Gemeinschaftsverhältnis

  • Ich hab auch ein Problem mit Gütergemeinschaft und § 428 BGB und häng mich einfach mal hier dran.

    Eheleute sind als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen. Sie übergeben das Anwesen an ihren Sohn. Bestellt wird ein Leibgeding und eine RückAV. Als Berechtigungsverhältnis soll § 428 BGB eingetragen werden (wird beim Leibgeding ja nicht eingetragen, aber in der Urkunde bei den Einzelrechten muss es ja doch stimmen).

    Mir widerstrebt das total. Ich hab zwar einiges in der Literatur gefunden, aber irgendwie werd ich daraus nicht so recht schlau. Ich versteh das so, dass die Gütergemeinschaft zunächst § 428 BGB überlagert (weil spezieller) und ich deshalb die Gütergemeinschaft eintragen muss. Der Notar ist anderer Meinung.

    Liege ich so falsch mit meiner Meinung? Was würdet Ihr eintragen?

  • Aber eine Überlagerung gibt es hier doch gerade nicht. Den Ehegatten werden die Rechte nicht "in Gütergemeinschaft bzw. dem Überlebenden allein" eingeräumt, sondern ausschließlich in Gesamtgläubigerschaft. Die Ansprüche fallen jedoch grds. ins Gesamtgut. Ich würde daher nicht eintragen (vgl. MünchKomm/Bydlinkski § 428 Rn 13; Schöner/Stöber Rn 260; je m.w.N.).

  • Ja, so seh ich das ja auch. Der Notar ist anderer Meinung. Er hat mir eine Fundstelle aus einem Kommentar geschickt (Grundstückszuwendungen im Zivil- und Steuerrecht, Autoren Langenfeld und Günther, RdNrn. 328 ff). Aber auch das hilft mir irgendwie nicht weiter. Hat da jemand von Euch Zugriff drauf? Vielleicht versteh ich das ja nur falsch. Auch aus dem Aufsatz von Amann geht, finde ich, nicht hervor, dass die Eintragung möglich ist.

    Ich wäre ja bereit, die Eheleute in Gütergemeinschaft, bedingt nach § 428 BGB, bedingt für den Überlebenden allein einzutragen (auch, wenn das ja eigentlich nicht nötig ist), aber das will der Notar nicht. Er will nur § 428 BGB.

  • Naja, wenn das alles ist, was er hat.

    "Wird für Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft sowohl ein Wohnungsrecht als auch ein eine Reallast umfassendes gemeinschaftliches Leibgeding (Altenteil) bestellt, kann es rechtlich nicht gleichzeitig für die Eheleute als Gesamtgläubiger bestehen; vielmehr gehört es zum Gesamtgut, da sich die beiden Zuordnungsarten Gesamtgläubigerschaft und Gütergemeinschaft aufgrund der miteinander unvereinbaren rechtlichen Verfügungsmacht gegenseitig ausschließen (BayObLG MDR 1968, 498; Soergel/Wolf Rn 10; Rütten 255)." (aus Staudinger/Noack § 428 Rn 114 m.w.N.)

  • Dann werd ich mal ne Zwischenverfügung schreiben. Mal sehen, ob die Sache hoch geht.

    Danke Zaphod für die weiteren Fundstellen!

  • Ich hänge mich hier auch mal an:

    Es übergeben die in Gütergemeinschaft eingetragenen Eltern an den den Sohn. Vereinbart wird ein Wohnungs- und Benutzungsrecht für die übergebenden Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB im Sondergut eines jeden Berechtigten, das Recht soll nach dem Ableben des Erstversterbendem dem Überlebenden allein zustehen.

    RdNr. 1246 Schöner/Stöber 2. Variante sagt mir, dass das gemeinsame Wohnungsrecht Gesamtgut wird, über die verwiesene RdNr. 261 h lese ich, dass die Eintragung eines Rechtes für die übergebenden Eheleute in Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB zulässig ist.

    RdNr. 1246 3. Variante lese ich aber so, dass ich eigentlich für jeden Ehegatten ein selbständiges Recht eintragen müsste, wenn das Recht als Bestandteil der Sondergüter gelten soll.

    Bringt mein pollengeplagtes und frühjahrsmüdes Hirn hier etwas durcheinander oder vermischt der Notar hier etwas :oops:?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Aus Staudinger/Mayer § 1093 Rn 24:

    "Daneben ist auch die Bestellung von jeweils selbständigen Wohnungsrechten für jeden Ehegatten allein und persönlich möglich, die dann zum jeweiligen Sondergut des betreffenden Ehegatten gehören (Meikel/Böhringer § 47 Rn 133; Schöner/Stöber Rn 1246)."

    Vielleicht hilft es, wenn man es als "Mehrheit von Rechten" (BGH NJW 1967, 627) versteht, die da jeweils ins Sondergut fallen und in Gesamtgläubigerschaft zusammengefaßt werden sollen? Gütergemeinschaft und Gesamtgläubigerschaft schliessen sich ja eigentlich nur wegen der mit dem Gesamtgut verbunden Wirkungen aus.

