Gemeinschaftsverhältnis

  • Hallo,
    folgendes Problem ist mir völlig neu.

    Bewilligt wird ein Rückauflassungsvormerkung für Eheleute in "Gütergemeinschaft und bei Beendigung der Gütergemeinschaft für diese als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB" einschließlich des Vermerks, dass das Recht dem Überlebenden allein zusteht.
    Die Auflassungsvormerkung ist auflösend bedingt durch den Tod des Veräußerers - bei mehreren Veräußerern durch den Tod des Überlebenden von ihnen - .

    Kann dies alles durch eine Vormerkung gesichert werden oder müssen zwei Vormerkungen eingetragen werden?

  • ich denke eine Vormerkung, keine neuen zusätzlichen Ansprüche sollen entstehen, der "Variablenbereich" bzgl. der Berechtigungsverhältnisse ist nur grösser geworden, dafür müsste eine Vormerkung reichen.

  • Die Verträge enthalten bei Gütergemeinschaft oft die Bestimmung: für die Eheleute in GG, auch für den Überlebenden allein. Das tragen wir dann genauso ein. Ich sehe momentan keinen Grund, warum dann nicht auch für den Fall der Aufhebung der GG eine zusätzliche Bestimmung in dem Recht enthalten sein dürfte. Damit will der Notar jede mögliche Variante gesichert haben.

  • Wie krim, es liegt nur ein Anspruch vor, der den Berechtigten in Form von gestaffelten Berechtigungsverhältnissen zusteht, was zulässig und sinnvoll ist, anderenfalls die Berechtigten etwa im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft ohne Berechtigungsverhältnis dastünden. In diesem Fall ist die Vereinbarung eines Berechtigungsverhältnisses nach § 428 BGB sinnvoll.
    Fundstelle (sofern gewünscht): Bauer/v. Oefele, GBO, 1.A., § 47 Rn 137.

  • Ganz ohne Berechtigungsverhältnis stünden die Eheleute im Falle der nicht durch das Ableben eines Ehegatten eintretenden Beendigung der Gütergemeinschaft natürlich nicht da (beendete, nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft). Es fragt sich also, ob der Wechsel des Berechtigungsverhältnisses an die Beendigung der Gütergemeinschaft geknüpft werden kann.

    Wir kommen der Lösung des Falles vielleicht näher, wenn wir die Beendigung des Güterstandes auf den konkreten Sachverhalt der Scheidung projezieren. Wäre es zulässig, eine (einzige) Vormerkung in der Weise zu begründen, dass die Eheleute gütergemeinschaftliche Berechtigte sind, im Fall ihrer Scheidung aber Gesamtberechtigte nach § 428 BGB werden und beim Tod eines Ehegatten -vor oder nach Scheidung- der Überlebende alleine berechtigt ist?

    Ich habe für den "mittleren Teil" der Gesamtberechtigung i.S. des § 428 BGB Zweifel. Denn es geht hier nicht um die von Harald unter Bezugnahme auf Bauer/v.Oefele/Wegmann (§ 47 RdNr.137) erwähnten "gestaffelten" Beteiligungsverhältnisse, die aufgrund eines Rechtsübergangs eintreten (z.B. Erbengemeinschaft an einem Miteigentumsanteil), sondern um einen mit einer einer letztlichen Sukzessivberechtigung (Überlebender alleine) verbundenen auflösend bedingten Wechsel des Berechtigungsverhältnisses. Für zulässig würde ich dies halten, wenn man den Wechsel der Berechtigungsform trotz Personengleichheit ebenfalls unter den Tatbestand der (dann mehrfachen) Sukzessivberechtigung subsumieren könnte. Anderenfalls müssten wohl zwei Vormerkungen bestellt werden, eine (unbedingte) für die Eheleute in GG und den Überlebenden alleine (Beendigung der GG durch Ableben eines Ehegatten)und eine aufschiebend bedingte für die Eheleute nach § 428 BGB und den Überlebenden alleine (Beendigung der GG aus anderen Gründen).

    Ich tendiere mehr zur Zulässigkeit einer (einzigen) Vormerkung. Aber ganz wohl ist mir dabei nicht.

  • Für mich war von Anfang an eigentlich selbstverständlich, dass zwei Vormerkungen eingetragen werden müssen, aber nach einer Bitte um Klarstellung machte der Notar einen Riesenaufstand und überreichte die Eintragungsnachricht eines Nachbargerichts, die ohne Kommentar antragsgemäß eingetragen haben.

    Jetzt werde ich mich wohl entscheiden müssen, wohl ist mir auch nicht dabei, deswegen dieses Thema.

  • Ich muss den Fall wieder aufgreifen. Mir liegt jetzt ein Antrag vor auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für Eheleute, die in Gütergemeinschaft leben. Die Vormerkung soll aber für die Eheleute nach § 428 BGB eingetragen werden. Ich tendiere momentan dazu, das antragsgemäß einzutragen, hätte aber ganz gern vorher den Aufsatz von "Amann", veröffentlicht in MittBayNot 1990, 225 gelesen. Bei juris erhalte ich jedoch nur das Kurzreferat und bei beck-online reicht unser Abo auch nicht. Kann mir da jemand weiterhelfen?

