KFB trotz Insolvenz

  • Habe zwar schon im Forum rumgestöbert, suche aber nochmals Bestätigung:

    VU ist ergangen, im Juli wurde vom Klägervertreter die Kostenfestsetzung beantragt.
    Im Zuge der Anhörung teilt der Beklagte mit, dass bereits im Juni Insolvenz eröffnet wurde.

    Ich bin davon ausgegangen, dass gemäß § 240 ZPO die Kostenfestsetzung durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen ist und habe dies dem Beklagten-Vertr. so mitgeteilt.
    Dieser besteht trotzdem auf die Kostenfestsetzung.

    Ist denn nun die Kostenfestsetzung überhaupt noch möglich?

  • ich als Inso-Niete behaupte mal Nein und würde sogar noch weiter gehen, dass das VU nicht "gültig" ist (oder von wann stammt das) und da Kostenrecht Folgerecht ist, gehört das für meinen Bauch zusammen. Vieleicht sollte man das Thema in die Inso-Ecke schieben?

  • Bzgl. des VU ´s kommt es darauf an wann es erlassen wurde. Vor der Eröffnung, dann ist es rechtens. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt grundsätzlich § 240 ZPO, es sei denn die Forderung gehört nicht zur Insolvenzmasse. So stand es glaub ich im Zöller. Würde aber lieber noch mal nachschauen.

  • Bzgl. des VU ´s kommt es darauf an wann es erlassen wurde. Vor der Eröffnung, dann ist es rechtens. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt grundsätzlich § 240 ZPO, es sei denn die Forderung gehört nicht zur Insolvenzmasse. So stand es glaub ich im Zöller. Würde aber lieber noch mal nachschauen.


    :zustimm: In solchen Fällen teile ich den Parteien auch immer mit, dass das KFV gem. § 240 ZPO unterbrochen ist - bislang ohne Probleme, würde aber auch bei Widerspruch bei dieser Meinung bleiben und eine Kostenfestsetzung ablehnen.

  • Ich bin davon ausgegangen, dass gemäß § 240 ZPO die Kostenfestsetzung durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen ist und habe dies dem Beklagten-Vertr. so mitgeteilt.
    Dieser besteht trotzdem auf die Kostenfestsetzung.



    Womit begründet er sein Begehren? § 240 ZPO ist eindeutig, Unterbrechung aller anhängigen Verfahren gilt auch für die Kostenfestsetzung.

  • Bzgl. des VU ´s kommt es darauf an wann es erlassen wurde. Vor der Eröffnung, dann ist es rechtens. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt grundsätzlich § 240 ZPO, es sei denn die Forderung gehört nicht zur Insolvenzmasse. So stand es glaub ich im Zöller. Würde aber lieber noch mal nachschauen.


    :zustimm: In solchen Fällen teile ich den Parteien auch immer mit, dass das KFV gem. § 240 ZPO unterbrochen ist - bislang ohne Probleme, würde aber auch bei Widerspruch bei dieser Meinung bleiben und eine Kostenfestsetzung ablehnen.


    :genauso:

  • Dem Antragsteller entsteht auch kein Nachteil. Er kann seine Kostenforderungen auch ohne vorherige Titulierung zur Insolvenztabelle anmelden. Bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung dann entgültig, ist die Fortführung des Kostenfestsetzungsverfahren zulässig. Es hat dann ein Feststellungsbeschluss zu ergehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich teile nicht mit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen wird, sondern ich mache einen Beschluss, in dem ich feststelle, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen ist, den ich auch zustellen lasse. Dann kann, wer das anders sieht, Beschwerde einlegen, das hat bei mir allerdings noch keiner getan.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich teile nicht mit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen wird, sondern ich mache einen Beschluss, in dem ich feststelle, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen ist, den ich auch zustellen lasse. Dann kann, wer das anders sieht, Beschwerde einlegen, das hat bei mir allerdings noch keiner getan.


     Da ich bislang mit den Mitteilungen auch keine Probleme hatte, habe ich bislang auch noch keinen Beschluss erlassen (müssen).

  • Ich teile nicht mit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen wird, sondern ich mache einen Beschluss, in dem ich feststelle, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen ist, den ich auch zustellen lasse. Dann kann, wer das anders sieht, Beschwerde einlegen, das hat bei mir allerdings noch keiner getan.


     Da ich bislang mit den Mitteilungen auch keine Probleme hatte, habe ich bislang auch noch keinen Beschluss erlassen (müssen).

    Schlecht ist die Methode auch nicht, da man sich anschließend damit nicht mehr befassen muss (außer mit der Abgabe ans Beschwerdegericht). Allerdings ist ein einfacher Hinweis auf § 240 ZPO bequemer :D und bei mir hat sich daraufhin auch noch nie einer mokiert. Eigentlich gibt es über gesetzliche Bestimmungen ja auch nicht viel zu diskutieren - eigentlich... :roll:

  • Genau - und zwar nach allen Seiten... :teufel:

  • Dem Antragsteller entsteht auch kein Nachteil. Er kann seine Kostenforderungen auch ohne vorherige Titulierung zur Insolvenztabelle anmelden. Bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung dann entgültig, ist die Fortführung des Kostenfestsetzungsverfahren zulässig. Es hat dann ein Feststellungsbeschluss zu ergehen.



    :daumenrau m.E. kann hier sogar ohne das Bestreiten des InsV ein Feststellungsbeschluss begehrt werden. Ansonsten gilt § 240 ZPO...

  • Sehe ich anders. § 179 I InsO schließt für mich nicht die Feststellung der Forderung im Vorfeld aus. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da mit der Feststellung die Anmeldung besser begründet werden kann.

  • Sehe ich anders. § 179 I InsO schließt für mich nicht die Feststellung der Forderung im Vorfeld aus. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da mit der Feststellung die Anmeldung besser begründet werden kann.



    Das widerspricht der Gesetzessystematik der Insolvenzordnung. Bei titulierten Forderungen trifft den Insolvenzverwalter die Klagepflicht für die Nichtfeststellung der Forderung. Es gereicht ihm also zum Nachteil, dass eine aus meiner Sicht unzulässige Titulierung erfolgt.

    Das Argument, dass die Forderung besser begründet werden kann, halte ich für absolut neben der Sache. Eine Kopie des Kostenfestsetzungsantrags reicht aus und wenn es der Verwalter nicht versteht, bleibt dem Gläubiger immer noch die Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • VU ist ergangen, im Juli wurde vom Klägervertreter die Kostenfestsetzung beantragt.
    Im Zuge der Anhörung teilt der Beklagte mit, dass bereits im Juni Insolvenz eröffnet wurde.



    Zum Verständnis:
    Unterbrochen werden die rechtshängigen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozesse der insolventen Partei.

    Aber wenn KfA nach IE eingeht, dennoch § 240 ZPO?:gruebel:

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