Ausschlagung der Eltern trotz Vermögen

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Das NachlassG übersendet dem FamG eine Ausschlagungserklärung z.K.. Der KV hat für sich und die KEltern für das Kind die Ausschlagung erklärt, da sie bereits zu Lebzeiten entsprechende Zuwendungen erhalten haben.
    Das NachlassG teilt ferner mit, dass Nachlassvermögen i.H.v. ca. 80.000 EUR vorhanden ist. Eine fam.gerichtl. Genehmigung nach § 1643 II BGB ist nicht erforderlich. Muss hier ein Verfahren nach § 1667 BGB eingeleitet werden und wenn ja, wie läuft das?:confused:
    Vielen Dank

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Das NachlassG übersendet dem FamG eine Ausschlagungserklärung z.K.. Der KV hat für sich und die KEltern für das Kind die Ausschlagung erklärt, da sie bereits zu Lebzeiten entsprechende Zuwendungen erhalten haben.
    Das NachlassG teilt ferner mit, dass Nachlassvermögen i.H.v. ca. 80.000 EUR vorhanden ist. Eine fam.gerichtl. Genehmigung nach § 1643 II BGB ist nicht erforderlich. Muss hier ein Verfahren nach § 1667 BGB eingeleitet werden und wenn ja, wie läuft das?:confused:
    Vielen Dank




    Man müsste wohl feststellen, ob es zu dem Kindsvater gleichrangige weitere Erben gibt und welcher Art die Zuwendungen waren um zu prüfen, in welcher Höhe Ausgleichsansprüche nach §§ 2050 ff. BGB bestehen, die eventuell den Wert des Erbteils auffressen. Wenn dem so ist, sehe ich aber keinen Grund für familiengerichtliche Maßnahmen.

  • Hallo,
    ich bin zwar aus dem Strafbereich, ich frage mich aber trotzdem, warum der Verdacht der Gefährdung des Kindesvermögens entstehen kann, wenn die Ausschlagungsmöglichkeit nach § 1643 II ausdrücklich vorgesehen ist und vom Gesetzgeber begünstigt ist - da in diesem Fall genehmigungsfrei - ?

  • Würde letztem Beitrag so inhaltlich zustimmen.
    Das Kind wäre ja nur Erbe geworden, weil der Vater für sich ausgeschlagen hat. Ansonsten wäre das Erbe ja ihm zugefallen, in diesem Fall bereits zu Lebzeiten, was ja auch das Motiv der Ausschlagung war. Ebensogut hätte der Vater ja erst mal Erbe werden können und das Ererbte dann den übrigen Miterben übertragen können. Dann hätten die Kinder auch nichts, und keiner hätte sich überhaupt eine Frage gestellt.

    Also, wenn der Sachverhalt wirklich so ist, wie er dargestellt wurde: Einfach nichts veranlassen.

  • Hallo,

    habe einen ähnlichen Fall. Mir wurde die Ausschlagungserklärung vom Nachlassgericht z.K. übersendet. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Die Kindesmutter, welche erst für sich und sodann für das Kind ausgeschlagen hat, hat angegeben, dass kaum persönlicher Kontakt zu ihrer Mutter bestanden habe und über die Vermögensverhältnisse nichts bekannt sei. Die Ausschlagung des ebenfalls sorgeberechtigten Kindesvaters steht noch aus. Die Erblasserin wohnte in einem anderen Gerichtsbezirk, ich kann also nicht einfach mal so in die Nachlassakte reinschauen. Würdet ihr von vornherein sagen, dass mangels Genehmigungspflicht nichts zu veranlassen ist, oder würdet ihr euch zumindest mal die Nachlassakte anfordern, um möglicherweise ausschließen zu können, dass erhebliches Vermögen vorhanden ist? :gruebel:

  • Da die Mutter zunächst für sich ausgeschlagen hat, spricht vieles dafür, dass "nichts zu holen" ist. Ich würde in diesem Fall nicht weiter ermitteln, es sei denn, es ergeben sich aus der noch ausstehenden Ausschlagungserklärung des Vaters entsprechende Hinweise. Wird diese Erklärung nicht eingereicht, erbt das Kind ohnehin.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hat der Vater erst mal ausgeschlagen, kann ich doch ohnehin nichts mehr veranlassen. Ich dachte daher, dass ich wenn sofort etwas unternehmen müsste. Und lt. Ausschlagungserklärung ist der KiMu ja nichts über die Vermögensverhältnisse bekannt, so dass sie das Vorhandensein von Vermögen - genauso wie ich - offenbar nicht ausschließen kann...

    Ich frage mich halt, ob in einem solchen Fall grds. überhaupt ein Einschreiten des Familiengerichts zulässig ist - vgl. Beitrag 3.

  • Würde letztem Beitrag so inhaltlich zustimmen.
    Das Kind wäre ja nur Erbe geworden, weil der Vater für sich ausgeschlagen hat. Ansonsten wäre das Erbe ja ihm zugefallen, in diesem Fall bereits zu Lebzeiten, was ja auch das Motiv der Ausschlagung war. Ebensogut hätte der Vater ja erst mal Erbe werden können und das Ererbte dann den übrigen Miterben übertragen können. Dann hätten die Kinder auch nichts, und keiner hätte sich überhaupt eine Frage gestellt.

    Also, wenn der Sachverhalt wirklich so ist, wie er dargestellt wurde: Einfach nichts veranlassen.

    In meinem Fall hat das Nachlassgericht mir eine Kopie der Erbausschlagung einer Mutter für sich und ihr Kind nach ihrer eigenen Mutter (Kind also nachrangig berufen), sowie den Wertermittlungsbogen geschickt. Es ergibt sich ein positiver Nachlass von ca. 120.000 €. Der Bruder der Mutter (also Sohn der Erblasserin) hat einen Erbscheinsantrag gestellt.
    Würdet ihr mit der obigen Begründung weglegen, oder doch den Entzug der Vermögenssorge (zumindest bezüglich den Nachlass) prüfen? Und falls Letzteres: im Wege der EA wegen der drohenden Erbscheinserteilung?

  • Würde letztem Beitrag so inhaltlich zustimmen.
    Das Kind wäre ja nur Erbe geworden, weil der Vater für sich ausgeschlagen hat. Ansonsten wäre das Erbe ja ihm zugefallen, in diesem Fall bereits zu Lebzeiten, was ja auch das Motiv der Ausschlagung war. Ebensogut hätte der Vater ja erst mal Erbe werden können und das Ererbte dann den übrigen Miterben übertragen können. Dann hätten die Kinder auch nichts, und keiner hätte sich überhaupt eine Frage gestellt.

    Also, wenn der Sachverhalt wirklich so ist, wie er dargestellt wurde: Einfach nichts veranlassen.

    In meinem Fall hat das Nachlassgericht mir eine Kopie der Erbausschlagung einer Mutter für sich und ihr Kind nach ihrer eigenen Mutter (Kind also nachrangig berufen), sowie den Wertermittlungsbogen geschickt. Es ergibt sich ein positiver Nachlass von ca. 120.000 €. Der Bruder der Mutter (also Sohn der Erblasserin) hat einen Erbscheinsantrag gestellt.
    Würdet ihr mit der obigen Begründung weglegen, oder doch den Entzug der Vermögenssorge (zumindest bezüglich den Nachlass) prüfen? Und falls Letzteres: im Wege der EA wegen der drohenden Erbscheinserteilung?

    Ersteres.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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