  • Nachdem mir Harald den Aufsatz von Amann freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat, wofür ich mich nochmals ganz herzlich bei ihm bedanke, kann ich nun dessen (Amanns) Antwort auf die ursprüngliche Ausgangsfrage von "Alter Mann" hier mitteilen:
    "2. Beispiel: Es wird vereinbart, daß ein Recht, welches Ehegatten in Gütergemeinschaft zusteht, ihnen bei einer einvernehmlichen Aufhebung der GG als Gesamtgläubigern nach § 428 BGB zustehen soll: Auch hier bleibt es trotz des Wandels des Gemeinschaftsverhältnisses bei einem einzigen Recht."
    Diese Meinung wurde letztendlich auch durch das BayObLG im Beschluss vom 6.4.1995 bestätigt.

  • Das hab ich auch schon gemerkt! ;)
    Ich weiß, das BayObLG hat es wohl abgelehnt. Aber die sollen mir jetzt den Buckel runterrutschen. Ich habe trotzdem eingetragen.
    Kurze Begründung (kurz, weil mein Schädel inzwischen qualmt): Die Entscheidung des BayObLG birgt die Gefahr, dass bei Aufhebung der GG (zB durch Ehevertrag oder bei Scheidung) das Recht untergehen könnte. Amann hat das sehr schön an Beispielen festgemacht. Und um einen Ersatz für den Fall der Beendigung der GG zu schaffen, müsste also zusätzlich immer der 428 vereinbart werden. Außerdem müsste zusätzlich die sukzessive Alleinberechtigung des Überlebenden geregelt und eingetragen werden.
    Das Gesamtgut der GG "überlagert" sozusagen die Gesamtberechtigung des 428. Genau wie bei der Auflassung bewirkt das Bestehen einer GG nur eine Korrektur (Berichtigung) des Gemeinschaftsverhältnisses. Klar, der Anspruch fiele während des Bestehens der GG ins Gesamtgut. Zu diesem kann er ja aber auch bei Ausübung der Rückübertragung erfolgen, genauso wenn bei Ausübung die Rückübertragung zu Bruchteilen erfolgen muss, weil sie nach 428 gar nicht möglich ist.

  • Würdet Ihr folgende Rückauflassungsvormerkung eintragen?

    "Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs (in Urkunde näher erläutert) nach wirksamer Ausübung des eingeräumten Rückforderungsrechtes oder des gesetzlichen Widerrufs gemäß § 530 BGB (grober Undank) bestellt der Übertragsnehmer zu Gunsten der Übertragsgeber (Eltern) - als Berechtigte in Gütergemeinschaft, bei Beendigung derselben durch Vertrag oder Urteil als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB mit der Maßgabe, dass das Recht dem überlebenden Elternteil allein und ungeschmälert zusteht - eine Rückauflassungsvormerkung am Grundstück.
    Bewiligung + Antrag.
    Die Vormerkung ist als Sicherungsmittel auflösend befristet. Sie erlischt mit dem Ableben des ersten Elternteils in Gütergemeinschaft, bei deren vorzeitiger Beendigung mit Ableben des letztversterbenden Elternteils.

    Rein vorsorglich bewilligt Übertragsnehmer weiter für jeden Elternteil als alleinigem Berechtigten je eine Auflassungsvormerkung für dessen durch den Tod des jeweils anderen Elternteils aufschiebend bedingten Rückforderungsanspruch. Die Eintragung wird jedoch zunächst nicht beantragt.

  • Mit der Befristung hätte ich jetzt keine Probleme. Die macht doch auch Sinn, da man sonst die Bewilligung der Erben zu späteren Löschung benötigen würde.

    Was den Rest angeht, kann ich dazu im Moment nichts sagen. Gütergemeinschaft ist nicht gerade mein Thema. :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Damit habe ich auch so meine Schwierigkeiten. Daß die Vereinbarung so grds. möglich ist, wurde oben ja schon festgestellt (s. auch Schöner/Stöber Rn. 261 g und h). Aber wie sich die Rechtsnachfolge im Einzelnen gestaltet, habe ich bisher noch nicht so richtig herausgefunden. Zunächst steht das Recht den Ehegatten in Gütergemeinschaft zu. Ab einem bestimmte Zeitpunkt in Gesamtgläubigerschaft, wobei jeder einen eigenen Anspruch hat. Haben die jetzt aber nur das Wahlrecht des Schuldners (§ 428 Abs. 1 S. 1 BGB) in zulässiger Weise eingeschränkt und zugleich den Ausgleichsanspruch (§ 430 BGB) aufgehoben? Dafür würde die Formulierung im Schöner/Stöber sprechen (Rn. 261 g; "... und die Berechtigten auch festlegen können, in welchem Verhältnis an sie zu leisten ist"). Dann würde die Vormerkung aber insoweit nicht beim Ableben eines der Berechtigten erlöschen. Oder erlischt das Recht tatsächlich insofern, weil es sich in Wirklichkeit bei dem "einem" Recht, das jemandem in Gesamtgläubigerschaft zusteht, um "eine Mehrheit von Rechten" (BGH) handelt und das jeweiligen Recht auch erlöschen bzw. aufgegeben werden kann? Dann hätte der Notar recht.

  • Die Hauptfrage wird hier letztlich sein, ob eine Sukzessivberechtigung der Art eintragbar ist, dass sich (u. U. auch) das Berechtigungsverhältnis ändert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sonst sagt niemand etwas dazu?

    (Bei allem Respekt: Ich bin etwas vorsichtig geworden, seit er vor ein paar Monaten gemeint hat, § 891 BGB gälte auch bzgl. des Nichtwissens der Grundbuchämter hinsichtlich Änderungen von vorgemerkten Ansprüchen bzw. GbR-Gesellschaftsanteilen, die nicht über § 899a BGB als richtig vermutet werden.)

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