Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt?

  • Ich habe je nichts zum Zustellen, wenn ich konkludentes Handeln zulasse. Also entweder konkludent oder mit Urkunde und Zustellung. Ist die Abtretung eingetragen?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn Du der Annahme bist, dass konkludentes Handeln und Eintragung im GB nicht ausreicht, muss Du zwischenverfügen. Ich persönlich würde nochmal die GB-Akte anfordern. Und spätestens in der Bewilligung liegt die Annahme.

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  • In der Bewilligung des Abgebenden soll die Annahme des Übernehmenden zu sehen sein???:gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.
    Ich gehe schon davon aus, dass die Annahme auch erfolgt ist (konkludent durch den Antrag auf Eintragung der Abtretung im GB), aber fehlt mir nicht trotzdem die Zustellung der Annahme gem. § 750 Abs. 2 ZPO?
    Das Ganze ist ein Verfahren aus 1998. Ich habe am Montag Termin und hatte bereits 2x 30, 77I, 85a. Ich will eigentlich keinen Beitritt mehr zulassen! Bloß was ist, wenn ich den Beitrittsantrag zurückweise, Beschwerde kommt, ich aber auch am Montag aufhebe wegen 77II bzw. 30?
    Jetzt ist mir auch gestern noch eingefallen, dass da doch noch ein Konkursverfahren anhängig war. Jetzt lese ich schon den ganzen Morgen in alten Kommentaren. Wenn ich das Ganze richtig verstanden habe, darf nach Beendigung des Konkursverfahrens munter weiter vollstreckt werden, allerdings darf nicht mehr auf die früher erwirkten Titel zurückgegriffen werden. Das Ganze gilt auch bei einer Einstellung mangels Masse.
    Ich werde also zurückweisen. Wenn ich noch irgendwo einen Denkfehler habe, wäre ich für einen Hinweis dankbar.

  • Die Sache mit der Annahme der Abtretung war mir schon etwas weit hergeholt, denn ich würde die Annahme allein darin sehen, dass der neue Gläubiger im Besitz der Abtretungsurkunde ist und die Rechtsnachfolgeklausel dinglich und persönlich erwirkt hat. Hierzu würde ich es nicht auf eine Beschwerde ankommen lassen.

    Was aber das alte Konkursverfahren betrifft, das ist eine neue Baustelle. Wenn der Schuldner zwischenzeitlich mal im (eröffneten) Konkurs war, kann aus der vorher errichteten Urkunde über die persönlichen Ansprüche nicht mehr vollstreckt werden, sofern der Anspruch auch in der Konkurstabelle eingetragen und festgestellt wurde. Das müsste aber dann auf dem Titel auch vom Konkursgericht vermerkt worden sein und dann kann nur noch aus dem Tabellenauszug vollstreckt werden, der alte Titel ist damit "aufgezehrt". (Kuhn-Uhlenbruck 11. Aufl. Anm. 1b zu § 164 KO m.w. Nachweisen: U.a. RGZ 93, 213; 112, 300; 132, 115). Die andere von Uhlenbruck zitierte Meinung (Stein/Jonas/Münzberg vor § 704 ZPO RdNr. 20) vertrat dagegen die Titelwahl. Einen aktuellen großen ZPO Kommentar um die heutige Meinung nachzulesen, habe ich nicht zur Hand.
    Was, wenn die pers. Ansprüche nicht zur Tabelle angemeldet wurden, weiß ich nicht.
    Dein Problem zielt aber ja letztlich in die Richtung, die schon mal diskutiert, aber nicht gelöst wurde: Trickserei mit verschiedenen Beitritten, um die vom ZVG vorgegebene Begrenzung von Verfahrensdauer/umfang auszuhebeln. Dazu solltest Du dann aber auch auf den Rechtsmissbrauch abstellen und wir werden alle hoffen, dass Du bei Deinem LG gehalten wirst.

  • Ich habe deinen Beitrag jetzt noch mal gelesen: Wie kann ein Verfahren von 1998 noch "leben" ?
    Solltest Du den Beitritt zurückweisen, ist zwar die Beschlagnahme im Eimer, aber da der Gl. dinglich gsichert ist, kann ja nicht viel passieren, außer dass eben ein neues Verfahren angeordnet werden müsste. Man kann ja nicht die Aufhebung nach 77II oder 30 auf die Rechtskraft des Beitrits-Zurückweisungsbeschlusses abstellen.
    Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass die Gl. die Zurückweisung akzeptiert und lieber gleich einen neuen Antrag aus dingl. Recht stellt, statt auf eine Beschwerdeentscheidung zu warten...

  • Ist nicht mein ältestes Verfahren. Ich habe noch ein Verfahren aus 1997. Das konnte ich auch mal wieder terminieren, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nun endlich wieder vorliegen. Der Verkehrswert liegt bei "0 Euro", aber die Gläubiger wollen einen neuen Termin.

    Egal! Ich habe den Beitrittsantrag zurückgewiesen, weil der Vollstreckungstitel nach dem Konkursverfahren "aufgezehrt" ist. Zum Glück hatte unsere Bibo noch einen alten Kommentar. Heute habe ich ein zuschlagsfähiges Gebot erhalten. Der Gl. vertreter bat um Zuschlagsaussetzung und ich habe zugestimmt (in der Hoffnung, dass der Zurückweisungsbeschluss bis dahin rechtskräftig ist). Ob das die richtige Entscheidung war?:gruebel:

  • Das kann nur richtig sein, denn in einem so alten Verfahren hat man einen Beschlagnahmezeitraum, der jenseits von Gut und Böse liegt, das Wertgutachten hat - unabhängig vom Wegfall der Grenzen - keinerlei Aussagekraft mehr, insgesamt ist das also mit den Grundsätzen eines vernünftigen Verfahrens nicht mehr zu vereinbaren.
    Du solltest vielleicht rigorosere Fristen nach § 28 ZVG setzen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen: Zuerst 4 - 6 Monate und höchstens einmal verlängern.

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