkeit relevant, hier klingt mir aber gar nichts nach Genehmigungsfähigkeit. Im Übrigen wurde hier auch schon mehrfach diskutiert, ob eine nachträgliche Genehmigung überhaupt in Betracht kommt.
    Wer ist übrigens Vermögens(?)Betreuer. und was hat der zu "seiner Rechtfertigung" denn ausgeführt?

    Einmal editiert, zuletzt von Holzwürmchen (13. August 2010 um 07:34)

  • Leuchtet ein, offenbar liegt bisher nur ein Entwurf vor. Die Genehmigungsfähigkeit scheint mir aber weiterhin das Problem zu sein. Im Übrigen ist noch offen, warum der (Vermögens?-)Betreuer den Vertrag zu schließen beabsichtigt.
    Ich würde den Vermögensbetreuer aber in jedem Fall darauf hinweisen, dass er eine Vorgenehmigung einholen muss. Dass es sich dabei um eine Innengenehmigung handelt, muss er ja nicht unbedingt wissen...

  • Mein Bauchgefühl: Nicht genehmigen.Sachlich: Wer ist überhaupt Betreuer. Gibt es einen Vertretungsauschluss nach §§ 1795,1796 BGB? Was soll mit dem Geschäft bewirkt werden? Wenn die Pflegeeltern eine Eigentumswohnung besitzen, sollen sie diese bitte erst verkaufen und dann ihre FeWo erwerben. Klar, da ist jemand, der das Geld nicht braucht. Selbst wenn ein Betreuer bzw. Ergänzungsbetreuer einen ordentlichen Vertrag schliessen würde: Besteht die Gefahr, dass Pflegeeltern und Beteute nach Polen ausreisen und das Verfahren hier endet und Geld für die Betreute verloren geht?

  • Vielen lieben Dank erstmal für alle Hilfen!

    Der Vermögensbetreuer ist Anwalt und ist derjenige, der den Antrag gestellt hat. Er hat sich jetzt aber überreden lassen, den Zinssatz vom Sparbuch zu nehmen, damit es kein Verlustgeschäft ist. Und das Geld nicht auszuzahlen, bevor ich es genehmigt habe. Um eine polnische Variante des § 800 ZPO kümmert er sich auch noch.

    Vielen Dank,
    Ihr habt mir sehr geholfen!

  • Ich habe den Fall, dass die Kontobevollmächtigte und Tochter des Betreuten, die auch Betreuerin für Gesundheit, Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten mit Ausnahme VS ist, ihrem Sohn aus dem Vermögen ihres Vaters ein mit 1% verzinstes Darlehn gewährt hat. Dies hat sie dem Gericht angezeigt.
    Daraufhin habe ich ihr nach Rücksprache mit unserem Richter mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist und das Darlehn sofort zurückgezahlt werden muss.
    Ich habe sie auch darauf hingewiesen, dass zum Abschluss eines Darlehnsvertrages ein weiterer Betreuer bestellt werden müsste.

    Wie seht ihr die Angelegenheit?
    Kann ich ein Darlehn i. H.v. 23000 € bei einem Vermögen von 190000 € genehmigen, wenn ein noch zu bestellender Betreuer den Vertrag mit dem Enkel des Betroffenen abschließt.
    Ich denke zudem, dass der Betreuer auch nach Abschluss des Darlehnsvertrages zwecks Überwachung der Rückzahlung im Amt bleiben muss. Müsste die Darlehnsrückzahlung dann über ein anderes Konto, als das worüber die Tochter Kontovollmacht hat, laufen?

    Bin für eure Meinungen dankbar!

  • Welche Sicherheiten bietet der Enkel denn? Bürgt z.B. die Mutter? Da hätte ich dann kein Problem, denn im Erbfall hat sie zumindest einen PT und dann kann man gegenrechnen. Was noch fehlt -und der noch zu bestellende Betreuer aushandeln muss, sind Kündigung und Laufzeit.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (5. November 2015 um 18:24) aus folgendem Grund: Überlesen, dass noch kein Aufgabenkreis Vermögenssorge besteht

  • ...Betreuerin für Gesundheit, Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten mit Ausnahme VS ist...


    Die Betreuerin hat nicht den Aufgabenkreis der Vermögenssorge? In dem Fall braucht sie dem Gericht keine Rechenschaft darüber ablegen, was mit dem Geld des Betroffenen passiert. Eine gerichtliche Genehmigung für ein mögliches Darlehn gibt es in dem Fall nicht.

  • Ebenso wie Beldel.
    Löblich, dass die Betreuerin dem Gericht ihre Absichten mitgeteilt hat. Möglich wäre die Bestellung eines Kontrollbetreuers, falls der Verdacht vorliegt, dass hier ein Missbrauch der Vollmacht zu befürchten ist.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Danke für die Antworten.

    Die Betreuerin hat bereits einen Darlehnsvertrag abgeschlossen, welcher unwirksam ist da sie nur Kontovollmacht hat. Der Darlehnsvertrag ist ja nicht von der Kontovollmacht gedeckt. Zudem kann sie auch mit Vollmacht nicht einfach Darlehnsverträge schließen wie sie will.
    Unser Richter meinte das wäre Unterschlagung.

    Der Betreute ist geschäftsunfähig, so dass m.E. ein Betreuer im Bereich VS zu bestellen ist.

  • Danke für die Antworten.

    Die Betreuerin hat bereits einen Darlehnsvertrag abgeschlossen, welcher unwirksam ist da sie nur Kontovollmacht hat. Der Darlehnsvertrag ist ja nicht von der Kontovollmacht gedeckt. Zudem kann sie auch mit Vollmacht nicht einfach Darlehnsverträge schließen wie sie will.
    Unser Richter meinte das wäre Unterschlagung.

    Der Betreute ist geschäftsunfähig, so dass m.E. ein Betreuer im Bereich VS zu bestellen ist.

    Die Betreute ist geschäftsunfähig. Es gibt (nur) eine Kontobevollmächtigte. Und Euer Richter ordnet eine rechtliche Betreuung ohne Vermögenssorge an.

    Ich frage mich: Wer hat denn in der Vergangenheit die Vermögensangelegenheiten der Betroffenen besorgt? NIEMAND! Und jetzt kommt Euer Richter mit der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags daher. Wie sieht er denn die Unwirksamkeit aller anderen Angelegenheiten der Vermögenssorge in der Vergangenheit?

    Mann! Helden sag ich da nur!


  • Dann soll der Richter eben (wieder) einen Betreuer für die VS bestellen. Anscheinend hätte er diese nie aufheben sollen, da die VS mehr umfasst als Verfügung über Konten und für die gesamte VS keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

  • Keine Vermögenssorge, keine Veranlassung für das Betreuungsgericht.
    Zur Akte nehmen, Vermerk, dass es das Gericht nix angeht, fertig.

    Der fairnishalber kann man die Tochter darauf hinweisen, dass ggf. Erben mit der Sache später ein Problem veranstalten könnten.

    Aber nachdem man natürlich nun den Richter involviert hat, hat man da nun auch keine Hand mehr drauf.

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