P-Konto, Bank erkennt Besch. nicht an

  • Hilfe! Ich bearbeite ZV-Sachen nur vertretungsweise und bin ziemlich verzweifelt. Ich habe folgendes Problem:
    Die Schuldnerin hat ein P-Konto und eine Pfändung liegt vor. Die Bank berücksichtigt einen pfändungsfreien Betrag in Höhe von 1.518,41 Euro (wurde im Juni von der Kollegin offensichtlich so festgesetzt, da zum damaligen Zeitpunkt noch kein P-Konto vorlag). Die Schuldnerin bezieht eine Reihe von Sozialleistungen (Grundrente nach dem 1. Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht, Ausgleichsleistungen nach dem beruflichen Reha-Gesetz, Kindergeld, sowie eine besondere Zuwendung gemäß § 17 a StrRehaG für Haftopfer). Über sämtliche Leistungen hat sie Belege vorgelegt, aus denen sich z. T. auch ergibt, dass diese unpfändbar seien.

    Das Kreditinstitut teilte ihr mit, dass es diese Einzelbescheinigungen nicht akzeptiere, da diese mehrfach den Grundfreibetrag ausweisen würden. Sie wurde gebeten, eine Bescheinigung vorzulegen - am sinnvollsten einen gerichtlichen Beschluss, in dem alle pfändungsfreien Zahlungen berücksichtigt sind... Die Schuldnerin stellt nunmehr einen Antrag nach § 850k IV ZPO i. V. m. §§ 850c,f,i ZPO auf Festsetzung des abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht.

    Ich bin der Meinung, dass die Bank aufgrund der vorgelegten Bescheide sehr wohl in der Lage sein dürfte, den pfändungsfreien Betrag zu ermitteln und daher der o. g. Antrag nicht erforderlich ist, oder?

    Ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen. Schon mal vielen Dank!!

  • Sind denn die aufgeführten Leistungen wirklich alle unpfändbar ??
    Im allgemeinen ist der Kreis dieser Leistungen doch nur in Ausnahmefällen gänzlich unpfändbar (wie eben das Kindergeld für den Normalgläubiger). Wären sie nicht voll unpfändbar, müssten sie nach § 850e zusammengerechnet werden, aus dem Gesamtwert ist dann nach § 850c der pfandfreie Betrag zu ermitteln. Letzterer ist sodann nach § 850 k Abs. 4 ZPO durch das Vollstreckungsgericht als pfandfrei zu bestimmen. Allerdings ist dieser Beschluss nur notwendig, wenn dieser Betrag den nach § 850 k Abs. 1, 2 ZPO bestimmten Betrag (985,15 € + 370,76 € für ersten Unterhaltsberechtigten und je 206,56 € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person) übersteigt. Dazu müssten mal paar Zahlen genannt werden.

    Sollten die Leistungen, oder einige davon, tatsächlich vollständig unpfändbar sein, so wird dies schon das Vollstreckungsgericht feststellen müssen, denn es ist der Bank nicht aufzubürden zu prüfen, ob eine Leistung unpfändbar ist oder nicht, mit Ausnahme derjenigen, die explizit in § 850 k aufgeführt sind. Im Übrigen ist es ja auch so, dass für alle tatsächlich unpfändbaren Leistungen, die nicht in § 850 k ZPO aufgeführt sind, nach deren Gutschrift auf dem Konto das ganze in Kontoguthaben aufgeht und damit in einer Forderung der Schuldnerin gegen die Bank, die durchaus erst mal voll pfändbar ist - unter Beachtung der Freibeträge nach § 850 k ZPO jedenfalls und etwa der Geldleistungen für Kinder. Die Grundrente nach dem 1. Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht, Ausgleichsleistungen nach dem beruflichen Reha-Gesetz sowie eine besondere Zuwendung gemäß § 17 a StrRehaG für Haftopfer sind jedenfalls nicht in § 850 k aufgeführt, sodass das Vollstreckungsgericht erst mal "an der Quelle" (dh. im jeweiligen Gesetz) nachprüfen muss, ob die Leistung pfändbar ist. Das muss (und darf) keinesfalls die Bank tun.

  • Sämtliche Sozialleistungen im vorliegenden Fall sind unpfändbar. Wie müsste ich nun weiter vorgehen? Einstweilige Einstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO und gleichzeitig den Gläubiger zum Antrag hören?

    Die Schuldnerin bezieht neben den o. g. Sozialleistungen noch Einkommen i. H. v. ca. 1.400,-- Euro netto, ist ledig und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind.

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