  • Für die Dummen (heißt: für mich :oops:) zum Verständnis nochmal: Eigentlich habe ich zwei Rechte (für jeden Ehegatten eines), eingetragen werden sie aber als ein zusammengefasstes Recht für die Eltern als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB - muss dann ein Vermerk hinsichtlich der (jeweiligen) Sonderguteigenschaft mit eingetragen werden?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • So in etwa war`s gedacht. Einen ausdrücklichen Vermerk wegen des Sonderguts würde ich aber nicht machen. Noch aus Staudinger/Frank § 1030 Rn 47; dort eben zum Nießbrauch:

    "Daneben besteht die Möglichkeit, den gemeinschaftlich bestellten Nießbrauch ehevertraglich zum Vorbehaltsgut zu erklären und die Berechtigung nach § 428 BGB zu verknüpfen (so BayObLG MDR 1968, 498; OLG Frankfurt ZEV 2000, 17)."

  • Hänge mich hier mal dran mit meinem Verständnisproblem :gruebel: und hoffe, dass mir jemand helfen kann vom Schlauch zu steigen.

    In der Urkunde ist folgendes formuliert:

    "Der Veräußerer (Eltern) behält sich als Berechtigte in Gütergemeinschaft, nach deren Beendigung als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB an dem Grundbesitz auf die Lebenszeit des Längerlebenden der Berechtigten als bpD ein Wohnungsrecht vor.
    Nach dem Tod eines Veräußerers steht dem verbleibenden Veräußerer das Wohnungsrecht allein und ungeschmälert zu."

    Hätte ich aufgrund dessen was bereits gepostet wurde und nach einem Blick in den Stöber für eintragungsfähig gehalten als ein Recht.

    Bezüglich einer einzutragenden Vormerkung heißt es wie oben als Berechtigte in GG, nach deren Beendigung als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB und außerdem:

    "...Zu Lebzeiten beider Veräußerer kann das Rückforderungsrecht nur von beiden gemeinsam ausgeübt werden, wobei es im Belieben der Veräußerer steht, ob sie zur gesamten Hand, zu beliebigen MEA oder zu Alleineigentum eines Übergebers erwerben. Nach dem Ableben einer Berechtigten steht das Rückforderungsrecht dem Verbliebenen allein zu. Keiner der Veräußerer ist befugt zulasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen."

    Diese zusätzlichen Formulierungen haben mich ein bisschen verunsichert, da sie der Berechtigung nach § 428 BGB meiner Meinung nach entgegen stehen bzw. diese Berechtigung zum Teil aushöhlen. Oder ist das in Ordnung solange es vertraglich eben so vereinbart ist und kann dann auch als ein Recht (mit Sukzessivberechtigung in obiger Form) eingetragen werden?

    Falls die Frage schon irgendwo beantwortet ist bitte gerne die Stelle angeben, habe auf Anhieb nichts gefunden, dass zu 100 % passt und bin noch nicht allzu lange im Grundbuch unterwegs (zum ersten Mal so eine Bewilligung :oops:)

    Dankeschön schon im Voraus!

  • Bezüglich einer einzutragenden Vormerkung heißt es wie oben als Berechtigte in GG, nach deren Beendigung als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB und außerdem:

    "...Zu Lebzeiten beider Veräußerer kann das Rückforderungsrecht nur von beiden gemeinsam ausgeübt werden, wobei es im Belieben der Veräußerer steht, ob sie zur gesamten Hand, zu beliebigen MEA oder zu Alleineigentum eines Übergebers erwerben. Nach dem Ableben einer Berechtigten steht das Rückforderungsrecht dem Verbliebenen allein zu. Keiner der Veräußerer ist befugt zulasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen."

    Beschluss des BayObLG vom 06.04.1995; 2Z BR 17/95:

    "Nicht ausgeschlossen ist es schließlich auch, zu dem von den Beteiligten angestrebten Ergebnis dadurch zu gelangen, daß im Weg der Auslegung unabhängig von dem im Einzelfall gegebenen Gemeinschaftsverhältnis eine Gesamtberechtigung i. S. des § 428 BGB als vereinbart angenommen wird. Diese ist zunächst von dem in erster Linie, allerdings auflösend bedingt, maßgebenden Gemeinschaftsverhältnis überlagert und wird unter gewissen Voraussetzungen, nämlich dem Vorversterben eines Ehegatten vor Ausübung des Rückübertragungsverlangens, rückwirkend wirksam (vgl. Amann, aaO, S. 227f.; Rastätter, aaO, S. 29f.; Haegele/Schöner/Stöber, Rdn. 261 e bis 261 h). Die zuletzt angesprochene Begründung muß dann in Erwägung gezogen werden, wenn im Einzelfall die Annahme einer Vorausabtretung daran scheitert, daß ein Anspruch oder Recht nicht abtretbar ist."

    Nur hier ohne Auslegung. Mein Eintragungsvermerk lautet dazu "in Gütergemeinschaft bzw. der Überlebende allein". Die Gesamtgläubigerschaft erwähne ich nicht ausdrücklich.

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